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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0266
Manfred Teufel

Jahre 1934 durch die Übernahme der Polizeihoheit der Länder auf das Reich den ersten Schritt
zu einer Verreichlichung der Polizei gemacht3. Es folgte die organisatorische Verknüpfung der
Polizei mit der SS durch die Verankerung der Personalunion an der Spitze der beiden
Organisationen in der Person des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im
Reichsministerium des Innern4. Durch das Gesetz über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete
der Polizei5 wurden die Beamten des staatlichen Polizeivollzugsdienstes (Geheime Staatspolizei
, Kriminalpolizei, Schutzpolizei und Gendarmerie) und die bei diesen Dienststellen tätigen
Angestellten und Arbeiter in den Reichsdienst übernommen.

Allerdings änderte sich dadurch an der Eigenschaft der Polizeibehörden als Landesbehörden
nichts. Die Verreichlichung der Verwaltungspolizei erfolgte dann im Jahre 19406. Mit
der Neuregelung des Polizeibeamtenrechts wurde ein reichseinheitliches Recht für alle
Vollzugsbeamten der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei des Reiches und der Gemeinden,
der Gendarmerie und der Geheimen Staatspolizei geschaffen7. Bei der Besetzung des Landes
Württemberg im April 1945 hatten die Besatzungsmächte also ein zentralisiertes System der
deutschen Polizei vorgefunden.

in.

Bereits im Winter 1944/45 beschlossen die Alliierten in Jalta, den Wiederaufbau der
deutschen Polizei unter vier Prämissen zu gestatten: Demilitarisierung, Denazifizierung und
Demokratisierung. Hinzu kam das Prinzip der Delimitation, d.h. die Rückführung auf rein
exekutive Aufgaben und damit Ausklammerung aller Aufgaben der früheren Verwaltungspolizei
.

Mit der Deklaration vom 5. Juni 1945 wurde dann die Geheime Staatspolizei aufgelöst.
Lediglich zivile Polizeiabteilungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung wurden
zugelassen. Die Polizei wurde entwaffnet. Ihre Zuständigkeit bezog sich nur noch auf deutsche
Staatsangehörige; für den französischen Truppenbereich einschließlich des Straßenverkehrs
war die französische Gendarmerie zuständig.

Es wurde in jedem Landkreis eine Kreismilitärregierung gebildet; das Polizeiwesen
behandelten die Franzosen als ihre eigene Angelegenheit. Verantwortlich und unbedingt
weisungsberechtigt war der jeweilige Chef der Sürete in jedem Landkreis. Für das spätere Land
Württemberg-Hohenzollern wurde bei der Landesmilitärregierung in Tübingen eine eigene
Sürete-Stelle eingerichtet. Die bei der Besetzung noch bestandenen Polizeirestverbände wurden
der französischen Sürete als Hilfspolizei unterstellt, die von ihr unmittelbar alle Weisungen, und
zwar jeweils kreisweise, empfing.

Die Folge war eine totale Zersplitterung der Polizei; daran änderte auch die Tatsache nichts,
daß die von der französischen Militärregierung eingesetzten Landräte und Bürgermeister von
den deutschen Polizeidienststellen, die aus einem Konglomerat von ehemaliger Schutzpolizei
des Reiches, Staatlichen Polizeiämtern, der ehemaligen Gendarmerie, der Schutzpolizeidienstabteilungen
der Gemeinden und schließlich des Reichswasserschutzes bestand, laufend unterrichtet
wurden. Ein Weisungsrecht gegenüber der deutschen Polizei hatten Landräte und
Bürgermeister jedoch nicht.

3 Vgl. Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30.1.1934. RGBl. I, S. 75.

4 Erlaß vom 17.6.1936. RGBl. I, S. 487.

5 Vom 19.3.1937. RGBl. I, S. 325.

6 Zweites Gesetz über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiet der Polizei vom 28.3.1940. RGBl. I, S. 613, mit
Durchführungsverordnung vom 29.3.1940. RGBl. I, S. 615.

7 Reichspolizeibeamtengesetz vom 24.6.1937. RGBl. I, S. 653.

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