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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0023
Gesetzgebung in der waldburgischen Grafschaft Friedberg-Scheer

Boden und Vieh, Wald und Forst

Wesentlich stärker als Fragen der Verwaltung sind in den Statuten die Sachbereiche Boden
und Vieh berücksichtigt83; in den detaillierten Strafbestimmungen für Ubergriffe auf nachbarschaftliches
Eigentum84 oder für Diebstahl von Federvieh85 sind wiederum alltägliche
Szenen der dörflichen Gemeinschaft zu greifen. Freilich wurden jedoch auch hier keine
umfassenden Regelungen, etwa zur Feldbestellung oder zur Viehhaltung, erlassen. Denn dazu
lagen ebenfalls lokale Ordnungen vor, die es zu achten galt86. Die Bestimmungen der Statuten
zielen vielmehr wiederum auf das Abstellen von Mißständen ab, die alle Dörfer, Weiler und
Höfe in gleicher Weise betroffen haben müssen87. In erster Linie ahnden sie Eingriffe in
fremdes Eigentum. Besonders unter Schutz wird dabei der forstliche Bereich gestellt. Obstbäume
dürfen nur mit Erlaubnis des Forstmeisters geschlagen werden, und dieser darf nur
dann Zustimmung erteilen, wenn Vertreter der Gemeinde den Baum als »schädlich« erklärt
haben. Unerlaubtes Hauen in den Wäldern wird dem Umfang des Schlages entsprechend
bestraft88. Man spürt es beim Lesen: Der Wald »war knapp geworden«89. Wie in vielen
anderen Territorien90 wird daher die Nutzung des Forsts für die Jagd alleine der Herrschaft
vorbehalten, wird der Bevölkerung jedes Waidwerk untersagt91.

Schuldenwesen

Zum weiteren Komplex der das Wirtschaftsleben betreffenden Statuten gehören auch
einige Bestimmungen zum Schuldenwesen. Wenn sie insgesamt auch nur einen kleinen
Abschnitt darstellen, so zeigt doch die Ausführlichkeit, mit der die Pfändung geregelt ist, daß
hier ein Thema angesprochen sein muß, das für die Friedberg-Scheerer von nicht unerheblicher
Bedeutung gewesen sein muß. Konsequent, daß auch hier die außergerichtliche Selbsthilfe
unter Strafe gestellt wird92.

Gesinde

Geht man davon aus, daß die Statuten in weiten Strecken als Reaktion auf Probleme zu
verstehen sind, mit denen die Truchsessen als Landesherren und Gesetzgeber konfrontiert
waren, dann muß man den Schluß ziehen, daß Konflikte um und mit Gesinde in der
Grafschaft an der Tagesordnung waren. Immerhin beschäftigen sich fünf von insgesamt
86 Artikeln mit diesem Thema93, welchem somit ebensoviel Raum gewidmet ist wie etwa der
Pfändung oder dem Übergriff auf nachbarschaftliches Eigentum94. Knechte und Mägde gab es
eben in jedem größeren bäuerlichen Haushalt. Die auf sie bezogenen Artikel bestätigen
unseren Eindruck, daß hier Mobilität geherrscht haben muß; sie befassen sich vorrangig mit
dem Thema Entlassung und Kündigung.

83 Statuten 34 ff. und passim.

84 Statuten 34, 35, 38, 39, 77 und 78.

85 Statut 40.

86 Vgl. unten S.26ff.

87 So die unter Anm. 84 f. genannten Bestimmungen.

88 Statuten 37 und 38.

89 Peter Blickle, Wem gehörte der Wald? Konflikte zwischen Bauern und Obrigkeiten um Nutzungsund
Eigentumsansprüche. In: ZWLG45 (1986) S. 167-178, hier S. 169.

90 Vgl. ebd. sowie Ernst (wie Anm. 98) S. 327.

91 Statut 48. - Zum Friedberger Forst vgl. Rudolf Kiess, Forsten in Oberschwaben während des
Mittelalters. In: Ulm und Oberschwaben40/41 (1973) S. 81 ff.

92 Statuten 52, 55, 56 und 57.

93 Statuten 19, 68, 69, 70 und 71.

94 Das Abdingen von Dienstboten sowie das Dienstrecht überhaupt gehört zu den in Landesordnungen
der Frühneuzeit häufig behandelten Themen: Lieberich (wie Anm. 102) S. 365ff., Schmelzeisen,
Polizeiordnungen (wie Anm. 29) Sp. 1807, Ders., Polizeiordnungen und Privatrecht (wie Anm. 38)
S.314ff.

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