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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0070
Manuel Werner

Dr. S. Mayer stets aufs genaueste zu vollziehen, dabei aber sich jeder unbefugten Veränderung
der bestehenden Religions- und Ceremonial-Gesetze zu enthalten, wobei es ihm übrigens, wie
sich von selbst versteht, jederzeit unbenommen bleibt, zweckmäßige Vorschläge in Beziehung
auf Abänderung oder Einführung von Ceremonial pp. Gesetzen einzureichen.

VII. Der Dr. S. Mayer erhält mit dem 1. September 1834 anfangend einen Jahrsgehalt von
225fl. in Quartalraten nebst freier Wohnung, dabei genießt derselbe nach Maaßgabe des
Schutzbriefes Befreiung von Herrschaftlichen Abgaben so wie von den Gemeindelasten. Außer
jenem fixen Gehalt, auf dessen dereinstige Erhöhung der Dr. S. Mayer unter keinerlei Vorwand
rechtliche Ansprüche machen kann, hat derselbe die mit seinem Dienste verbundenen Acciden-
zien zu beziehen, und ist hiebei besonders festgesetzt worden:

a) Bei Copulationen [Trauungen] betragen die Gebühren zwei und Beziehungsweise drei
Kronenthaler, je nachdem das beiderseitige Heirathgut bis auf WOOß. oder darüber sich
belauft, zugleich werden für die nach dem Israelit. Ritualgesetze den Hochzeitleuten
auszufertigenden Urkunden 30 kr pro Stück bewilligt. Dabei müßen aber alle übrigen dahie
bezöglichen Geschäfte unentgeldlich besorgt, und jene Gebühren auch alsdann entrichtet
werden, wenn die Copulation von einem auswärtigen Rabbiner vollzogen würde.

b) Bei gerichtlichen Eidesleistungen, denen eine Belehrung des Schwörenden vorausgehen muß,
hat es bei den bisherigen Gebühren von 3fl. sein Verbleiben, wogegen dieselben bei
Eidesleistungen im Interesse der Gemeinde wegfallen.

VIII. Die Anstellung des Dr. S. Mayer ist vorläufig provisorisch und auf die Dauer von zwei
Jahren festgesetzt mit dem Bemerken, daß nach Umfluß dieser Frist, insofern Dr. S. Mayer sich
der Zufriedenheit und des Zutrauens der Gemeinde würdig zu machen beeifert, diese Anstellung
ihm definitiv ertheilt werden solle, zu welchem Behufe er auf allenfallsiges Verlangen der
Gemeinde, jedoch auf ihre Kosten, einer zweiten Dienstprüfung sich zu unterziehen hat.

Zu Festhaltung Alles dessen ist gegenwärtige Urkunde doppelt ausgefertiget, beiderseitig
unterzeichnet und sofort höherer Genehmigung unterstellt worden.
So geschehen Hechingen den 17. September 1834.
Wolf Ury
Raphael Wolf

M. Jacob Weil Dr. Samuel MayerM

Simon Höchstädter
Abraham Bacher

Bemühung um zeitgemäße Einrichtung der staatsbürgerlichen Verhältnisse
der Juden

In seiner Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechingen beschreibt Rabbiner Mayer,
wie er sich um die staatsbürgerlichen Rechte der Israeliten bemühte. Damit wollte er »die
Zukunft des heranwachsenden Geschlechtes« sichern. Da die Israeliten seit 1830 Militärdienste
leisten mußten, glaubten sie auch Untertanenrechte beanspruchen zu dürfen. Am 25. August
1834 beantragte die Stadtgemeinde bei der fürstlichen Regierung, Schutzverleihungen nicht
mehr so häufig zu erteilen. Daraufhin machte Fürst Friedrich Hermann Otto (1820-1838) am
15. Januar 1835 die Mitteilung, daß er beabsichtige, nach vorheriger Anhörung der Landesdeputation
zeitgemäße Normen bei der Regulierung der künftigen Verhältnisse der israelitischen
Einwohner der Stadt zugrundezulegen, zumal der gegenwärtig gültige Schutzbrief bald
abgelaufen sein werde562. »Die isr. Gemeinde überreichte aber schon unterm 17. Dec. 1835 dem
Fürsten sowie der in Gemäßheit der Wiener Bundesakte neukonstituirten Landes-Deputation
geziemende Petitionen um zeitgemäße Einrichtung der staatsbürgerlichen Verhältnisse. Die

561 Lagerort einer Abschrift: StAS Ho 235 I-X 1230.

562 Vgl. M, Sp. 521.

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