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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0083
Die Museumsgesellschaft und der Bürgerverein in Sigmaringen

standesmäßig abgezirkelte Vereine keine Berechtigung mehr haben, anfangs dieses Jahres
freiwillig aufgelöst hat, nahm am gestrigen Freitage seine endgültige Liquidation vor200. Die
Bibliothek wurde nach Durchsicht und Ausscheidung ungeeigneter Bücher20* den Mitgliedern
der NS-Kulturgemeinde zur Verfügung gestellt.

Nach 1945 wurde die Bibliothek durch die französische Besatzungsmacht vernichtet202.

7. DIE INNERE ORGANISATON

Die Assoziationen waren freiwillige Vereinigungen von Individuen, die sich zu bestimmten
gemeinsamen Zielen zusammenfanden. Bei einer größeren Mitgliederzahl wurde es
notwendig, eine Ordnung einzuführen, die die gemeinsamen Anliegen regeln und das Erreichen
der Zielsetzung erleichtern sollte. Die Ordnung gab und gibt dem Verein eine Stabilität,
die seine Zukunft sichern soll203.

So war es auch für die Mitglieder der frühen Lesegesellschaften notwendig, ihr gesellschaftliches
Leben zu regeln. Die erste gemeinsame Arbeit einer neu zusammengetretenen
Vereinigung war das Ausarbeiten von Statuten zur inneren Organisation204. Der Verein
verwaltete sich selbst; und diese Selbstverwaltung war das besondere Charakteristikum der
neuen bürgerlichen Bildungsgemeinschaften205. Die Statuten lassen sich mit einer staatlichen
Verfassung vergleichen; somit kann der Verein als Vor- und Kleinbild der parlamentarischen
Demokratie betrachtet werden206. Wie die Untersuchung einer Staatsverfassung wichtig ist
zur Erkenntnis eines Staatswesens, so läßt die Untersuchung der Vereinsverfassung, der
Regeln und Institutionen des Vereins, ebenfalls wichtige Rückschlüsse auf das Wesen eines
Vereins zu.

7.1. Die Statuten und Satzungen der Museumsgesellschaft

7.1.1. Die Stellung der Mitglieder

Der nun folgende Vergleich der Statuten und Satzungen der Museumsgesellschaft soll
genauere Auskunft über den Verein und seine Entwicklung geben207. Über das Entstehen der
Statuten, die man teilweise von einer früheren Lesegesellschaft übernahm, wurde schon oben
berichtet, ebenso über den Zweck des Vereins. Als nächster Schritt ist nun die Art der
Mitgliederaufnahme zu untersuchen.

Offiziell war die Aufnahme ins Museum an keine bestimmten Bedingungen geknüpft. Im
Prinzip konnte jeder Mann Mitglied werden208. Zwei inoffizielle Auswahlkriterien können
aber dennoch aus den Statuten indirekt ermittelt werden. Das eine Kriterium war Bildung, die
auch jeder Fremde besitzen mußte, um in die Gesellschaft eingeführt werden zu können209.

200 Verbo. HVZ, 1935, Nr. 305.

201 Verbo. HVZ, 1935, Nr. 13.

202 StAS, Dep. 1, NAK, Nr. 139.

203 Vgl. hierzu: Freudenthal (wie Anm. 12) S. 465.

204 Prüsener, Lesegesellschaften im Zeitalter der Aufklärung (wie Anm. 41) S. 75.

205 Dann, Einleitung (wie Anm. 2) S. 21.

206 Freudenthal (wie Anm. 12) S. 465.

207 Der Vergleich bezieht sich auf folgende Ausgaben der Statuten: Statuten, Museum, 1825 (mit
Nachtrag) und 1840; Satzungen, Museum, 1888. Da sich zwischen den Satzungen von 1888 und von 1907
keine grundlegenden Änderungen ergeben, gelten die Angaben von 1888 auch für 1907, wenn nicht anders
angegeben.

208 Statuten, Museum, 1825, §3, und 1840, §2. In den Satzungen 1888 wurde das Eintrittsalter auf 21
Jahre festgesetzt (§ 3).

209 Statuten, 1825, Nachtrag, ad §10, und Statuten, 1840, §5.

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