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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0064
Manuel Werner

betätigte sich als einziger deutscher Rabbiner seit 1849 zusätzlich als Rechtsanwalt. Große
Verdienste erwarb er sich auch um die Hebung des Schulwesens, des Gottesdienstes und der
sozialen und kulturellen Verhältnisse in der Gemeinde Hechingen. Mit seinem Tode im Jahre
1875 erlosch das Rabbinat. Seit jener Zeit war bis 1941 der Lehrer der israelitischen Gemeinde
gleichzeitig Rabbinatsverweser, der alle religiösen Funktionen ausübte551.

Das Leben und Wirken des letzten Hechinger Rabbiners soll im folgenden exemplarisch
dargestellt werden: Im Gegensatz zu seinen Vorgängern ist bei ihm die Quellenlage günstiger.
Als letzter Vertreter des Rabbinerstandes ist er zudem wegen seiner »emanzipierten Stellung«,
seiner Unterstützung des Reformjudentums und seiner Doppelfunktion als Rabbiner und
Rechtsanwalt interessant.

Herkunft

Am 3. Januar 1807 wurde Samuel Mayer in Hechingen geboren. Zu dieser Zeit bedurften die
Israeliten noch des besonderen fürstlichen Schutzes, um unbehelligt ihrem Erwerb nachgehen
zu können. Seine Eltern, Wolf Mayer und Delzel (Therese) geb. Simon, waren mit Glücksgütern
nicht besonders gesegnet. Wegen der schon früh zu Tage tretenden Fähigkeiten des Knaben
ermöglichten sie ihm trotzdem ein Studium.

Ausbildung

Zunächst trat er in das Lehrhaus in Hechingen ein. Im Frühjahr 1823 wurde er im Beth-
hamidrasch zu Mannheim aufgenommen und besuchte zugleich das dortige Lyzeum (1825).
1826 hörte er an der Universität Würzburg neben den »gewöhnlichen Vorlesungen« die
talmudischen Vorträge des Oberrabbiners Bing. Seine Studien vollendete er in Tübingen, wo er
1829 auch promovierte.

Bewerbung

Im Jahre 1829 bewarb sich Dr. Samuel Mayer um das Rabbinat in Hechingen und machte das
Angebot, jeden Sabbat- und Feiertag eine Predigt zu halten und der aus der Schule entlassenen
Jugend Religionsunterricht zu erteilen. Bei seiner Bewerbung wurden verschiedene Intrigen
gespielt, »wie sie beinahe in allen Gemeinden, welche das Wahlrecht hatten, auf dieselbe Weise,
nur in veränderter Form vorkommen«552. So warf die Deputation der jüdischen Gemeinde ein,
daß man einen Rabbiner weder brauche, noch besolden könne553. Gegen derartige Vorwürfe
verteidigte sich der reformerische Rabbinats-Candidat bei seiner Bewerbung und betonte die
Gleichwertigkeit des Rabbineramtes mit dem des Pfarrers. Diese mit Akribie verfertigte
Bewerbung, in der er um Recht und Huld bei seiner Anstellung bittet, gibt Aufschluß über die
damaligen Zeitumstände und sei deshalb in voller Länge wiedergegeben:

Hechingen den 12. Nov. 1829.

Der Rabbinats-Candidat Dr. Mayer bittet um Recht und Huld bey seiner Bewerbung um das
erledigte Landrabbinat von Hohenzollem-Hechingen, seinem Vaterlande, und widerlegt die
von der Deputation gemachten Einwürfe, daß man einen Rabbiner weder brauche noch
besolden könne.
Durchlauchtigster Souverain,
Allergnaedigster Fürst und Herr!

Nachdem ich meine sechsjährigen Studien zu Mannheim und Würzburg mit unbeschreiblicher
Mühe vollendet und den Grad eines Rabbiners und eines Doctors der Philosophie errungen
hatte, fühlte ich mich verpflichtet, meine Dienste meinem Vaterlande anzutragen und war der

551 Vgl. Encyclopaedia Judaica, 8. Bd. 1931, Sp. 175. GL, S. VIII. S, S.93.

552 M,Sp. 539f.

553 Siehe nachfolgende Bewerbung im Originaltext.

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