Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 50
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0052
Wolfgang Hermann

Menschengedenken mit ihrem Vieh auf den Wasen zum Hof-Brunnen fahren, wo ein
Markstein steht, und von dort zum Lußgraben und weiter zum Diebstyg und dort Trieb und
Tratt haben.

Die Gemeinde Dettingen anerkannte die Glatter Auffassung, und beide Parteien baten
anschließend das Gericht, zusätzlich die strittigen Zufahrten in die andere Gemeinde zu
regeln. Nach einer Ortsbesichtigung des Geländes zwischen Neckar und der Halde (»Gelber
Wald«) bestimmte das Gericht: Die von Glatt sollen ihre Zufahrt gen Dettingen an den Enden
unter der Ecke (auf der Karte S. 31, Nummern 6/7) bis am Lußgraben haben und mit ihrem
Vieh genießen. Die von Dettingen sollen an den Enden (des Lusgrabens) hinauffahren gen
Glatt bis an die Steine, deren einer am Rain ob der Beuftierin und deren anderer zwischen den
Glattem steht. An dem Ende soll die Zufahrt beiden Dörfern gemeinsam sein. Der Markstein
ob der Beufftlerin ob dem Wege soll scheiden zwischen Glatt und Dettingen gerade den Berg
hinauf auf den Diebsstyg. Zwing und Bann derer von Glatt sollen bis an den Stein gehen, derer
von Dettingen bis an den Lußgraben. Die Urkunden, die beiden Parteien zugingen, wurden
von Michel Schütz, dem Schultheißen von Horb, und dem dortigen Bürgermeister und
Richter Klaus Maler gesiegelt.

Der für die damalige Zeit bequemste Fahrweg, welcher Glatt und Dettingen verband,
verlief auf der linken Neckarseite. Er zog sich unterhalb des Waldhanges hin, welcher heute als
»Gelber Wald« bezeichnet ist136.

Im Jahre 1572 kam es zu einer erneuten Auseinandersetzung über die Trieb- und
Trattrechte im gleichen Gebiet137, die jedoch keineswegs die letzte war. Diesmal stritten für
die Glatter Interessen der kaiserliche Rat Hans Heinrich von Neuneck, sein Vetter Hans
Georg und Heinrich von Neuneck zu Glatt im Gießen und zu Egelstal138. Ihr Widerpart
waren Jakob von Dettingen und die betroffene Gemeinde. Die Vorgänge mit Rede und
Gegenrede wiederholten sich. Die Entscheidung von 1470 wurde bestätigt, für einen Teil des
Gebietes auf der Anhöhe links vom Neckar jedoch eine Sonderregelung getroffen, welche die
Gerichtsbarkeit betraf. Die Strafen für »freventliche Handlungen« - Holzfrevel und Beschädigung
an Marksteinen - sollten unter den Herren von Glatt und Dettingen aufgeteilt werden.
Das Gericht wurde von allen Herren besetzt und die Untergänger beider Gemeinden in die
Urteilsfindung miteinbezogen. Die Zufahrt dorthin stand beiden Gemeinden zu. Der Zehnte,
der in diesem Gebiet anfiel, sollte hälftig an die Pfarrherren von Dettingen und Glatt fallen.

Der Raum, für den diese Sonderregelung gültig sein sollte, wurde so umschrieben: Vom
Lusgraben abwärts an den Neckar (vielleicht dem Wolfswag, hier als Weg bezeichnet,
entlang), demselben nach (dem Neckar aufwärts) gegen Glatt bis auf die Renfflerin-Wiesen -
es stand dort ein vom Neckar hinweggeschwemmter Stein, es soll ein neuer gesetzt werden -
und von da (den Wiesen) hinauf auf den Rain oberhalb) der Rennf -"Herin-Wiesen am
Eßbach zu einem Stein. Und den Steinen (dort) nach bis auf den Stein oben am Diebssteig und
demselben (dortigen) oberen Eck nach in den Lusgraben.

136 Situationsplan von 1655, entstanden im Erbstreit der Herren von Neuneck zu Glatt und den Erben
der Spethschen Linie. - StAS Ho 163 Akten Nr. 126.

137 Ebd. Urk. Nr. 122.

138 Ottmar (wie Anm.4) Genealogie XI/172/191, XI/173/197 und XI/145/176.

139 In einer Untersuchung, die 1731 vom murischen Amtmann Johann Friedrich Weissenbach wegen
den Grenzsteinen durchgeführt wurde, welche die Dettinger Zufahrt am Wolfswag markierten, gab der
88jährige murische Untertan aus Glatt, Christian Kummer, am 3. Juni über die »Riimpferin« folgende
Auskunft (auf Frage Nr. 8): Sie wäre die Frau eines Herrn von Liechtenstein gewesen und mit diesem in
die Schweiz gezogen. Als Witwe wäre sie von dort zurückgekehrt und habe zwei Töchter mitgebracht. Sie
habe dann im Spethschen Schloß bei den Syrgenstein gewohnt. Kummer könnte also eine dieser Töchter
gekannt haben. Der Fragesteller wollte erfahren, wie diese Stelle zuvor geheißen hatte. Darauf vermochte
Kummer keine Antwort zu geben. Er verwies den Amtmann, doch bei den Leuten von Neckarhausen
weitere Nachforschungen zu betreiben. - StAS Ho 163 Akten Nr. 126.

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