Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 109
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0111
Die niederadelige Herrschaft Glatt

Vergleicht man die Art und Weise, wie die Parzellen 1503 und 1534 beschrieben sind, fällt
die größere Genauigkeit unter Reinhart von Neuneck auf. Dieser legte auf die Nennung der
Anstößer viel mehr Wert als noch sein Vater, dem die Betonung des Eigentumsrechts genügte.
Außerdem deuten sich Besitzveränderungen an, was daraus hervorgeht, daß die vorigen
Inhaber erwähnt werden.

Es kann auch nachgewiesen werden, daß der zur Mühle gehörige Besitz die Jahrzehnte
hindurch nicht konstant blieb. Der Umfang der Grundstücke im Jahre 1503 ist nicht genau
auszumachen, hingegen kann man diesen im Jahre 1534 mit ungefähr neun Jauchen an Wiesen
und Äckern bestimmen. Auch hier läßt sich sagen, daß Hans d.Ä. noch größeren Wert auf die
Feststellung seiner Zinseinträge legte als auf die Bestimmung der Flächengröße der von ihm
ausgegebenen Lehen. Wiesen und Äcker wurden dem Müller vielleicht zum »Zuerwerb«
geliehen. Sicherlich verfügte er über etwas Großvieh zur Versorgung mit Milch und Käse. Die
zur Mühle gehörigen Äcker im Osch gegen den Priorberg stellten eine Reserve für die eigene
Getreideversorgung dar.

Größere Bedeutung hatte wohl das »Mühlholz« für Schwend. Aus diesem versorgte er sich
mit Brennholzvorräten, und es lieferte auch die Stämme für die Mühleneinrichtung. 1503
wurde ein »Mühlholz« als Teil des Lehens (ausgegeben durch Hans d.Ä.) erwähnt. Bei
Reinhart, 1534, wird ein Gehölz mit dieser Bezeichnung nicht im Zusammenhang mit der
Mühle aufgeführt. Reinharts Rechte an ihr bestanden aus dem übernommenen Erbteil und aus
dem Erwerb der ehingischen Teile. Die Anteile Hans Oswalds bezogen sich aller Vermutung
nach auf die Grundstücke, die 1503 mit einem Zins von 3'/2ß belegt waren und sind wohl auch
identisch mit jenen, welche Hans Oswald nach der Teilung des Erbes 3'/2 ß einbrachten.

Das Holz, das Simon Schwend 1534 besaß, befand sich an der Sulzer Steige und gehörte
nicht zum ursprünglichen Eigentum der Herren von Neuneck-Glatt. Es handelte sich bei
diesem Gehölz nicht um das 1503 als »Mühlholz« bezeichnete lichte Wäldchen. Vielmehr ist
anzunehmen, daß sich dieses im Zeig gegen den Priorberg befand; zu den zwischen den
Brüdern ungeteilten Wäldern und Hölzern zählte man es nach Ausweis des Urbars nicht. Ein
Grund, der diese Tatsache belegt, ist nicht zu finden. Nur Rückschlüsse aus den Urbarbeschreibungen
von 1534 vermögen über den Verbleib des erwähnten Mühlholzes von 1503
Auskunft zu geben. Unter den eigengenutzten Hölzern Reinharts wird es nicht erwähnt.
Sollte das Mühlholz 1534 noch bestanden haben, und dafür spräche zunächst die Beschreibung
für ein Holz des Freihofs, eineinhalb Jauchen Holz in Wickental gelegen, an Simon Schwenden
Holz, das zur Mühle gehört, stoßt hinab auf der vorgenannten beider Herrn und
Jungherrn von Neuneck Holz, und streckt herauf auf die Widenäcker, die Hans Othmann und
Gallus Napf inhond™, so wäre es nach der Erbteilung von 1515 vermutlich in das Regal
(= Bestimmungs-/Hoheitsrecht) von Hans Oswald übergegangen359.

Die Bestimmung der einzelnen Grundstücke aus dem Nachbarschaftsverhältnis heraus ist
nicht möglich. So heißt es im Zusammenhang mit den eigen genutzten Wäldern der Glatter
Herrn im Bereich des Wickentals: Item zwei Jauchen Holz sind vor Zeiten Äcker gewesen,
und hinten im Wickental auf dem Trauf gelegen, stoßen vome auf den Mühlacker, ist jetzt ein
Holz worden, nebenzu an Andreas Ruffen Holz 36°. Bei Andreas Ruff heißt es an entsprechender
Stelle: Item ein Holz in Wickental, zwischen dem Mühlacker (das jetzt ein Holz ist) und
Jakob Kern gelegen*61. Wie der Aufstellung über die Mühlgüter zu entnehmen ist, befand sich
unter den von Reinhart verliehenen Parzellen kein Mühlacker.

Ein gnädiges Geschick beließ dem Müller jene Grundstücke, die er zuvor schon durch
Hans von Ehingen erhalten hatte. Dazu zählte ein Jauchen Acker am Neunecker Weg, der an

358 Urbar von 1534 (wie Anm. 58) pag. 139r.

359 Dessen Rechte an der Mühle werden ja auch durch die Eiergült aus den zwei Dritteln an einer Halde
ersichtlich - Aufstell. S. 107.

360 Wie Anm. 58 pag. 34r - Die Umnutzung einer Parzelle wird zufällig deutlich.

361 Ebd. pag. 75.

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