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Wolfgang Hermann
Das Ausmaß der Fronen in Feld, Wald und Rebländern unterschied sich nur unwesentlich
in den Bestimmungen, die Hans d. A. bzw. Reinhart gesetzt hatten. Umfangreicher waren die
Bestimmungen Reinharts336, da er 1534 die Untertanen von Dürrenmettstetten und Dettingen
miteinbezog. An der weinbaulichen Fronzeit von acht Tagen im Jahr hielt er fest, obwohl die
Zahl seiner Hörigen größer geworden war. Das kann aber dadurch erklärt werden, daß der
Neunecker kurz zuvor drei Waldstücke und zwei Jauchen Wald, sechs unbebaute und zwei
bebaute Weingärten von Hans von Ehingen abgekauft hatte337. Die Heufronzeit wurde
hingegen um einen Tag verkürzt. Nachfolgend sind die unter Reinhart zu leistenden Fronen
beschrieben.
4.2.2 Die Fronleistungen der Untertanen aus Glatt
Acht Seiten lang sind die Erklärungen. Die Bauern waren zu jeder Zeit Fron schuldig, und
der Zeitpunkt für den Beginn der Fron wurde von dem Vogt nach Anweisung der Herrschaft
angegeben. Die Arbeit, welche der jeweilige Bauer zu verrichten hatte, wurde von den Geräten
bestimmt, über die er verfügte. Und so wurde geregelt, ob er Pflugarbeiten, Fuhrtätigkeiten
bzw. Erntearbeiten verrichten mußte. Dies war die »Spannfron«. Wer über Roß und Wagen
verfügte, war vermögend und dadurch stärker verpflichtet als der Seidner und Tagelöhner. So
traf eine Fronart immer nur die gleichen Leute. Die nachfolgende Tabelle gibt nun näheren
Aufschluß über die Arten der landwirtschaftlichen Fron, bezogen auf die Hörigen in Glatt.
Landbauliche Fronen in Glatt, 1534
Spannbauern
übrige Bauern
Fronart
Tätigkeit
Tage
Tage
- Äcker
Pflügen
3
Mist führen
3
Korn-und
1
1
Haberernte
1
- Wiesen
Mahd im Heu
1
1
Öhmd
1
1
Aufstocken
2
2
- Weinberg
8
8
dazu aus jedem Haus einer zur Lese
- Wald Holzeinschlag 2 (Hans v. N.: 2 Klafter 2
Abfuhr nach 2 Tage)
zeitlichen Umständen
21 16
+ zusätzliche Fuhren
Nun gibt es im Urbar den Hinweis, daß die Fronen in Geld umgewandelt werden konnten.
Bei der geringen Fläche, die sich der Ritter vorbehielt, wird dies verständlich. Für diese
Tätigkeiten waren nicht mehr so viele Bauern erforderlich, und man wird einen billigeren Weg
gefunden haben. Wer aber nicht die Geldmittel besaß, mußte weiterhin körperlich fronen.
Jedenfalls behielt sich Reinhart den Widerruf dieser Bestimmung vor. Es war ja möglich, daß
die Herrschaft einmal daran denken könnte, verliehene Güter nicht wieder neu auszugeben
und eigenverantwortlich oder in Fronarbeit zu bewirtschaften.
336 Ebd. pag.l4r-17v.
337 Ebd. pag.l32-135r.
9S
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