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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0120
Manuel Werner

Kompetenzen dieser israelitischen Gemeindevorsteher sowie Verpflichtungen, die ihnen
der Fürst auferlegte, kommen in den zwei folgenden Quellen zum Ausdruck. Zunächst ein
Schriftstück aus dem Jahre 1807 mit zehn Punkten, die die Aufgaben des Vorstehers umreißen:

1) Soll es dem Herrschaftlichen Vorsteher zur Pflicht sein, alle fremde Juden weg zu bieten,
oder es der Herrschaftl. Hofratskanzlei anzuzeigen.

2) Soll er auch pflichtmäßig mit Zuziehung des Untervorstehers nebst einige Deputirten sein
Gutachten denjenigen geben, welche hierher oder auf der Friedrichstrasse im herrschaftl.
Schutz treten wollen, aber nur denjenigen welche es verdienen.

3) Bey Sterbe-Fäll soll er die gehörige Anzeige machen und überhaupt immer fürs Beste
Intereße der gnädigsten Herrschaft sowohl als fürs Beste seiner Gemeinde zu sorgen.

4) Soll er mit dem Rabbiener über die Ordnung der Sinagog, wie auch über die Erziehung der
Jugend, nebst dem Schulwesen wachen.

5) Auch kann er nach seinem Belieben die Deputirten den Ausschuß sogar die ganze Gemeinde
versammeln laßen, um ihnen Herrschaftliche- und Gemeinds- Verordnungen, oder Befehlen
zu pupliciren.

6) Soll er über die Zucht und Religions-Sitten, auch Ungehorsam bei seiner Gemeinde aufs
strengste beobachten, wann im Fall gegen diese gehandelt wird, ist er bevollmächtigt seinem
Gutfinden nach, vonf 1-1049 zu strafen, wo die eine Hälfte zur Herrschaftl. Kanzlei fällt,
die Andere zur jüdischen Armen-Kaße, Erstere muß der Gestrafte gleich erledigen.

7) Der Vorsteher ist nicht befugt, ohne den Deputirten und Ausschuß eine neue Fuß-Steuer zu
machen, sollten die Stimmen getheilt sein, so daß man nicht einig wird, soll der Vorsteher bei
Herrschaftlicher Regierung um einen Comisär bitten, der diese Sache in einer Tagsitzung
entscheiten soll.

8) Der Vorsteher ist befugt, Rechnungen von allen jüdischen Einkommen und Ausgaben zu
verlangen, kann auch nach Wohlgefallen Kassier, Bücherführer und Allmosen-Pfleger
bestellen.

9) Soll nie eine Theilung bei Sterbefäll ohne dem Vorsteher vorgenommen werden, er soll auch
für den Waisen-Gelder Sorge tragen, Pfleger anstellen, auch von ihnen Rechnung verlangen
, kann solche absetzen, wenn bessere da sind.

10) Alle Verfügungen außer dem Vorsteher sind ungültig.

P. C.

Wie wichtig ist ein Votum des Herrschaftlichen Vorstehers gegen den zweiten Vorsteher, oder
Deputierte?50

Noch tieferen Einblick in die Aufgaben des Vorstehers gewährt ein Schriftstück, das leider
ohne Datumsangabe vorgefunden wurde. Es liegt jedoch zwischen zwei Aktenstücken von
1807, was die Vermutung nahelegt, daß es aus dieser Zeit stammt:

Judenschaft betreffend
Instruction.

1. Die Vorsteher haben ihre erste aufmerksamkeit dahin zu richten, daß dem ertheilten
Schutzbrief und denen darüber weiters erfolgten LandesHerrlichen Verordnungen und
Erklärungen in allem gehorsamlich nachgelebet; daß alle Herrschaftliche Anordnungen,
und befehle auf das genaueste befolgt, und von denselben alle und jede abzuverlangende
berichte und gutachten nach Pflicht und Gewissen erstattet werden.

2. Die Vorsteher können nach Erforderniß der Umstände die ganze Gemeinde versameln, oder
einen Theil derselben zusammen forderen, doch sollen in allgemeinen anliegenheiten auch
die Deputirte von hier und in der Friederichstraß beigezogen werden, überhaupt aberhaben

49 Ein bis zehn Gulden.

50 Lagerort: StAS Ho 6 Nr. 268.

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