Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 75
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0077
Die niederadelige Herrschaft Glatt

kaum in seiner Herrschaft anzutreffen. Seine damaligen Aufenthaltsorte lagen in der Kurpfalz,
in Bayern, im Bodenseeraum, bei Augsburg und in Kroatien, wohin er in landesfürstlichen
oder kaiserlichen Missionen unterwegs war. Deswegen gelangt man leicht zu der Auffassung,
daß Reinharts Abwesenheit die Untertanen der Herrschaft Glatt und der Umgebung ermunterte
, sich über die gesetzten Pflichten hinwegzusetzen. Aus dem Zeitraum von 1527 bis 1542
wurden uns 29 Urfehden überliefert, die sich auf 35 Personen beziehen.

Reinharts letzte Jahre in Glatt, es waren vermutlich sieben von 1544 bis 1551, schienen
wieder ruhiger zu verlaufen. Drei Urfehden sind uns aus dieser Zeit bekannt.

Epoche III 1555 bis 1576

Die Zeit von 1552 bis 1576 wurde durch Reinharts Neffen geprägt. Jene vier Urfehden, die in
unsere Zeit hinübergerettet wurden, bieten eine zu schmale Basis, um eine Aussage über die
Rechtssicher- oder -Unsicherheit zu ermöglichen. Weil das Repertorium des 16. Jahrhunderts
seine Einträge um die Mitte des Jahrhunderts abschloß, können wir nicht mehr feststellen,
durch welche rechtsrelevanten Ereignisse die Verhältnisse in Glatt geprägt waren.

Fallbeispiele aus den Epochen I und II

1498

An dieser Stelle sei der Fall des Mang Moltz beschrieben, der von außerhalb der Herrschaft
Glatt stammte, Mang (Magnus) Moltz kam aus Hausen bei Mindelheim a.D. Er war mit
seinem Bruder Joes und einem gewissen Melchior Sprenger aus Holzhausen vermutlich im
Dorf Rodt tätig. Über eine Hälfte dieses Dorfes gebot Hans d.Ä., er hatte Anspruch auf
Zinsen aus den dortigen Gütern und den sogenannten Rauchfall269. Außerdem waren die
Untertanen Rodts verpflichtet, eine besondere Fron zu leisten: Die von Rodt sollten alle Jahre
»17'/2 hundert« Pfähle nach Glatt führen und antworten, solang wir sollichs darum von ihnen
nehmen wollen270. Diese Hölzer waren für die Befestigung des Schloßgrabens bestimmt. Es
könnte nun gewesen sein, daß die beiden Mindelheimer Brüder im Zuge ihrer Wanderschaft in
die Herrschaft Glatt gefunden hatten. Als Arbeit bot sich an, für die Schloßbaufron in Rodt
Pfähle zu schlagen, zu entrinden und nach Glatt zu führen. Welche Vorfälle nun Mang Moltz
in Konflikt mit der Herrschaft bzw. den Bewohnern von Rodt brachten, wissen wir nicht. Die
Folgen für ihn waren aber recht unangenehm.

Schon zu Anfang des überlieferten Textes der Urfehde erfahren wir, daß das Gefängnis zu
Glatt, in dem er lag, wohl mit allem damals für notwendig erachtetem Gerät und Werkzeug
ausgestattet war271. Eiserne Ringe waren in der Wand verankert, an die Moltz geschmiedet
war. Doch schließlich verdankte er den Fürbitten von Bruder und Freund (Melchior Sprenger
?), daß ihn Hans d.Ä., Anton zu Glatt (von der Linie A) und Hans von Vörbach aus dem
Gefängnis entließen. Mang versprach, nie mehr nach Rodt zu kommen. Ob zum Schutz der
dortigen Untertanen oder zur Verhinderung von Diebstählen an herrschaftlichem Gut, das
bleibt uns verborgen. Garantiert und besiegelt wurde die Abmachung durch die Junker
Berchthold und Hans, genannt »die Gut von Sulz«.

269 alle Güter so bezimmert sind im Rod, geben so ainer davon abstirbt, ain Rauch fal, das best hopt und
sons wie er guter hat sind auch falbar - Zinsbuch von 1503, StAS Ho 163,250; vgl. Hermann Fischer:
Schwäbisches Wörterbuch. Bd. 1. Tübingen 1904. Sp. 996; für den Rauchfall: Abgabe aus dem Rauch, wo
die Inhaber gewisser Zinsgüter neben dem ihrem nachfolgenden Halsherrn schuldigen Haupt- und
Leibfall auch den sogenannten Rauchfall, nämlich das beste Stück nach ihrem Absterben hinterlassen. Zit.
nach Fischer (wie Änm.201) Sp. 175.

270 Zinsbuch von 1503, StAS Ho 163,250.

271 FAS-Glatt 166,2 vom 21. Jan. 1498 - Locher (wie Anm. 16) S. 180.

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