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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1987/0085
Die Museumsgesellschaft und der Bürgerverein in Sigmaringen

deutet ebenfalls auf eine freiheitliche und emanzipatorische Entwicklung des Vereins hin,
genauso wie die Abschaffung von Privilegien für die fürstlichen Mitglieder.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß 1888 auch der Status eines außerodentli-
chen Mitglieds geschaffen wurde, für alleinstehende Herren im Alter von mindestens 18Jahren12
*, die aus bestimmten Gründen nicht als ordenliche Mitglieder eintreten konnten oder
wollten225.

7.1.2. Die Organe der Museumsgesellschaft

Die Museumsgesellschaft besaß von Anfang an ein Repräsentativ-System. Die Verwaltungsaufgaben
wurden an einen Ausschuß delegiert, der von der Gesamtheit der Mitglieder
gewählt wurde226. Die Mitglieder hatten zwar schon 1825 die Möglichkeit, z.B. mit Eingaben
auf den Ausschuß Einfluß zu nehmen, doch wurde die Kontrolle des Ausschusses erst mit der
offiziellen Einführung einer jährlichen Plenarversammlung in den Statuten 1840 auch satzungsmäßig
verankert227. Erst mit diesen Statuten wurden die Rechte einer Plenarversammlung
genauer definiert und die Entscheidungsfindung innerhalb des Vereins auf eine breitere
Basis gestellt.

Die Plenarversammlung mußte mindestens einmal jährlich einberufen werden228, und 1888
wurde zusätzlich bestimmt, daß die Versammlung auch auf Verlangen von mindestens zehn
Mitgliedern einberufen werden mußte229. Die Beschlüsse wurden mit absoluter Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit hatte 1840 der Direktor noch eine entscheidende Stimme230,
1888 galten dann die Anträge bei Stimmengleichheit als abgelehnt, bzw. bei Ausschußwahlen
entschied das Los231.

Verhandlungspunkte in der Vollversammlung waren hauptsächlich der Rechenschaftsbericht
für das abgelaufene Jahr, die Etatfestsetzung für das kommende Vereinsjahr, die
Anschaffung von Zeitschriften und anderen Werken und schließlich die Wahl des Ausschusses232
. Eine Statutenänderung fiel ebenfalls in den Bereich der Hauptversammlung. 1825 war
nur eine Vi Mehrheit der Mitglieder für eine Abänderung erforderlich233, in den späteren
Statuten wurden genauere Bestimmungen getroffen: Mindestens Vi der Mitglieder mußte in
der Plenarversammlung anwesend sein, und für eine Abänderung war eine % Mehrheit
notwendig234. Einem so entscheidenden Beschluß, wie einer Statutenänderung, wurde also
eine breitere Legitimationsbasis geschaffen.

Der Ausschuß der Gesellschaft wurde zunächst auf ein halbes Jahr gewählt235, später auf
ein Jahr236. Die Wahl in den Ausschuß konnte nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden237,
seit 1840 drohte sogar der Ausschluß238. Dem Ausschuß gehörten sieben Mitglieder an: ein
Direktor, ein Sekretär, ein Kassier, ein Musik- und ein Balldirektor und zwei weitere

224 Ebd., §4.

225 Satzungen, Museum, 1907, §4.

226 Statuten, Museum, 1840, §§24, 25.

227 Statuten, Museum, 1840, §18.

228 Statuten, Museum, 1840, §18. Zur Versammlung wurde mit öffentlicher Bekanntmachung in der
Zeitung geladen, die Tagesordnung im Lesezimmer ausgelegt (ebd., §18, und Satzungen, 1888, §17).

229 Satzungen, Museum, 1888, §16.

230 Statuten, Museum, 1840, §18.

231 Satzungen, Museum, 1888, §20.

232 Statuten, Museum, 1840, §18, und Satzungen, 1888, §21.

233 Statuten, Museum, 1825, Nachtrag, 7.

234 Statuten, Museum, 1840, §26.

235 Statuten, Museum, 1825, Nachtrag, ad §25.

236 Statuten, Museum, 1840, § 11, und Satzungen, 1888, §25.

237 Statuten, Museum, 1825, Nachtrag, ad §25.

238 Statuten, Museum, 1840, §11, und Satzungen, 1888, §27.

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