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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0114
Manuel Werner

ersten 6 Wochen nach Umfluß der Jahresperiode von dem Regierungs-Commißsair revidirt
und sodann von der Deputation und dem Ausschuße abgehört.

6. Da aus obiger Armenkasse keine andere Unterstützungen als für die in die Jahresliste
aufgenommene Dürftige verabreicht werden sollen, so wird für unvorhergesehene und
außerordentliche Fälle eine von der ordentlichen Armenkasse getrennte ausserordentliche
Armenkasse errichtet.

7. Aus dieser Kasse sollen Unterstützungen erhalten: jene Gemeindemitglieder, welche durch
Krankheit und dergleichen nur vorübergehend einer Beihülfe bedürfen. Nicht ausgeschlo-
ßen sind hiebei diejenigen, welche monatliche Unterstützungen aus der ordentlichen
Armenkasse genießen.

8. Zur Deckung dieser außerordentlichen Unterstützungen sollen die jährlichen Gelübdegelder
verwendet werden.

9. Die einzelnen Beiträge dürfen nicht unter lfl.30X betragen und die Summe von Hfl. nicht
übersteigen.

10. Anweisungen bis zum Betrag von 6fl. werden von zwei durch den Regierungs-Commißsair
für jedes Rechnungsjahr besonders ernannte Mitglieder der Deputation ausgestellt, Anweisungen
über fl. 6 aber haben von der gesamten Deputation auszugehen.

11. Die Führung der außerordentlichen Armenkasse-Rechnung, welche auf gleiche Weise wie
die ordentliche Armenkasse-Rechnung abgeschloßen, revidirt und abgehört wird, soll einem
Mitglied der Deputation oder es Ausschußes übertragen werden.

Beschluß

Vorstehende Anordnungen sind Hochpreißlicher Regierung zur Einsicht und Genehmigung
vorzulegen.

vidit v. Giegling Für die Richtigkeit der Verhandlung

der Gemeinde Schreiber
Sal. Emanuel

Gegenwärtige Anordnung wird mit dem Anfügen genehmiget, daß hievon eine vidimirte
Abschrift zu den RegierungsAkten zu bringen sei.

Hechingen, den 2. April 1839. Hochfürstl. Hohenzollerische Regierung. v. Paur

Für die Treue der Abschrift: Hechingen, den 17. April 1839. Hochfürstlich Hohenzollerische
Regierungs- Commißsion für israelitische Angelegenheiten v. Giegling769'.

Im Winter 1838/39 sammelten die Hechinger Israeliten Beiträge für den Holzankauf für ihre
armen Glaubensbrüder. Das Rabbinat und der israelitische Gemeindevorstand ließen auf
Verlangen der Empfänger, »die von den tiefsten Gefühlen der herzlichsten Dankbarkeit
durchdrungen« waren, eine Danknotiz veröffentlichen770.

Die Hinterbliebenen des am 8. April 1839 gestorbenen Simon Höchstetter stifteten zum
ehrenden Andenken des Erblassers 50 Gulden für die Gründung einer Rabbinats-Stiftung,
50 Gulden in den israelitischen Lokal-Schulfonds und 50 Gulden an »Dürftige beiderlei
Confessionen«. Rabbiner Mayer und die Vorsteher der israelitischen Gemeinde J.Kahen und
M. Bing brachten diese »lobenswerthe Handlung« mit Kenntnisnahme des Regierungskommissars
für israelitische Angelegenheiten in einer Beilage zu Nr. 36 des Verordnungs-Blattes zur
öffentlichen Kenntnis771.

Zwischen 1935 und 1939 hatte die Zentralwohlfahrtstelle der Juden in Deutschland ein
eigenes Hilfswerk nach dem Vorbild des Winterhilfswerks für die jüdische Bevölkerung zu
organisieren: die Jüdische Winterhilfe. In einem Aufruf vom H.Oktober 1935 forderte der

769 Lageron: StAS Ho 6 312, Regulierung des israelitischen Armenwesens, Jahrgang 1839/45.

770 Vgl. Verordnungs- und Intelligenz-Blatt für das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen vom 5. Januar
1839, S.2.

771 Vgl. Verordnungs- und Intelligenz-Blatt für das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen vom 7. September
1839.

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