Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 73
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0075
Die niederadelige Herrschaft Glatt

Schwur nicht eingehalten hatte. ... Da wa das nit beschee und sie darüber bedretten
(= ertappt259) würden, an welchem ort es in diser art were, so haben die oberkeit an dem endt
(=Ort260) (wo) sie bedretten werden und insonder die obgenannten Herrn und Jungkhern
macht und gewalt, sie samentlich und sonderlich richten zu lassen mit was peen des touds (Pein
des Tods) sie wollen. Aiges gewaltz, als ob wir des mit recht überwunden (= überführt261)
weren. Und (tun, was) sich mit solchen leuten die ir gluipt und aidt veracht hetten, zu thun
gepürt.

Mit dieser Einigung erreichten die drei Gerichtsherren zwar kein einheitliches Rechtsgebiet
, aber man erreichte dies: Ein unerwünschter Heimkehrer konnte sich nicht mehr sicher
wähnen, unverfolgt zu bleiben, egal, welchen Aufenthaltsort er auch wählen würde. Die
Absprache, die die Adeligen trafen, bezog sich nur auf diese drei Territorien, nicht auf die
Strafzumessung, die ein jeder von ihnen nach eigenen Betrachtungsweisen des Falles beibehalten
hatte. Es bleibt aber nicht ausgeschlossen, daß Verträge dieser Art auch mit anderen
Herren eingegangen worden waren.

Der überlieferte Quellentext262 schließt mit einer feierlichen Sentenz: Als wir unser treuw
geben und vorgelossen meynung verstanden haben, dem wollen wir also leben und nachkommen
getreulich und ungeuerlich (= und nicht gefährden263). Das schwören wir als uns got helff
und all Heiligen.

Um in die tatsächlichen Rechts- und Sozialverhältnisse in der Herrschaft Glatt zu Beginn
der Neuzeit einzudringen, wurden für den Zeitraum von 1478-1573 72 Uhrfehdezeugnisse
und andere Rechtsquellen untersucht. Das Material befindet sich im Bestand Ho 163 des
Staatsarchivs Sigmaringen sowie im Bestand Herrschaft Glatt seines Depositums Fürstl.
Hohenz. Haus- und Domänenarchiv. Eine wertvolle Ergänzung stellt auch hier jenes Repertorium264
aus dem 16. Jahrhundert dar. Seine zeitlich letzten Einträge stammen aus der Mitte
desselben Jahrhunderts, woraus zu vermuten ist, daß dieses Verzeichnis anläßlich der Erbteilung
unter den Neffen des 1551 verstorbenen Reinhart von Neuneck, nämlich Hans Heinrich
und Hans Georg, angelegt wurde.

Es ist anzunehmen, daß sämtliche während der annähernd 100 Jahre ausgefertigten
Urfehden in unsere Tage überliefert wurden. Aufgrund eines Vergleichs der aufgefundenen
Originalquellen mit den Einträgen im Repertorium ließ sich folgende Feststellung treffen:
Originale fehlen nur für die Jahre 1533 (2), 1535 (1), 1537 (1), 1538 (2), 1540 (1), 1541 (1), 1542
(2) und für 1549 (2). Die Urfehden, welche im Repertorium des 16. Jahrhunderts nicht mehr
verzeichnet sind, stammen spätestens aus dem Jahre 1558 (StAS, Ho 163, Urk. 104).

Wenn also heute nicht mehr alle Urfehden vorliegen, so muß man annehmen, daß diese
bereits bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts verlorengegangen oder an die Verurfehdeten selbst
oder deren Nachkommen zurückgegeben worden waren.

Die untersuchten Quellen wurden zu Gruppen zusammengefaßt, die sich zeitlich an
Ereignisse in der Herrschaft Glatt orientierten oder allgemeinen Zuständen in Deutschland
zuzuordnen sind:

259 Gustav Radbruch (Bearb.): Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532. Stuttgart
19846. S. 151.

260 Ebd.

261 Ebd. S. 155.

262 Dieser Text scheint ein spontan diktierter Entwurf zu sein. Die Diktion für das Versprechen der/des
Verurfehdeten wechselt von den Personalpronomina »wir« und »uns« hinüber zu »sie« und »sich«.

263 Radbruch (wie Anm.259) S. 152, allerdings mit der Erklärung für »geuerlich« = gefährlich,
vorsätzlich.

264 Leider fehlt diesen Einträgen den Originalen gegenüber die Nennung von Bürgern, sofern welche
auftraten, oft fehlt auch die Angabe der fürbittenden Personen. Die Formulierungen sind so gehalten, wie
sie damals der Ubersicht der vorliegenden Urkunden genügten. Leider fehlen dem Band die Blätter 1 und
2, die Blätter 49 bis 52. Der Einband ist nicht erhalten.

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