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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0106
Manuel Werner

enthaltenen Segen ertheilen« (Kapitel 7, §14). Zum Schluß sprach der Rabbiner noch ein
passendes Gebet, und ein weiterer Liedvers folgte (Kapitel 7, § 15). Die konfirmierten Knaben
wurden am Tag der Konfirmation zur Thora aufgerufen (Kapitel 7, § 16).

Die Konfirmation der israelitischen Jugend fand - zumindest im Jahre 1836 - kurz vor der
Schulentlassung statt.

Katechisation

Auch die aus der Schule entlassene Jugend wurde noch religiös weitergebildet. Die
Anordnung zur Gründung einer israelitischen Sabbath-Schule und die Weisung, der aus der
Werktagschule entlassenen Jugend Religionsunterricht zu erteilen, gab Fürst Friedrich Hermann
Otto (1810-1838) am 17.3.1830718. 1838 hielt der Rabbiner außer der Predigt an jedem
Sabbat- und Feiertag eine Stunde vor dem Abendgottesdienst eine Katechisation mit der
schulentlassenen Jugend beiderlei Geschlechts ab719.

Laut der Württembergischen Synagogen-Ordnung720 fand diese Katechisation in der
Synagoge statt, »wobei die männliche Jugend bis nach zurückgelegtem 18. Jahre und die
weibliche bis nach zurückgelegtem 16. sich einzufinden« hatte (5. Kapitel, § 1). Zu Beginn der
Stunde sollte »ein mit dem Lehrgegenstand im Zusammenhang stehendes Lied aus dem
Gesangbuche«, das der Lehrer in der vorangegangenen Woche eingeübt hatte, gesungen werden
(5. Kapitel, § 7). Nach dem Gesang hatte der Religionslehrer »eins der vorgeschriebenen Gebete
zu sprechen, sodann das zu erklärende Stück des Catechismus langsam und deutlich vorzulesen,
oder es von einem Schüler vorlesen zu lassen, und darüber zu catechisieren« (5. Kapitel, § 11).
Zum Schluß sprach der Religionslehrer wieder ein Gebet und die Jugend sang noch einen
Liedvers (5. Kapitel, § 13). Der Fortgang in der Erklärung des Lehrbuchs wurde jedesmal in den
Synagogenkalender eingetragen (5. Kapitel, §15).

In Hechingen fand die Katechisation der Jugend vorerst im Schullokal der Gemeinde
statt721.

Am 16. Januar 1835 kam ein Befreiungsgesuch von der Katechisation vor die Fürstliche
Kommission der israelitischen Angelegenheiten. Jacob Levi Bass beantragte für seine Tochter
Juditta Befreiung vom Religionsunterricht. Die 17!/2jährige sei bei Leopold Baruch in Diensten
und verliere ihre Stellung, falls sie der von Rabbiner Mayer angeordneten samstäglichen
Katechisation mehrere Stunden beiwohnen müsse. Rabbiner Mayer bat am 18. Januar 1835,
dieses Gesuch abzulehnen, weil

1. sich auf diese Vergünstigung auch andere Mädchen berufen könnten, so namentlich die
12!^jährige Sara Länger, die im Dienst bei der Witwe des Elias Aron stehe,

2. besagte Juditta Bass ja nur noch einige Monate die Katechisation zu besuchen habe,

3. der Unterricht nur alle vierzehn Tage stattfinde,

4. sie die Schule seit ihrem zwölften Lebensjahr nicht mehr besuchen müßte,

5. sie noch nicht einmal ihr Glaubensbekenntnis kenne,

6. sie den Gottedienst bis nach ihrer Verehelichung nicht besuchen könne.

Damit sie einerseits ihre Stellung nicht verliere, andererseits das Schulgesetz nicht umgangen
werde, schlug er vor, ihr und den anderen Dienstmädchen, denen die Aufsicht über kleine
Kinder übertragen sei, zu gestatten, dem Unterricht nur eine Stunde beizuwohnen. Wahrscheinlich
wurde danach die Katechisation allgemein auf die Dauer von einer Stunde
reduziert722.

718 Lagerort: StAS Ho 6 Akten ZR Nr. 288.

719 Berichterstattung des Rabbinats vom 28.10.1838. Lageron: StAS Ho 4 NVZ Nr. II 5656. Vgl. auch
die Synagogen-Ordnung.

720 Lageron: HHBH, R. 8.

721 Siehe Abschnitt 3. Synagogenordnung (Die Einführung einer neuen Synagogen-Ordnung).

722 Lagerort: StAS Ho 6 Akten ZR 288.

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