Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0146
Manuel Werner

und eingeengt war, und einer nicht in dieses System integrierten Minderheit, die in dieser
Gesellschaftsordnung keinen anerkannten und gesicherten Platz hatte. Die Juden waren durch
das christlich betonte Zunftwesen von Handwerk und durch das weitgehende Verbot,
Grundbesitz zu erwerben, von der Landwirtschaft ausgeschlossen. Die territorialen Judenordnungen
gestatteten ihnen lediglich die Betätigung als Geldverleiher, Pferde-, Vieh- und
Kleinhändler. Doch selbst diese aufs äußerste beschränkte Erwerbstätigkeit ließ die Zunfthandwerker
und Gewerbetreibenden eine Beeinträchtigung ihrer eigenen, durch die Zunftgesetzgebung
ja sehr streng geregelten und eng begrenzten Herstellungs-, Verkaufs- und Handelsrechte
befürchten«947. Als einzige Erwerbsmöglichkeit blieb den Juden der Handel und Darlehensgeschäfte
. Dieser Schacherhandel (Hausieren, Trödelhandel und Pfandverleihen948) sowie die
Darlehensgeschäfte wurden den Juden als wucherisch immer wieder zur Last gelegt.

Einturmung wegen »unfuoglichen Wesens« während der Karwoche:ImJahre
1548 erhielten dreizehn Juden (genannt werden »die 13 Juden mit Namen Mossin, David,
Lemblin, Manne, Israel, Gump, Baroch, Löwe, Schay und sein Sohn Muschel, Simon sein
Tochtermann, Berle ein frembder Jud und Jüdlin Salmon, des abgestorbenen Juden Mossin
Tochtermännlin«) von der Kanzlei Geldstrafen (»Frevelgelder«) »wegen ihres unfuoglichen
Wesens, so sie in der Karwoche in ihren Häusern und zum Teil uf der Gassen getrieben«. Jeder
hatte als »Frevelgeld« 3 Pfund Heller zu zahlen, insgesamt nahm die Kanzlei 39 Pfund ein.
Dazuhin wurden die Juden »mit Turm gestraft«949.

Totschlag? Zwei Schriftstücke aus dem Jahre 1560 berichten vom gewaltsamen Tod eines
Hechinger Juden, den Jörg Schanz, ein junger Kaplan der Pfarrkirche in Hechingen, zu
verantworten hatte. Nachdem er bei dem Juden Geld gegen Pfand entliehen hatte, tötete er ihn
vermutlich wegen der Höhe des Zinses. Bei der Verhandlung ging es in der Hauptsache darum,
ob dies Mord oder nur Totschlag war950.

Verbot des Handels und Umgangs mit Juden: Im Jahre 1594 erging ein scharfer
Befehl des Grafen Eitelfriedrich (IV.) L v. Hohenzollern-Hechingen (1576-1605), der Handel
und sonstigen Umgang mit Juden verbot: »Wir setzen und gebieten mit allem Ernst und wollen,
daß fürohin Unserer Unterthanen keiner von keinem Juden weder innen noch außer Landes
nichts entlehnen, kaufe oder verkaufe, weder auf Borg noch bar Geld, in Summa mit keinem
Juden nichts zu tun habe bei Verlierung seiner Hab und Güter.« Dieser Befehl traf die Juden
schwer, entzog ihnen ihre Existenzgrundlage und kam indirekt einer Ausweisung gleich951.

Judenbrunnen:Im Jahr 162 7 wird ein Judenbrunnen erwähnt, der vor dem Oberen Tor
neben der Hechinger Stadtmauer stand. Vermutlich war den Juden die Benutzung nur dieses
Brunnens gestattet952.

Schwere Ausschreitungen: Nachdem es zu Ausschreitungen der christlichen Bevölkerung
gegen die Juden gekommen war, erging am 22. Juli 1643 ein Erlaß des Fürsten Eitel
Friedrich von Hohenzollern-Hechingen an alle Beamten, Ortsvorsteher und Unterthanen. In
diesem Erlaß werden zunächst die Ausschreitungen geschildert: ...waß gestalten etwelche
Unßere Burgere und Underthonen sich gelussten haben lasßen, die Juden, Unßere auch Schutz-

947 KR, S. 34 f. Die Verfasserin bezieht sich auf: Monumenta Judaica. 2000 Jahre Geschichte und Kultur
der Juden am Rhein. Handbuch 21964, S. 279,282 und 213 und auf Alfred Bischof, Die Zünfte der Stadt
Sigmaringen. Ihre Entwicklung seit dem 17.Jahrhundert. Diss. Freiburg i.Br. 1920, S.78ff. (maschinenschriftlich
).

948 Nach KR, S. 48.

949 Vgl. J. A. Kraus, Juden im Zollerland. In: Zollerheimat 8. 1939, S. 69. (Kraus bezieht sich auf DH,
R128, Nr. 41a).

950 Vgl. Günther Haselier, Totschlag oder Ermordung eines Hechinger Juden im Jahr 1560. In: ZHG
14. 1978, S. 55-62.

951 Vgl. ChH III, S. 74.

952 Vgl. ChH III, S. 95 und M. Schaitel, Kleine Nachrichten. In: Zollerheimat, 8.1939, S. 16 (Schaitel
bezieht sich auf die Audienz-Protokolle).

142


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0146