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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0014
Robert Kretzschmar

Stadt Scheer schon 1699 neue Statuten erhielt9, so fand die zweite Phase friedberg-scheerischer
Gesetzgebung ihren Schlußpunkt doch erst 1749 mit der Publikation der Revidierten,
Vermehrten und Verbesserten Statuten10. Bei der dritten Phase handelt es sich um die eingangs
skizzierte in thurn- und taxisscher Zeit.

Im folgenden soll der erste Abschnitt der Gesetzgebung etwas beleuchtet werden. Für die
Territorialgeschichte der Grafschaft dürfte er von besonderem Interesse sein, da er mit jenem
Zeitraum zusammenfällt, in dem das Territorium seine grundlegenden Strukturen erhielt11. Im
Zentrum der Darlegungen stehen die (im Anhang erstmals herausgegebenen) Statuten von
1512, die im Kern bis 1749 Geltung hatten und selbst im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1792
teilweise noch fortlebtenlla. Die Entstehungsgeschichte, die Tendenzen und die späteren
Überarbeitungen dieser Statuten sind unser Gegenstand.

FRIEDBERG-SCHEERER STATUTEN IM 16. JAHRHUNDERT

Die erste Initiative zu einer einheitlichen Gesetzgebung für die Grafschaft:
Die Statuten des Grafen Andreas von Sonnenberg aus dem Jahre 1510

Die Forschung ist bisher davon ausgegangen, daß die ersten Statuten für die Grafschaft
Friedberg-Scheer, die im Jahre 1452 auf Dauer in die Hände der Truchsessen von Waldburg
gekommen war12, vom Truchsessen Wilhelm dem Älteren (1469—1557)13 erlassen wurden;
ihm wird in der Literatur das Verdienst zugeschrieben, als erster regierender Landesherr ein
einheitliches Recht für das Territorium geschaffen zu haben14.

Zu Unrecht: In der schriftlichen Überlieferung der Grafschaft, die als Teilbestand des
Fürstlich Thurn und Taxisschen Archivs Obermarchtal im Staatsarchiv Sigmaringen verzeich-

9 Stattuta und Straffsatzungen der reichserbtruchsäß- und hochgräflichen statt Scheer (Hauptstaatsarchiv
Stuttgart - im folgenden HStA - B 135 Bü. 2); sie ersetzen die Alt bruch und herkommen dero von der
Schär emüwert durch ratt und gmaind von 1503 (HStA B 135 Bü. 1). Vgl. auch Nordmann (wie Anm. 5)
S.274, der jedoch statt 1503 irrtümlich 14XVIII gelesen hat und dessen Büschelangaben zu korrigieren
sind.

10 Überlieferungen im StAS Dep. 30 Friedberg-Scheer Rep. II K.IV F. 1 Nr. 1 und im Waldburg-
Zeil'schen Gesamtarchiv in Schloß Zeil, Archiv Trauchburg, ZTr285 und 944 (vgl. Rudolf Rauh,
Inventar des Archivs Trauchburg im Fürstlich von Waldburg-Zeil'schen Gesamtarchiv im Schloß Zeil vor
1806 (1850) (Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg 13) Karlsruhe 1968, S. 86 und
114; vgl. auch Nordmann (wie Anm.5) S.275. Die revidierten Statuten wurden 1749 vom Reichserb-
truchsessen Joseph Wilhelm Eusebius erlassen und 1757 vom Reichserbtruchsessen Leopold August neu
publiziert.

11 Vgl. Kretzschmar, Leibeigenschaft (wie Anm. 7); zum verwaltungsgeschichtlichen Aspekt Ders.,
Vom Obervogt (wie Anm. 1).

lla Einige Artikel von 1512 gingen wörtlich in die Statuten von 1560 ein, wurden aus letzteren 1749 in
die Revidierten Statuten übernommen und fanden schließlich über diese Eingang in das Bürgerliche
Gesetzbuch von 1792. Dies gilt etwa für das Verbot, ohne herrschaftliche Genehmigung Grundstücke an
Auswärtige oder an Klöster zu verkaufen; vgl. Nordmann (wie Anm. 5) S.302, der jedoch nur auf den
Zusammenhang zwischen dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den Statuten von 1749 hinweist und die
Entwicklung einzelner Gesetzestexte nicht weiter zurückverfolgt hat.

12 Kretzschmar, Vom Obervogt (wie Anm. 1) S. 189f. mit weiterer Literatur.

13 Zur Person vgl. Rudolf Rauh, Reichserbtruchseß Wilhelm d.Ä. von Waldburg. In: Schwäbische
Heimat 9 (1958) S. 223-229 und Joseph Vochezer, Geschichte des fürstlichen Hauses Waldburg in
Schwaben, Bd.2. Kempten 1900, S.122ff.

14 Rauh (wie Anm. 13) S.225, Vochezer (wie ebd.) S. 130, Nordmann (wie Anm.5) S.274.

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