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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0296
Hans Speidel

Von diesem Sonderfall abgesehen, wurde die Entnazifizierung im Kreis Hechingen im
allgemeinen ohne große Härten durchgeführt. Von den Nationalsozialisten, die nach dem
Einmarsch der Franzosen festgenommen und in das Hechinger Landgerichtsgefängnis eingeliefert
wurden, sind die meisten nach einer kurzen Haftdauer wieder entlassen worden. Der erste
französische Kreisgouverneur war auch in dieser Frage sehr tolerant, und dasselbe galt auch von
dem Sicherheitsoffizier, einem Elsässer. Dieser wurde auf diesem Gebiet meist nur tätig, wenn
er von deutscher Seite angestoßen wurde, was in Einzelfällen vorkam.

Die Untersuchungsausschüsse

Die französische Militärregierung veröffentlichte unmittelbar nach der Konstituierung des
Staatssekretariats in Tübingen am 19. Oktober 1945 Richtlinien für die politische Säuberung.
Nach diesen sollten die erforderlichen Säuberungsmaßnahmen in ihrer Besatzungszone vereinheitlicht
und gleichzeitig vorangetrieben werden. Der daraufhin ergangene Erlaß der Innendirektion
des Staatssekretariats vom 31. Oktober 1945 regelte zunächst die politische Säuberung
der öffentlichen Verwaltung. Darin war bestimmt, daß in jedem Landkreis Untersuchungsausschüsse
zu bilden seien, die in eigener Verantwortung tätig sein sollten. Die Ausschüsse sollten
aus acht Mitgliedern bestehen, darunter fünf ständige aus Vertretern der neu zugelassenen
Parteien sowie konfessioneller und gewerkschaftlicher Stellen. Als nicht ständige Mitglieder
kamen drei Vertreter der Behörde hinzu, deren Beamte oder Angestellte zur Prüfung anstanden.
Die Uberprüfung erfolgte anhand von Fragebogen, die der jeweils Betroffene vorher auszufüllen
hatte. Dabei spielte es keine Rolle, ob sich der Beamte oder Angestellte noch im Dienst
befand oder ob er bereits suspendiert oder entlassen war. Die Vorschläge der Kreisuntersuchungsausschüsse
waren an die Säuberungskommission, die bei jeder Landesdirektion des
Staatssekretariats gebildet wurde, weiterzuleiten. Diese sollte dann ihre Vorschläge nach einer
nochmaligen Überprüfung der Militärregierung zur Entscheidung vorlegen (Protokoll der
Landrätetagung in Tübingen vom 3.11.1945 S. 10/11). Als Maßnahmen, die gegen die
Belasteten verhängt werden konnten, sahen die Richtlinien Versetzung, Zurückstufung,
Pensionierung, Suspendierung und Entlassung ohne Bezüge vor.

Bereits am 19. November 1945 wurde auch im Kreis Hechingen ein Untersuchungsausschuß
für die politische Säuberung gebildet. Als Vorsitzender wurde auf Vorschlag des Landrats der
frühere Zentrumsabgeordnete und spätere Landtagsabgeordnete Jakob Hermann aus Rangendingen
(CDU) und als sein Stellvertreter Bürgermeister Anton Straubinger aus Salmendingen
benannt. Auch dieser war früher ein aktives Zentrumsmitglied und im Zusammenhang mit dem
Hitlerattentat im Juli 1944 einige Wochen inhaftiert. Unter den Beisitzern waren ein Druckereibesitzer
, zwei Gastwirte (einer CDU und einer KPD), ein Werkmeister, ein Straßenmeister und
ein Heizer. Mehrere von ihnen waren während des Dritten Reiches zeitweise in Haft oder
hatten ihre Stellung verloren. Da auch für jedes Mitglied ein Stellvertreter bestimmt war,
wechselte die Besetzung in den einzelnen Sitzungen häufig. Es war damals sehr schwierig und
erforderte viel Überredungskunst, geeignete Personen für diese heikle Aufgabe zu finden.

Der Hechinger Säuberungsausschuß nahm seine Tätigkeit zügig auf. Bereits am 21. Januar
1946 meldete das Landratsamt über die »Arbeit des Untersuchungssausschusses« an die
Landesdirektion des Innern in Tübingen folgendes:

1. zu untersuchende Fälle

2. entschiedene Fälle

3. suspendiert

4. entlassen

5. pensioniert

6. zurückgestuft

7. versetzt

8. belassen

1613
513
12
25
10
189
20

257.«

266


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