Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 42
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0044
Wolfgang Hermann

Gemarkungsgrenze. Dieses Zwing- und Bannrecht umfaßte das Recht, im Dorf zu gebieten
und zu verbieten. Die wichtigste Institution in der Ortsherrschaft wurde das Dorfgericht,
welches sowohl über Frieden und persönliches Recht, wie auch über die Einhaltung der
gemeinsamen Wirtschaftsordnung wachte. Insgesamt bildete der Dorfverband den Platz, auf
dem sich der herrschaftliche Wille und das Interesse der örtlichen Gemeinde auseinandersetzten
. Beide Kräfte spiegelten sich in den dörflichen Amtern wider. Dabei ist der Dorfschultheiß
»in den südwestdeutschen Gemeinden einerseits Vertreter der Herrschaft, andererseits aber
auch ein Organ der Dorfgemeinde. ... der Umfang bäuerlicher Gemeinderechte ist dabei
abhängig von der Durchsetzungsfähigkeit der genossenchaftlichen Kräfte, aber auch von der
jeweiligen Stärke der Dorfherrschaft«l22.

Was die Verhältnisse in Glatt betrifft, so besaß die Herrschaft erst unter Hans von
Neuneck ein größeres Gewicht als die dörfliche Gemeinde, nachdem er 1496 und 1500 die
Vertreter der Linie A aus dem Dorf hinausgedrängt hatte. Das Ergebnis seines Erfolges ist im
Huldigungseid von 1503 dokumentiert. Unter seinem Sohn Reinhan wird die herrschaftliche
Stellung nahezu absolut.

In Reinharts Urbar wird abgesteckt, an welcher Linie der Zwing und Bann, sowie das
Weiderecht des Dorfes Glatt enden. Es spricht für Reinharts Selbstbewußtsein, daß er dabei
nicht vom Dorf, sondern vom marckt Glatt spricht, wohl mit der Absicht, sich von seinen
niederadeligen Nachbarn »von Ehingen zu Dießen« und von »Liechtenstein zu Neckarhausen
« abzuheben. Ebenso wollte er seine Gleichrangigkeit mit dem Inhaber der Herrschaft
Wehrstein herausstellen, die Graf Christoph von Tengen seit 1528 innehatte. Sein Dorf
Empfingen besaß das Recht auf einen Jahrmarkt wie Glatt. Dieses Recht und die Erlaubnis auf
Abhaltung eines Wochenmarkts am Montag wurden am 10. November 1406 durch König
Rupprecht an Burkart von Mansperg verliehen. Damit war auch die Belehnung mit dem
Halsgericht verbunden123. Michael Walter meint124, daß damit außerdem die Grundlagen für
die dortige mittelalterliche Badestube geschaffen wurden.

In seiner Zwing- und Bannbeschreibung führt Reinhart genau aus, an welchen Stellen
Grenzsteine gesetzt wurden. Es waren 24, und alle haben sein Wappen getragen125. Vielleicht
war er der erste der Neunecker Herren zu Glatt, der diese Grenzsteinsetzung veranlaßt hatte
oder ergänzte126.

FAS-Glatt, R137,1: Zwing, Bann und weytreyche zu dem Schlos und marckt Glatt gehörende
Blatt 18r

(1) Fangt an bei des Nepers bäum, da steet ein stein; der Scheidt Zwing und bann des marckts
glatt, und dorffs hopfen und mettstetten, gat durch die wyten hinauf/ an die halden, und

122 Ebd. S. 163; Diese Darstellung ist recht allgemein gehalten. Sie beschreibt einen Zustand, der viel
eher auf das Ende des 16. Jahrhundens hinweist. Eine solche Doppelrolle des Amtsträgers muß für die
jeweilige Herrschaft und für die jeweilige Zeit quellenmäßig belegt werden. Die auf Seite 35 der
vorliegenden Arbeit genannten Schultheißen werden in keiner Quelle auch als Vögte bezeichnet. Somit
darf man annehmen, daß bis ins späte 16. Jahrhundert Vogt und Schultheiß zu Glatt uns in zwei
verschiedenen Personen gegenübertreten. Dabei bleibt der Rahmen ihrer Kompetenz unscharf. »Schultheiß
« möge man deswegen besser mit »dörflichem Vertrauensmann« umschreiben.

123 Weitinger Copialbuch. In: FAS DS Auswärtige Besitzungen 75 (K. 37 F. 17) 13. Regestiert von
Johann Adam Kraus: Maschinenschriftlich. In: FAS Sa573.

124 Michael Walter: Die mittelalterlichen Badstuben mit besonderer Berücksichtigung Hohenzol-
lerns. Ein Beitrag zur Kultur-, Rechts- und Sittengeschichte. In: HJhll (1961) S.88.

125 Von ihnen war im Jahre 1974 noch ein Stein auf der Höhe in Richtung Schnaithof vorhanden, von
dem Herr Ottmar zwei Aufnahmen besitzt. Es ist wohl ein Stein unter Abs. (8) v. Bl. 19v.

126 Die Aussage Hans von Neunecks bezüglich der Lage eines seiner Gehölze auf Dürrenmettstetter
Bann kann u.U. als ein Grund für Reinharts Nachprüfung der Zwing- und Banngrenzen angesehen
werden.

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