Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 80
(PDF, 60 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0082
Wolfgang Hermann

da er nächtlichen Unfug und Murwillen getrieben hatte. Am 20. November 1535 kam er frei,
mit Hilfe der vorigen Bürgen285.

Die Vorfälle im Jahr 1537 werfen ein erklärendes Licht auf den Charakter von Wihelm
Wannenmacher. Bisher war er als ein Grobian und Raufbold aufgefallen und die Bürgen
hofften, geeignete Erziehungsmaßnahmen zu finden. Unter Alkoholeinfluß schien Wannenmacher
leicht die Kontrolle über sich zu verlieren. Die Pfaffenfastnacht, der Sonntag vor dem
Fastnachtsdienstag, als Estomihi bezeichnet, verleitete ihn wiederum zu großen Dummheiten.
Am 11. Februar hielt er sich in der Gaststube des Wirtes Theis Crespach auf. Wannenmacher
redete schließlich erregt und voll Haß auf den Wirt ein, wohl weil dieser ihm nichts mehr zu
trinken geben wollte. Im Zorn drohte der Heißsporn, die Gaststätte in Brand zu stecken. Am
19. Februar wurde gerichtlich gegen Wannenmacher vorgegangen. Zwei Aussagen liegen dazu
vor. Einmal ist dies ein Urteilsbrief, der im schon erwähnten Repertorium genannt ist und im
Original vorliegt286. Die andere Mitteilung findet sich nur im Repertorium287. Dort heißt es:
...wiewol er hievor um wolverschullter suchen in gefenkhnus gewesen und ein Urphed über
sich geben, So hab er dessen ungeacht ein friedbruch begangen, Daruf er Abermalen ein Aid
geschworen, khein lang Gewehr zutragen, auch in kein offen Zech zugehen. Datum Zeinstags
nach Exaudi (nos domine) Anno 1537.

Die Bestimmungen gegenüber den vorigen Urfehdeverpflichtungen sind schärfer. Man sah
bei Gericht die Gefahren, die von den Zechereien in der Öffentlichkeit ausgingen. Jetzt stuften
die Richter Wannenmacher auch für gemeingefährlich ein, da sie ihm verboten, die lange
Wehr, d.h., das Schwert zu tragen.

Diese erneute, die dritte Urfehde war nur eine Folge des Urteilbriefes, der selbigen Tags,
»Montags nach Invocavit« ausgestellt wurde und vor allem die Informationen für uns enthält.
Vermutlich auf Betreiben des Wirtes Crespach erschien Konrad Angler, als »Vogt zu Glatt am
Markt bezeichnet«, im Auftrage Reinharts von Neuneck zur Klage vor dem Dorfgericht zu
Dettingen288. Das Vergehen der Branddrohung konnte nicht vor dem Niedergericht zu
Dettingen verhandelt werden, so daß die Überweisung an das Peinliche Gericht zu Glatt
selbstverständlich wurde. Die Übergabe besiegelte Hans von Dettingen, der Wannenmacher
die dritte Urfehde abgenommen hatte. Der Schultheiß und die Richter von Dettingen hatten
kein eigenes Siegel, mit dem sie die Übergabe hätten durchführen können.

Das Ergebnis der Verhandlung vor dem Peinlichen Gericht zu Glatt ist unter dem Datum
des 12. März 1537 (Montag nach Laetare) festgehalten289. Die Urkunde nimmt die vorausgegangenen
Fakten wiederum auf: den zweiten Gefängnisaufenthalt und den Bruch der Urfehden
sowie die Anklage des Vogtes Angler vor dem Dorfgericht zu Dettingen. Man sollte
annehmen, daß nun die Zeit der Ermahnungen abgelaufen wäre. Geht man mit der Kategori-
sierung der Straftaten mittels der »Carolina«, so muß man die Handlungsweise von Wilhelm
Wannenmacher unter dem §128 Straff der jhenen so bößlich austretten290 einordnen291. In
diesem Sinne konnte man den Dettinger als landtzwinger, d.h. Störer des Landfriedens292,
bezeichnen. Die Strafe für Leute dieser Sorte erging durch den Henker mit dem Schwert.

Jedoch stand wieder die Begnadigung am Ende der Verhandlung. Alls mann nun ine uff
dise Urteil peinlich beclagen wellen, ist er durch hohe beschehenn fürbitt dessen erlassen,

285 FAS-Glatt 5,2, Eintrag Nr. 293 pag. 87v.

286 FAS-Glatt 5,2, Eintrag Nr. 295; StAS Ho 163 Urk. Nr. 81.

287 FAS-Glatt 5,2, Eintrag Nr. 294 pag.87v.

288 StAS Ho 163 Urk. Nr. 81; FAS-Glatt 5,2, Eintrag Nr. 295.

289 StAS Ho 163 Urk. Nr. 82; FAS-Glatt 5,2, Eintrag Nr. 269 pag. 88r.

290 austretten = aus der bürgerlichen Ordnung ausscheiden, um ein ungesetzliches Leben zu führen.
Soweit wird man bei Wannenmacher wohl noch nicht gehen können, da der Ausdruck die Bandenbildung
andeutet. - Zit. nach Radbruch (wie Anm.259) S. 150.

291 EbdS.85.

292 Ebd.

SC


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0082