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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0171
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

Actum d. 20 Sept. (1)799
Coram Pleno.

Die Judenbegräbnisstätte betrefend.

Die hiesige Judenschaft hat bei gelegenheit da der bretterne Zaun um ihre, auf der Stadt allmand
liegende Begräbnißstätte bei dem großen Stadtfichtenwald, vermuthlich durch das daselbst
häufig campirte Millitaire ganz ruiniert, und weggetragen worden, das hiesige Stadtgericht
bittlichen angegangen, daß ihr nicht nur vergönt werden möchte, eine Mauer um ersagtes
Begräbniß aufzuführen, sondern auch zu Erweiterung des bemelten freithofes das demselben
anliegende Stadt-Allmand-Stück zugleich mit der vorhabenden Maur einzufangen.
Nach vorgängigem Augenschein wurde dann heute dieses Gesuch dem anwesenden Senat
proponirt und nach weiser Überlegung von solchem dahin erledigt, daß

1. der nachgesuchte und bereits ausgesteckte allmand Platz, welcher der Stadt ohnehin keinen
wesentlichen Nuzen verschaft zur vorigen Begräbnißstätte der Juden zu gemessen, und
hergeliehen, auch der ganze umfang, jedoch der übrigen Stadt allmand, und Besitzungen
ohnschädlich und ohnnachtheilig, mit einer Mauer, welche die Judenschaft immer allein, auch
wenn solche durch allenfaisiges Holzfällen in der Stadtwaldung oder durch unvorhergesehene
Zufälle beschädiget werden sollte, zu repariren hat, begränzet werden könne, wobey es sich von
selbsten versteht, daß beifällung der Bäume wegen der Mauer gehörige Vorsicht genommen,
und nicht geflissentlich Schaden verursacht werden solle.

2. Dagegen sollen von der Judenschaft wegen der Vergünstigung Benuzung und ferleyhung
dieses Städtischen Eigenthums sogleich 110 fl. baar, sodann auf jedesmalige Michael statt denen
bisher laut Stadtgerichts Protokoll d. d. 11. Julii 1765 jährlich entrichteten 8 fl. künftighin 20 fl.
jährlicher Grundzins zur Burgermeister Caßa bezalt werden.

Endlich

3. So wie die Judenschaft diesen von der Stadt vergönnten Platz nicht anders als zu ihrem
Begräbniß und zwar in so lange selbe den Herrschaftlichen Schuz genüst zu gebrauchen, und die
Mauer ohne Schaden und Nachtheil des Städtischen und privat Bürger Eigenthums aufzuführen
hat, ebenso reservirt sich die Stadt, wann über kurz oder lang diese vorgeschriebene Bedingnisse
nicht erfüllet, und von Seiten der Judenschaft nicht gehalten, und der Landesherrliche Schuzes
genuß aufhören würde, diesen accord aufzuheben, zu veränderen zu erneüern und diesen Plaz
wiederum an sich zu ziehen.

Welch vorstehendes allso dem Stadtgerichts Protocollzu künftiger Wissenschaft inherirt, und der
Judenschaft hiervon Extractus verwilliget, auch die Verrechnung dieses erhoheten Grundzinses
in der Burgermeisterey Rechnung anzumercken seyn wird102.

Der Bau der Friedhofsmauer im Jahre 1800 kostete 2800 Gulden. Sie wurde in Akkordarbeit
von den Maurermeistern Jos. Aicheier und Jos. Klotz gefertigt303.

Im selben Jahr wurde das Hochgericht aus der Nähe des Friedhofs entfernt304.

Nach der Errichtung der Mauer feierten die Juden dieses für sie offensichtlich wichtige
Ereignis mit einem Freudenmahl. Gramer: »..., und da er [der hölzerne Zaun] fortwährend
weggerissen wurde, erhielten die Juden 1800 die Befugniß, eine Mauer aufzuführen. Dies war
ein so wichtiger Act, daß die Judenschaft ein Freudenmahl feierte, als der Bau um 2800 fl.
vollendet war«305.

Der Vorstand der israelitischen Gemeinde richtete am 27. Mai 1897 an die Stadtverwaltung
ein Schreiben betr. Umfassungsmauer des israelitischen Friedhofs. Darin wird dargelegt, daß die

302 Stadtgerichtsprotokolle (1778-1801). Lageron: SAH, Folio A 14.

303 Siehe Stadtgerichtsprotokolle (1807-1818), 4. Juni 1808: Schuldforderung betreffend. Lagerort:
SAH, Folio A 16.

304 Vgl. GL, S. I.

305 C, S. 207.

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