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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0119
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

Bis 1849 behielten die Juden den Rechtsstatus von Schutzjuden bei37. Bei der Einführung
der preußischen Verfassung erkannte die preußische Regierung sofort an, daß die Schutzgelder
des Schutzbriefes aufgehoben seien.38.

Zusammenfassung

Die israelitische Gemeinde in Hechingen bestand also aus den Hechinger Judenfamilien. Bis
1850 standen sie im Hofschutz und wurden als »Schutzjuden« oder als »Schutzverwandte«
bezeichnet. Vollberechtigte Mitglieder der Gemeinde waren die Verheirateten und die, die ein
selbständiges Geschäft trieben.

Die Gesamtheit dieser vollberechtigten Mitglieder bildete die sogenannte Judenschaft39.
»Die Judenschaft ergänzte sich aus sich selbst und durch die Aufnahme Fremder in das
Gemeinderecht«40. In die Gemeinde zugezogen sind Juden wohl hauptsächlich aus Haigerloch,
Baisingen, Rexingen, Dettensee und Buchau41.

Faßt man sämtliche Funktionen der israelitischen Gemeinde zusammen, so ergibt sich, daß
sie sowohl Kultus- als auch politische Gemeinde war42.

a) Politische Gemeinde

Die Selbstverwaltung der israelitischen Gemeinde beschränkte sich anfangs hauptsächlich
auf deren eigene religiösen und kultischen Gesetzesvorschriften, auf ihre Sitten und Gebräuche
und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung43.

Judenvorsteher

Vorsteher der (politischen) Judengemeinde war der sogenannte Parnas44 (Judenschultheiß,
-Vorsteher). 1769 standen an der Spitze der Gemeinde zwei Vorsteher. Der Schutzbrief von
1800 erwähnt einen Judenschultheiß und einen Unterschultheiß. Ersterer wurde direkt vom
Fürsten ernannt, letzterer auf Vorschlag der Judenschaft vom Fürsten »erwählt«45.

»Die äußeren Angelegenheiten der Judengemeinde, insbesondere auch die Anzeige strafbarer
Dinge an die Kanzlei, besorgte der Judenschultheiß, der vom Fürsten ernannt, und ein
Unterschultheiß, der aus einigen tüchtigen, durch die Juden präsentirten Subjekten vom
Fürsten gewählt wurde«46. Weil die Juden nämlich der bürgerlichen Stadtgemeinde nicht
angehörten, war für »bürgerliche und peinliche Sachen« nicht das Stadtgericht, sondern die
fürstliche Kanzlei zuständig47.

Später waren dem Judenschultheiß ein Unterschultheiß in der Stadt und einer in der
Friedrichstraße sowie eine gewählte Gemeindevertretung (Deputation und Ausschuß) beigegeben48
.

37 Vgl. KR, S. 48.

38 Vgl. C, S. 212f.

39 Ebd. S. 213.

40 Ebd. S. 214.

41 Vgl. die Abschrift eines Fragebogens zur Geschichte der Hechinger Juden. Lagerort: SAH.

42 Vgl. C, S. 224.

43 Vgl. Maren Kuhn-Rehfus, Die Juden in Hechingen. Rundfunkvortrag vom 13. 3. 1982 um
15.40 Uhr im Süddeutschen Rundfunk Stuttgart 2.

44 Andere Lesart: Barnas.

45 Vgl. C, S. 213.

46 Ebd. S. 208.

47 Ebd.

48 Vgl. S, S. 92.

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