Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 69
(PDF, 60 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0071
Die niederadelige Herrschaft Glatt

und wurde er gefaßt, war die Herrschaft berechtigt, schwere bis peinliche Strafen auszusprechen240
.

3.2.3 Die Aufgabe und Macht des Herrn, Recht zu sprechen

Entsprechend dem grundherrlichen Machtbereich übten die Brüder Reinhart und Hans
Oswald die Gerichtsherrschaft aus. In dem gesamten Dorf Glatt, einem Drittel von Dettingen
und in ihrer Hälfte von Dürrenmettstetten: ... unnd ist mit namen bestimmten Herrn
Reinharten von Neuneck, Ritters, thailan benanntem dorf under der Kirchen hinab gelegen1*1.
Die andere Hälfte von Dürrenmettstetten unterstand dem Kloster Alpirsbach.

Die hohe242 oder blutige Gerichtsbarkeit, die Reinhart zusammen mit dem Marktprivileg
1521 auf dem Reichstag zu Worms erhalten hatte, übte er allein aus243. Sie erstreckte sich auch
über den größeren Anteil des Dorfes Dettingen, also der dortigen Ortsherren. Die Herren von
Dettingen besaßen als Grundherren in ihrem Ortsteil nur das Niedergericht. In seiner Urkunde
vom 13. März 1521 hatte der Kaiser die beiden Privilegien allen drei Brüdern zugesprochen, den
mit der Verleihung verbundenen Eid hatte Reinhart dann für sich selbst und für seine Brüder, als
deren Lehensträger er erschienen war, geleistet244.

Die niedere Gerichtsbarkeit teilte Reinhart mit seinem Bruder Hans Oswald und Junker
Heinrich im Gießen. Sie erstreckte sich jedenfalls auf die Besetzung des Gerichts und auf die
Verteilung der Gerichtseinnahmen. Im neuneckischen Herrschaftsbereich hielten Reinhart
eineinhalb Viertel, Hans Oswald eineinhalb und Heinrich ein Viertel. In Dürrenmettstetten
bestand ein einziges Niedergericht, das teils von Neuneck, teils von Alpirsbach besetzt wurde.
Jede Herrschaft ernannte ihren eigenen Amtmann. Derjenige, der für den Fall zuständig war,
hielt den Stab, d.h., fällte das Urteil. Der andere half, das Gericht zu besetzen2*5.

Die Rechtsverhältnisse in Dettingen waren ebenso geteilt. Im Jahre 1503 zerfiel die
Niedergerichtsbarkeit in drei Teile. Hier hielten je ein Drittel am Stab der Junker von Dettingen,
der Junker von Brackenlerer246 und Hans d.Ä. von Neuneck-Glatt. In dieser Zeit wurde der
Schultheiß jedes Jahr von einem anderen der drei Herren in das Amt eingesetzt. Dieser schwor
aber allen Herrschaften, und diese besetzten das Gericht auch stets gemeinsam247.

Die Familie der Brackenlerer verlor in Dettingen mehr und mehr an Einfluß und Rechten.
1534 zeigte es sich, daß ihr Drittel an der Herrschaft auf die Herren von Dettingen
übergegangen war. Seitdem setzte der Junker in Dettingen den Schultheißen für zwei Jahre ein
und besaß durch die Übernahme des Brackenlererschen Anteils ein höheres Gewicht am
Niedergericht als die Herren von Neuneck-Glatt.

240 Hierzu auf S. 77 f. den konkreten Fall der Margarethe Silbergerin von Alpirsbach aus dem Jahre
1519.

241 Wie Anm.58 pag. 165.

242 Zu ihr, der »peinlichen« Gerichtsbarkeit, zählten neben Mord und Totschlag auch Diebstahl,
Friedensbruch auf dem Markt, Bruch des Burgfriedens und die Androhung sowie die Brandstiftung selbst.
Gestraft wurde nicht nur durch den Galgen, sondern auch durch den Pranger, durch öffentliche Züchtigung,
durch die Körperverstümmelung, ausgeführt vom Nachrichter. - Quellen liegen dazu im StAS.

243 Wie Anm.58 pag.4v-6.

244 StAS Ho 163 Urk. Nr. 51.

245 Karl Friedrich Eisele: Studien zur Geschichte der Grafschaft Zollern (Arbeiten zum historischen
Atlas von Südwestdeutschland 2). Stuttgart 1956. S. 12.

246 Am 2.Juni 1490 siegelte ein Junker Sigmund Brackenlerer in einem Verfahren gegen Peter Neumeyer
, der in Dießen wohnhaft war. Er hatte beim Holzeinschlag die Grundstücksgrenze übersehen und
Holz seines Herrn, des Junkers Hans zu Neuneck, geschlagen. - StAS Ho 163,28. Am 8. Mai 1506
bezeugte Peter Ziegler von Dettingen einen Erbgang. Er trat die Nachfolge in der Lehensträgerschaft für
ein Fischwasser an, das sein verst. Schwager Auberlin Fischer hatte. Dieses Wasser wird begrenzt:
Ziblisgraben (oben?) und Junker Wilhelm Brackenlerers Wasser - StAS Ho 163,41.

247 WieAnm.245.

69


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0071