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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0169
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

Einfriedung
Erste Versuche

Der Friedhof wies seit seiner Anlage bis zum Jahre 1765 weder Zaun noch Mauer auf. Das
hatte zur Folge, daß das Vieh auf ihm weidete und auf den Grabstätten herumtrampelte. Eine
Umfriedung war der Hechinger Judenschaft deshalb ein dringendes Anliegen, und so versuchte
sie mehrmals, das Grundstück von der Stadt Hechingen käuflich zu erwerben oder wenigstens
die Erlaubnis zu erhalten, ihn umfrieden zu dürfen. Im Staatsarchiv Sigmaringen lagern zwei
Dokumente zu diesem Vorgang. Eines datiert vom 14. Juni 1762 und beinhaltet obiges
Anliegen. Ihm ist zu entnehmen, daß dies nicht die erste Bitte um die Erlaubnis zur Einfriedung
war.

An Einen Hoch- und Wohlweisen Stadt-Magistrat,
Unsere Hochgeehrtiste und Hochgeehrte Herren,

Herrn Rath und StadtSchultheißen, Burger-Meistere und Gericht in der Hfürstlichen Residenz-
Stadt Hechingen, gehorsamste Bitte, von Vorstehern und gesammter Schuz-Judenschaft daselb-
sten und auf der FriedrichsStraße,

um käufliche Überlaßung der Judenschafft Begräbnuß-Plazes, oder gestattende Einmachung
desßelben.

HochEdelgebohrener, HochEdle, Ehrsame, Fürsichtige, Hoch- und Wohltätige, Hochgeehrtist-
auch hochgeehrte Herren!

Auß gnädigster Herrschaftlicher HochFürstlicher Gnade hat von der gemeinen Almand die
allhiesige Schutzjudenschaft zu ihrer schuldigsamen Dancks Erkanntnuß schon lange Jahre, und
biß daher, zu Begräbnuß der ihrigen, ein Stück Waasen gebrauchet, so aber offen, und dahero
dem zahm- und wilden Viehe zu Verderbnuß der Gräber exponieret ist, welchem vorzukommen
Wir schon mehrmahlen und immerzu gewünscht haben.

Wie Wir nun zu Bezahlung des Platzes quaestionis so willig als bereit, und deß Erbietens seynd,
denselben dem Maß nach in billig- mäßigem Anschlag baar zu verguten,
Also ersuchen Euer HochEdelgeboren und Unsere Hochgeehrtiste und Hochgeehrte Herren,
hierdurch dienstgehorsamsten Fleißes gantz innständig, daß Sie belieben wollten, besagten Plaz,
als welcher ohnehin ohnbrauchbar ist, unß um baar Geldt, womit dem gemeinen Weesen
ehender ein Nutzen verschaffet werden könnte, käuflich zu überlaßen, auch auf Herrschaftliche
gnädigste Ratification mit unß einen beliebigen Contract darüber zu schließen, um solchen Falls
selbigen sodann einmachen laßen zu können.

Sollte aber wider unsere gute Zuversicht mehrbesagte Grabstätte nicht fail seyn, oder die
Herrschaftlich-gnädigste Genehmigung darüber nicht erfolgen, so gelanget an Euer HochEdel-
gebohren und unsrer Hochgeehrtiste und Hochgeehrte Herren das fernerweise, gehorsamste
Ansuchen, daß sie wenigstens die Umfaß- und Erhaltung derselben auf unsere Kosten geneigtest
zugeben - unß aber hierüber einßweilen mit einer beliebigen Resolution beehren wollten, die
Wir gegen Einer gemeinen Löblichen Stadt die erhoffende Gewährung samt und sonders mit
möglichsten Gefälligkeiten zu verdienen jederzeit beflißen seyn - und mit schuldiger Hochachtung
verharren werden, Hechingen d. 14. Juny 1762.

Euer HochEdelgebohren und unserer hochgeehrtisten und Hochgeehrten Herren,
dienstgehorsamste Vorsteher und gesamte Schutz-Judenschaft allhier und auf der Friede-
richs-Straße295.

Das zweite Dokument stammt aus dem Jahre 1764, ist also zwei Jahre später geschrieben. Es
enthält die Erlaubnis des Fürsten, den Begräbnisort einfrieden zu dürfen:

295 Lagerort: StAS Ho 6 A 12.

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