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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0138
Manuel Werner

Taufe wurde sie vom Bischof gefirmt und empfing während der Messe aus der Hand des
Bischofs die erste Kommunion. Nach dem Gottesdienst besuchte die Neugetaufte den Bischof
und die fürstlichen Paten im Schloß, um sich zu bedanken. Dabei erhielt sie vom Bischof 22
Louisdor und von den Paten 10 Karolin. Die vom Judentum zum Christentum übergetretene
Maximiiiana nahm den Familiennamen Neukirchen an. Zu ihrer Vermählung mit dem Soldaten
Johann Martin Fritz im Jahre 1785 sandte der Bischof von Konstanz ein Hochzeitsgeschenk von
24 Karolin 893. - Im Jahre 1805 wurden zwei jüdische Mädchen in Hechingen katholisch
getauft894.

In seinem Israelitischen Samstagsblatt (Nr. 12) vom 8.Juli 1837 schreibt Rabbiner Dr.
Samuel Mayer in seinem Beitrag »Zur Morgenlandskunde« auf Seite 48 über die Judenbekehrung
: »Man versucht noch viele Mittel, die Judenbekehrung zu bewirken. Zu diesem Zwecke

werden sogar reizend-schmachtende Novellen gedichtet____Das größte Meisterwerk in unserer

Zeit hat der Nachmittagsprediger Dr. Schulz in Leipzig geliefert, indem er ein systematisches
>Lehrbuch der Judenbekehrung< herausgab. O Zeiten, o Sitten!«

Madame Kaulla

Fürst Joseph Wilhelm von Hohenzollern-Hechingen (1750-1798) wurde - durch seine
Bekanntschaft mit Madame Kaulla - ein »Gönner der Israeliten..., so daß er z.B. an jedem
Versöhnungstage die Synagoge besuchte«895. Von der strenggläubigen Rätin Kaulla ist uns
überliefert, daß sie alle Armen in Hechingen ohne Ansehen des Bekenntnisses mit Geld und
Lebensmitteln versorgte896.

Sonn- und Feiertage, Sabbat- und Festtage

Im Schutzbrief vom 1.Januar 1800 wurde u.a. geregelt, daß die Juden die christlichen
Festtage zu respektieren hatten; an ihnen waren die Unterthanen mit Eintreibung der Schulden
ohnangefochten zu lassen. Während des katholischen Gottesdienstes durfte kein Jude in der
Stadt fahren oder reiten, die äußerste Noth ausgenommen*97.

Andererseits wurde auf die Sabbat- und Festtage der Juden anscheinend nicht die gebührende
Rücksicht genommen, wie Rabbiner Dr. Mayer am 16. März 1845 vor der Fürstlichen
Regierung beklagte. Das Schreiben betrifft die Störung der Sabbathfeyer von Seiten derfürstl.
Behörden: In dem Art. 3 des Schutzbriefs ist den Israeliten Religions- u. Gewissensfreyheit
zugesichert worden. Wie sie sich an den christlichen Sonn- u. Festtagen aller Handlungen zu
enthalten haben, welche die Feyer dieser Tage stören könnten, obgleich in der Fürstl.
Regierungsverordnung vom 12. Ort. 1841 (Verordnungsblatt N. 42) über die Feyer der gebotenen
Sonn- u. Festtage die Beobachtung dieser Polizey'-Vorschriften den Israeliten nicht zur
Pflicht gemacht wurde, weil es sich von selbst versteht, so versteht es sich aber auch von selbst,
daß die Isrealiten an den Sabbath- u. Festtagen nicht schuldig sind, vor den Behörden zu
erscheinen, wenn nicht in Fällen dringender Nothwendigkeit, welches Recht auch den isr.
Unterthanen in allen Staaten eingeräumt wurde, wie zb. in dem würt. Gesetze vom 25. April
1828 Art. 55 und in dem Sigmaringischen Gesetze vom 6. Aug. 1837/45. Gleichwohl werden die

893 Vgl. ChH II, S. 209 und 212. - Dieses Ereignis findet sich auch im Bürgerbuch von 1681 des Stettener
Gemeindearchivs: ...auch dohmal ein Juden-Mägtlein welches in unserem Kloster gnadenthal in dem
christenthum underricht worden von besagtem Bischof [von Konstanz] gedauft und Maximilliana
Neykircherin genannt worden, hat hernach in Zeit einem Jahr, wo sie noch bishero in dem Kloster erhalten,
sich mit einem Mußquitier under dem Hechinger Contingent Namens Hans Martin Fritz, Huetmacher,
verehelicht. Zitiert nach: Zollerheimat 3. 1934, S. 7 unter »Kleine Mitteilungen«.

894 Vgl. ChH III, S.202.

895 M, Spalte 507.

896 Siehe hierzu Kapitel VI. Die Hechinger Juden unter d) Exkurs: Die Rolle der Kaullas.

897 Zitiert nach: C, S. 208.

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