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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0040
Hubert Stekeler

unbedeutenden Gemeindewaldbestand kaum so nachteilig einwirken könne, als es der bedeutende
Holzabbruch auf die Bürgerschaft zur Folge hätte. Rechtzeitig zur Holzfällung 1824/25
wurde dieser Kompromiß dann von der Fürstlichen Regierung gebilligt:

Bezugsgruppe

Klafter vor
(nach) 1824

Gesamtklafter

3 doppelte Bauern ä

9(8)

27 (24)

7 einfache Bauern ä

7,5 (6,5)

52,5 (45,5)

6 Söldner ä

5,25 (5)

31,5 (30)

33 Tagwerker ä

3,75 (3,5)

123,75 (115,5)

2 doppelte Pfründner ä

4(4)

8(8)

19 einfache Pfründner ä

2(2)

38 (38)

Herrn Pfarrer

10 (10)

10 (10)

für die Schule

4(4)

4(4)

294,75 (275)

Man sieht, daß die Holzbezugsmenge des einzelnen Bürgers seit dem Jahre 1750 noch einmal
sehr stark verringert wurde. Nach dem Jahre 1824 erhält der doppelte Bauer gerade noch so viel
Bürgerholz, wie vor 1750 der einfache Tagwerker erhielt. Jetzt wurde im Einzelfall immer mehr
Holz dazugekauft. Die 1824 festgelegte Regelung mit 275 Klafter Bürgerallmendholz und 100
Klafter Verkaufsholz wurde in der Zukunft ebenfalls recht großzügig ausgelegt. Die größere
Bürgerzahl muß sich so z. B. 1840 die 275 Klafter nicht teilen, sondern erhielt schon wiml 1 eder
295 Klafter zur Ausgabe. 1850 wurden 344 Klafter verteilt. Man richtete sich also weniger nach
der vorgegebenen Höchstausgabenmenge, sondern mehr nach der festgelegten Bezugsmenge
für jeden Bürger. Stieg die Bürgerzahl, so erhöhte sich zwangsläufig die Gesamtholzbezugs-
menge. Auch die Holzverkaufsmenge erhöhte sich teilweise beträchtlich.

Aus wirtschaftlichen und politischen Sachzwängen wurde um 1850 auch die Gleichstellung
der Bürger im Allmendholzbezug wirksam. Die verschiedenen Holzbezugsklassen für die
80 Bürger wurden eingefroren. Jeder Neubürger, egal ob Tagwerker oder Bauer, erhielt jetzt ein
Holzbezugsrecht von 3,5 Klafter (11 rm) im Wert von 3fl. 20 kr pro Klafter. Die Altbürger
erhielten ihr klassenbezogenes Holzbezugsrecht bis zu ihrem Tode weiter. 1879 finden wir
noch drei Altbürgerswitwen. 1890 sehen wir 96 gleiche Bürgerteile mit 11 rm ä 12 Mark. Seit
1850 mußten die Bürger auf ihr bezogenes Holz auch eine ca. 5%ige Umlage an die
Gemeindekasse bezahlen. Diese Umlage war wohl als Verwaltungsbeitrag (Förster, Waldbann-
wart, Bürgermeister) zu verstehen.

Wie schon betrachtet, mußte das Holzmachen seit jeher selbst verrichtet oder an Holzfäller
vergeben werden. Wie dies genau geregelt war, zeigt uns ein Versteigerungsprotokoll aus dem
Rechnungsbuch 1869 der Gemeinde Thalheim. In öffentlicher Gemeindeversammlung wurden
den Akkordanten des Bürgerholzmachens folgende Bedingungen genannt:

- Das Machen von Scheiterholz und Prügelholz wird jeweils an einen Akkordanten vergeben.
Der Lohn wird nach Klaftern berechnet.

- Bis l.März 1870 ist sämtliches Holz fertig zu machen, so daß längstens bis 8.März solches
angebeigt und die Holzschläge aufgeräumt werden können.

- Jeder Bürger hat das Recht, sein Gabholz selbst zu machen, was er binnen 8 Tagen den
betreffenden Akkordanten mitzuteilen hat.

- Den Lohn haben die Akkordanten bei den Betreffenden selbst einzuziehen, und zwar die
Hälfte bei der Hälfte der Arbeit und die andere Hälfte nach getaner Arbeit.

- Für das vorschriftsmäßige Machen ist der Akkordant alleine verantwortlich und hat solches
unter der Aufsicht des Waldbauwartes zu geschehen und ist nach Anleitung zum Beigen
herzurichten.

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