Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 81
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0083
Die niederadelige Herrschaft Glatt

abermalen ein Aid geschworen, die gefenkhnus nit zu rechen...293. Es stellt sich die Frage ein,
wer die hochgestellte Person war, die Wilhelm Wannenmacher schonen wollte. Mit der
»hohen Person« kann nur jemand gemeint sein, die außerhalb des bäuerlichen Kreises stand.
Wir müssen sie im Feld des Adels suchen. Die peinliche Anklage wurde also nicht erhoben
und Wannenmacher dadurch vor schwerer Leibes- oder Strafe am Leben verschont. Konrad
Angler, der Vertreter des Gesetzes - als Ankläger, wurde demnach düpiert: es steht zu
vermuten, daß der adelige Herr nicht nach »Gestalt und Person der Sache«, sondern nach
persönlichen Motiven und Einschätzungen eine andere Entscheidung als eine solche, wie sie in
der neuneckischen Landesordnung oder gegebenenfalls wie in in der Carolina vorgesehen war,
in die Wege geleitet habe.

Wilhelm Wannenmacher wurde also auf zahlreiche Fürbitten freigelassen. Er schwor seine
vierte Urfehde und versprach, statt jeglicher Wehr nur noch ein Tisch- oder Brotmesser zu
tragen, Gesellschaften und offene Zechen mußte er meiden. Erstmals wurde von seinem Gut
gesprochen. Laut Angabe des Urbars von 1534 besaß er »Zieglers Gut«. Die Verfügungsgewalt
hierüber wurde insoweit eingeschränkt, daß er dieses weder verkaufen noch versetzen
durfte. Damit hätte er sich Geldmittel verschaffen können, und der Weg außer Landes wäre
verhältnismäßig einfach gewesen. Anstatt Wannenmacher auszuweisen oder ziehen zu lassen,
wollte ihn die Herrschaft am Ort halten und in seiner Freiheit einschränken. Möglicherweise
hatte er Schulden, denen er nicht entfliehen sollte. Um Druck auf den unbotmäßigen Mann
auszuüben, wurden die Bürgen herangezogen. Sie sind zahlreicher als zuvor. Wiederum waren
der Vater Wilhelm, Simon Schwend von Glatt, Hans Stahel vom Priorberg (mit dem alten
Wannenmacher hielt er ein Gut zu Dettingen) zur Bürgschaft bereit. Weiter bürgten aus Betra
Jakob Schwöb und dessen Bruder Georg Schwöb zu Dettingen, ebenso von dort der Schneider
Klaus Mayer und Jerg Beck von Dießen. Die nächste Umgebung, in die Wilhelm Wannenmacher
kam, war also mit einem Bürgen besetzt, der auf ihn achten konnte. Die Verpflichtung
der Bürgen bestand darin, 100 Gulden in Landeswährung binnen Monatsfrist zu bezahlen,
sollten sie den jüngeren Wannenmacher nach einem erneuten Bruch der Urfehde nicht an
Reinhart von Neuneck ausgeliefert haben.

Ihr Siegel gaben Hans von Dettingen und, dem Gewicht des Falles vielleicht entsprechend,
Ulrich von Liechtenstein, der derzeitige vorderösterreichische Vogt zu Horb.

Das gutwillige Verhalten Wannenmachers war nicht von langer Dauer. 1540 stand er
erneut wegen Bruchs der Urfehde vor Gericht29''. So hatte er aller vorgeschriebener Urpheden
ungeacht, hat er sich abermalen übersehen, deßwegen seine Bürgen Zweinzig gülden (unangesehen
sie um Ain Hundert Gulden verschrieben gewesen) erstatten müssen. Darauf er
widerumb uff fürbitt der erlittenen gefengnus nach deß Rechtens erlassen und zuvor ein
Urphed über sich geben, und bürgen umb Ain Hundert gülden gesetzt. Datum Freytags nach
dem Heilligen Uffahrtstag Anno 1540 (7. Mai)295.

Die zuvor zitierte Urkunde wiederholt die Vorgänge aus dem Jahr 1537. Wir erfahren vom
Tod des Bürgen Simon Schwend. Die Aussteller machen deutlich, daß die Bestrafung zu Recht
erfolgt war. Diesmal scheinen unter den Fürbittern keine höher gestellten Personen gewesen
zu sein; nur viele Fürbitten erwähnt die Quelle. Den Grund für die Freilassung Wannenmachers
bildete die Rücksichtnahme der Richter auf die Eltern296. Tatsächlich ist denkbar, daß
der junge Wannenmacher seinem Vater zur Hand gehen mußte. Dieser starb zwischen 1540

293 FAS-Glatt 5,2, Eintrag Nr. 296.

294 StAS Ho 163 Urk. Nr. 91.

295 FAS-Glatt 5,2, Eintrag Nr. 297 pag. 88v.

296 Seine Mutter war Margreth Wittendorfer (StAS Ho 163 Urk. Nr. 95), vielleicht eine Schwester der
Magdalena Wittendorfer, die 1503 für Hans d. A. zinste.

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