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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0072
Manuel Werner

Gemeindelasten genieße. Außer diesem festen Gehalt hatte er die mit seinem Dienst verbundenen
Accidenzien zu beziehen. Eine besondere Klausel stellte klar, daß er auf die Erhöhung des
fixen Gehalts von 225 Gulden unter keinerley Vorwand rechtliche Ansprüche machen könne.
Nachdem er zwei Jahre später - 1836 - weiterhin provisorisch angestellt und daraufhin,
wiederum zwei Jahre danach, nach bestandener zweiter Dienstprüfung definitiv ernannt
worden war, bat er den Gemeindevorstand wiederholt um Gehaltszulage. Seine Bitte wurde am
7. April zurückgewiesen, weil der Gemeinde gegenwärtig anderweitige, beträchtliche Ausgaben
obliegen. Gegen diesen Beschluß führte er bei der fürstlichen Regierung Beschwerde mit
folgender Begründung:

1. Durch die neu eingeführten Schul- und Synagogenordnungen habe er gegenüber dem 1834
abgeschlossenen Vertrag umfangreichere Dienste zu verrichten.

2. Dadurch, daß die Vorsteher sich nicht an den Vertrag gehalten und ihn nach zwei Jahren und
nach Ablegung einer zweiten Dienstprüfung nicht definitiv angestellt hätten, können sie sich
auf den Vllten Artikel dieses Vertrages... nicht berufen.

3. Der Einwand, daß die Gemeinde in bedrängten Verhältnissen lebe, sei unrichtig. Sie habe
keine Schulden, sondern vielmehr einen bedeutenden Ueberschuß.

4. die Gemeindevorsteher sollten ein sachverständiges, unparteiisches Gutachten bei der
königlich württembergisch israelitischen Oberkirchenbehörde einholen.

Weil die Deputation der israelitischen Gemeinde die Beschwerde und die Aufforderungen
nicht anerkannte, verwies die Fürstliche Regierung Rabbiner Mayer auf den Rechtsweg, noch
bevor das besagte Gutachten eingetroffen war. Diesen wollte er aber nicht einschlagen, und so
wandte er sich am 26. August 1839 an die Geheime Konferenz, jedoch ohne irgend einen Erfolg.
Die Fürstliche Regierungskommission für israelitische Angelegenheiten hatte indessen bei der
königlich württembergisch israelitischen Oberkirchenbehörde Auskunft eingeholt. Die Antwort
vom 28. Oktober 1839 lautete:

1. Kein Rabbiner dürfe ein Gehalt unter 500 Gulden haben.

2. Dem Rabbiner stünden gewisse - im einzelnen aufgeführte - Stolgebühren zu.

3. Für den neuen Zuwachs an Geschäften erscheine es billig, dem Rabbiner eine angemessene
Entschädigung zu geben.

Rabbiner Mayer reichte nothgedrungen am 1. Januar 1840 eine Klage beim Fürstlichen
Oberamt ein, die aber am 24. ohne weitere Verhandlung abgewiesen wurde. Erst in der
Berufung vom 16. April 1841 entschied das Appellationsgericht, daß die Gemeinde zu einer
angemessenen Erhöhung des Gehaltes verpflichtet sei, die Normierung dieses Gehalts aber der
Verwaltungsbehörde überlassen bleiben müsse. Die Vorsteher wollten ihm nun auf dem Wege
gütlicher Ubereinkunft 75 Gulden Zulage geben, worauf Mayer aber nicht einging.

Am 9. Mai 1841 wandte er sich wieder an die Fürstliche Regierung mit der Unterthänigsten
Bitte... um gnädigste Normirung seines Gehaltes. Dabei berief er sich in der Hauptsache auf das
obige Gutachten. Zum Vergleich führte er auch die Besoldung des Schullehrers und des
Vorsängers an, denen die Gemeinde ein besseres Einkommen bewillige als dem Rabbiner.
Daher bat er: Hochfürstlich Hochpreißliche Regierung wolle gnädigst meinen Gehalt nach der
von der königl. würtemb. Israel. Oberkirchen [Behörde] bezeichneten Norm des RabbinerGe-
haltes nebst den Stolgebühren baldmöglichst festsetzen. Vorläufig gab er sich mit der Zusicherung
zufrieden, daß nach erfolgter Regulierung der Schutzverhältnisse die Besoldung neu
geregelt werden sollte. Inzwischen wurden ihm wohl die zugesagten 75 Gulden als Zulage
gewährt, die geforderten 100 Gulden jedoch nicht. In einer Eingabe vom 28. Februar 1844 an die
Geheime Konferenz wiederholte er deshalb die Bitte um gnädigste Decretur seiner Gehaltszulage
von 100fl. Er versuchte darin auch gleich die zu erwartende übliche Erwiderung [der
Vorsteher] in der Form des Berichtes von vornherein zu entkräften, die unter den Aspekten /.
Sey die Gemeinde nicht im Stande, mehr zu leisten; II. könne der Rabbiner von seinem
Diensteinkommen leben und III. bezüglich der aufgestellten Analogien vorgebracht werden
würde.

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