Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 68
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Wolf gang Hermann

Hans der Jüngere alle seine Verfügungsgewalt über Gebäude und Fluren, seine Gerechtigkeit
über die Vogteien, Gericht, Fälle und Fronen ab, jedoch konnte der Käufer in seinem
Zinsbuch 1503 in etlichen Fällen keine gerichtsherrliche Macht dokumentieren. Dies traf zu
für folgende Personen und Güter: für Simon Schwend, Ludwig Othmann, Thoma Schwends
Töchter Walpurga und Berbelin und Conrat Bener237.

Bei zwei neuen Untertanen hatte Hans d.A. sein Vogteirecht durchgesetzt: bei Claus
Ertzinger und der Witwe Appolonia Schuhmacher. Gemessen an den anderen Hörigen, die
unter die Herrschaft Hans d. A. gekommen waren, verfügten Ertzinger und die Witwe über
nur geringen Besitz.

Unter Reinhart von Neuneck waren es noch Simon Schwend, Jakob Marquart, Mathias
Hochberger, die für sich und für Güter, die bereits vor 1533 unter der Verfügungsgewalt der
Herren von Neuneck waren, keinen Vogthaber laut des Urbars geben mußten. Für Güter, die
Reinhart von Neuneck von Hans von Ehingen gekauft hatte, mußten Jakob Marquart, Jakob
Kern, Marx Pfaff und Ludwig Staiger diese Abgabe nicht entrichten. Die Brüder Hug Werner
und Hans von Ehingen verkauften ihre Rechte an Gütern sowie alle gerechtigkaiten, gewon-
haiten, Freyhaiten, begreyffungen unnd Zugehörungen; nichts ausgenommen noch vorbehalten
und mit allen den rechten, die wir davon gehapt... Für einige der übernommenen Höfe
und Personen verzeichnete Reinharts Urbar den Vogthaber: den Freihof (1 Scheffel) von
Thoman Schwend, für Haus und Tenne von Stefan Haug (1 Scheffel), für Linhart Cämmerers
kleineres Gut (1 Scheffel), für das Gütlein von Klaus Schwend (1 Scheffel), für Hans Walther
aus einer Hofstatt (1 Scheffel), für Andreas Ruf (2 Vtl)237a.

In Dürrenmettstetten hingegen war die Höhe der vogteilichen Abgabe mit einem Scheffel
bestimmt, von der nur der Tagelöhner Caspar Schmid mit zwei Vierteln ausgenommen war.
Jakob Koler, der Vogt, gab ein Malter, Balthes Ungemach ein Viertel. Bei ihm ist anzumerken,
daß er einen Hof von über 90 Jauchert hatte.

1528 hatte Reinhart die Gülten erworben, die bisher Hans von Dettingen in Dürrenmettstetten
bezogen hatte237b. Aus diesen Haushalten, nämlich von Konrad Kum, Hans Marquart,
Ludwig Appenzeller, Wolf Ungemach, Hans Wolfstirn, gen. Frei, und Konrad Küni erhielt
Reinhart keinen Vogthaber und keine leibherrliche Abgabe.

In Dettingen gaben die sieben Bauern außer ihren Grundzinsen keine gerichtsherrliche
Abgabe an Reinhart von Neuneck.

Eine andere, wichtige Verpflichtung für die Untertanen war diese: zu steuern und zu
raisen. Das bedeutete, für den Kriegsdienst bereit zu sein. Reinhart ließ vermerken: Item, alle
die zu Glatt sind von alter her schuldig, bemelten herrn ...zu steuern und zu raisen wie andere
umbliegende Untertanen her oberkait zu thunt schuldig sind2i%. Eine jährliche Geldsteuer
wurde jedoch nicht verlangt.

Die Pflicht des Untertan, welche sich aus der Vogtei ergab, hieß, die Entscheidungen der
Herrschaft anzunehmen, zu versprechen oder u. U. sogar zu geloben. Der Ausdruck hierfür
lautete in jener Zeit »die Herrlichkeit zu erwidern«239. Brach der Untertan sein Versprechen,

237 FAS-Glatt 151,72 - ausgestellt am 8. Dez. 1500.

237a FAS-Glatt 56,154 - Eine Abtretung der Schirmherrschaft geht aus der Verkaufsurkunde, ausgestellt
am 19. März 1533, nicht hervor. Der Rodel, welcher der Urkunde beigegeben war, hat sich bislang nicht
aufgefunden. Somit kann nicht erklärt werden, ob die Reichung des Vogthabers an besondere Bedingungen
geknüpft war.
237b Hierzu s. im Kap. 2, S. 36.

238 Wie Anm.58 pag. 12r. Zu 'raisen* s. Fischer (wie Anm.201) Sp.276f. An anderer Stelle der
Quellen über Glatt heißt es: Ist ain geschrieben Buch... darinnen sind begriffen drei Anlagen, darin anno
Vierzig Zwei, uff dem Reichstag zu Speyer bewilligter Türkenhilff; über Glatt, (Dürren)Mettstetten und
Dettingen. - FAS-Glatt 5,2, Eintrag Nr. 78. Das Original war nicht auffindbar.

239 Hermann Fischer: Schwäbisches Wörterbuch. Bd. 3. Tübingen 1911. Sp. 1502, Stichwon Herrlichkeit
: Gerechtsame, Herrschaftsrecht.

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