Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 60
(PDF, 60 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0062
Wolfgang Hermann

halbmaß weines - 4ß. Man kann sich die Zahl der Untergänger und der Liter Weins selbst
erschließen.

Im Ortskern wird ein weiterer Allmendplatz mit Caspar Streichers Haus erwähnt: Haus
und Hofraitin zu Glatt oben im Markt zwischen Jerg Walters Haus und der Allmend, stoßt
herfür an die Straß und hinten an der Frühmeß Garten 19\

Allmenden waren nicht nur Wiesen und Weiden. Auch Wälder gehörten dazu. Für das
Bau- und Brennholz der Dorfbewohner waren sie unerläßlich. Die Eichenwälder hatten aber
auch große Bedeutung für die Viehhaltung, besonders für die Schweine. Zur Mast wurden sie
dort hineingetrieben, da die Eicheln ein geeignetes Mastfutter darstellten. Mit der aufkommenden
Stallhaltung und -fütterung wurden die Eichenwälder weniger wichtig, da jetzt auch
mehr Getreide zur Verfügung stand. Ebenso wurden diese Laubwälder gelichtet, und die
überreiche Eichelernte ging zurück. Dafür stellten die Abfälle von Mühlen und Bäckereien
immer mehr gutes Mastfutter für die Schweine zur Verfügung196.

Eines dieser Gemeindehölzer befand sich an der Sulzer Staige m. Die größeren Allmendwälder
lagen aber im Zeig gegen den Priorberg. Zur Eichen-Allmend gelangte man durch das
»Wickental«198. Dort befand sich auch die »Tannen-Allmend« und Linhart Cammerer war
einer der zahlreichen Anstößer: Item, zwo Jauchert ackers hinter der tenni almand glegen,
strecken gegen leinstenbühel'99.

3.1.4 Die Huldigung der Untertanen

Hans von Neuneck stellte in seinem Zinsbuch von 1503 die Verfaßtheit seiner Niederadelsherrschaft
heraus, die wie folgt überschrieben ist und in ähnlicher Form auch andernorts
vorkommt:

Hernachfolgt pflicht unnd aide darmit

mir myne hindersessen verbunden sein.
Ir werden geloben unnd schweren Zu gott unnd den haiigen, Mir, alle uirem rechten
erbherren, unnd myenen Amptlüten, so euch von mir yeder Zyt gesetzt, denen Ir bevolhen
werden, getruwe gewärtig, und gehorsam zu sein; Myne gesatzt, gebott, verbott und Ordnung
zu halten, fromen Ere und Nutzen zu fördern, und schaden warnen und wenden, nach uwren
vermögen; Und ob Ir yemdert erfüren, Sachen davon Mir, mynen Armenlüten, verwandten
und Zugehörden, Unrat, unlob oder schaden entston möchten, Mir sollichs oder mynen
Verwaltern, so man mich nit gehaben oder erlangen möcht, fürderlich anzubringen. Wa(nn) Ir
auch mitymands In myner Oberkait Zwingen und bennen In Irrung komen würden, Alda solt
Ir frid und Recht darumb nemen und geben, Alßdann hinder mir In myner herschafft
gewonhait, Recht oder wie Ir durch mich ye Zu Zeitten beschaiden werden 20°, Wie recht ist;
Ob Ir aber zu mir, mynen Verwaltern oder Amptlüten Icht20] sprüch überkommen würden,
dasselb ouch nit anders; dann mit recht fürnemen und ußtragen; an den Enden dahin Ich, und
Sy gefryt (= in Frieden gesetzt), und an mittel gehörig sigen (sei). Ir sollen ouch kainen anderen
herren wider mich, myne Amptlüt noch hindersessen, noch (= weder) ouch suchen, noch begern
Ainich (irgendeinen?) schirm, noch handthabung, diwil Ir diser pflicht von mir nit ledig
gelassen sigen (seid). Ir sollen ouch nit Anders (. so yemands noturfft des erfordert.) Urloub
begern noch erfordern, dann von mir, unnd sunst gemainlich Alles anders (= andere) halten,

195 Wie Anm. 58 pag. 57r.

196 Rösener (wie Anm. 121) S. 62.

197 Wie Anm. 195 pag. 143r.

198 Ebd. pag. 141v.

199 Ebd. pag.94v.

200 Auskunft, Rechtshilfe erhalten.

201 Hermann Fischer: Schwäbisches Wörterbuch. Bd. 4. Tübingen 1914. Sp.5: »irgend, irgendwie«.

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