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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0073
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

Insbesondere die zu Punkt II. gemachten Gegendarstellungen zeigen uns, daß die Forderung
des Rabbiners wohl berechtigt war:

Die Bemerkung, daß ich wohl von meinem Diensteinkommen leben könne, läßt sich durch die
Thatsache widerlegen, ... denn

1. muß ich einen alten Ueberrock, welchen ich mir im December 1834 machen ließ, noch immer
tragen, um meinen neuen Rock zu schonen, weil ich keine Kleider, die ich nicht bezahlen
kann, anziehen mag;

2. kann ich mich nicht um einen meinem Stande gemäßen Rang bewerben, weil ich mich nicht
demselben gemäß führen kann, so daß ich allein von allen öffentlichen Dienern bei
Hoffestlichkeiten mich ausgeschlossen und zurückgesetzt fühle;

3. vermag ich nicht mehr Bücher und Zeitschriften, die doch zu meiner zeitgemäßen Berufsausbildung
unerläßlich sind, anzuschaffen, da ich die Jahresrechnungen nicht mehr bezahlen
kann, weßhalb ich von zwey Buchhandlungen, laut Beylagen bey dem Fürstlichen Oberamte
eingeklagt werde, so daß ich, von der theologischen Welt wie abgeschlossen, von den
Fortschritten ihrer Wissenschaft und Literatur kaum mehr etwas erfahre.

Da sich die Finanzen der Gemeinde durch die Regulierung der Schutzverhältnisse so günstig
gestalteten, daß sie mir wohl den Zehnten, nämlich 100 fl., als Zulage zukommen lassen kann,
hoffe er auf die Dekretierung einer entsprechenden Gehaltszulage, da er nicht glaube, daß seine
Hochfürstliche Durchlaucht diese erhabene Gnade nur der Gemeinde zu Theil werden ließ, und
sie dennoch die bey ihr Angestellten in Nothund Mangel immer während darben lassen darf. Die
Fürstliche Regierung habe in ihrem Rescripte an die Gemeinde vom 16. August vorigen Jahres
ausdrücklich erklärt, >daß das Diensteinkommen des Rabbiners so mäßig sey, daß es nicht
weniger seyn könnte<.

Doppelstellung als Rabbiner und Rechtsanwalt

Das geringe Einkommen aus seinem Amt als Rabbiner zwang Dr. Mayer, sich weitere
Erwerbsquellen zu erschließen. Im Jahre 1849 legte er die Staatsprüfung in der Rechtswissenschaft
ab. Dadurch wurde er als Anwalt zur Rechtspraxis zugelassen. Die hohenzollerischen
Gerichte nahmen auf seinen Stand als Rabbiner Rücksicht, »so daß er seiner Doppellaufbahn
ungehindert genügen konnte« 566. Der Vorstand der israelitischen Gemeinde zu Hechingen
beantragte im Jahre 1873 jedoch die Aufhebung der Doppelstellung Mayers als Rabbiner der
dortigen israelitischen Gemeinde und als Rechtsanwalt für den Bezirk der Hohenzollernschen
Lande567:

An des Königlichen Staats- und Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angele-
genheiten, Herrn Dr. Falk, Höchster Orden Ritter p.p.p. Excellenz, Berlin.

Unter'm 27/29ten September 1834 wurde dem Dr. Samuel Mayer hierselbst die Stelle eines
Rabbiners der hiesigen israelitischen Gemeinde von den Deputirten der Letzteren vorläufig
provisorisch mit der Zusicherung übertragen, daß ihm diese Anstellung nach Ablauf von
2Jahren, insofern er sich bis dahin der Zufriedenheit und des Zutrauens der Gemeinde würdig
zu machen beeifere und alsdann, auf deren Verlangen, eine zweite Dienstprüfung bestehe,
definitiv ertheilt werden solle. Die weitere Dienstprüfung als Rabbiner hat der Dr. Mayer später
wirklich abgelegt, und es ist sodann seine Ernennung als solcher in dem hiesigen Verordnungsund
Intelligenz-Blatte pro 1838 No. 27 amtlich bekannt gemacht, ohne daß ihm, unseres
Wissens, von der Gemeinde eine ausdrückliche Urkunde über die in seinem, am 2ten December
1834 regierungsseitig genehmigten Dienstvertrage vorbehaltene definitive Anstellung ausgefertigt
worden wäre. Mag diese nun entbehrlich gewesen sein, oder nicht, Dr. Mayerfungirt einmal

566 Vgl. Leo Adler, Geschichte des Beth-Hamidrasch in Hechingen. Lagerort: CAHJP, Inv. Nr. 1014/4.

567 Lagerort: StAS Ho 235 I-X 1230.

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