Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 180
(PDF, 60 MB)
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Casimir Bumiller

eigentliche Ausweisung wie in Württemberg ist in Hohenberg nie erfolgt, aber der Abschrek-
kungseffekt scheint seine Wirkung nicht verfehlt zu haben. Die Judenschaft der Herrschaft
Hohenberg beschränkte sich nach Hans Peter Müller um 1540 auf den schon bekannten Mayr
Jud mit Familie in Kiebingen und auf einzelne Juden im Städtchen Obernau, das zwar zu
Hohenberg zählte, aber Lehen der Herren von Ehingen war; diese hatten dort 1533 die
Ansiedlung von Juden ermöglicht.101

Trotz der geringen Zahl ansässiger Juden in Hohenberg wird die österreichische Regierung
nicht müde, sich mit der Judenfrage zu befassen, da sowohl die Juden als auch hohenbergische
Untertanen fortgesetzt die Bestimmungen von 1516 unterliefen. In dieser Judenordnung von
1516 finden sich uns wohlbekannte Punkte, so das Verbot des Wuchers, das Verbot, auf
liegende Güter zu leihen und das Verbot, vor fremden Gerichten einschließlich Rottweil zu
prozessieren. Andererseits sind dort noch nicht grundsätzlich Geschäfte mit Juden verboten,
nur müssen etwaige Verträge und Verschreibungen durch einen hohen Beamten (Landschreiber
oder Marschall) besiegelt werden. Außerdem sind auswärtige Juden im Gebiet der
Herrschaft Hohenberg gezwungen, als Erkennungszeichen einen gelben Ring auf dem Mantel
zu tragen.102

Die Adressaten der vorderösterreichischen Judenmandate wie auch der zahlreichen
Beschwerdeschriften sind über die wenigen in Hohenberg wohnenden Juden hinaus die Juden
benachbarter Herrschaften, und hier besonders die zollerischen Schutzjuden. Noch im Jahr
der Judenordnung von 1516 richten Rottenburger Amtleute eine Supplikation nach Innsbruck
, in der sie sich über die Hechinger Juden beschweren.103 Diese Supplikation schließt
sich also der zeitgleichen württembergischen Beschwerde an, und wir können vermuten, daß
die gleichen Zeitumstände, die Teuerung von 1511 ff., die zollerischen Juden auch in Hohenberg
wirksam werden ließ und daß letztlich die Judenordnung Kaiser Maximilians eine
Antwort auf die wucherischen Geschäfte der Hechinger Juden in jenen Notzeiten darstellt.

Auch bei den späteren Einschärfungen der Judenordnung erfolgt immer wieder ein
Seitenhieb auf die Hechinger Juden. 1531 nach der Erneuerung der Ordnung, drängt Innsbruck
auf gebührende Publizierung des Mandats, damit sich kain Jud zu Hechingen ...
außreden noch ausflicht suchen rnuge, Er habe derselben fürgenommen Judenordnung kain
bericht...m Das Mandat solle an Orten, wo die Landstraße durchführt, immer wieder
öffentlich angeschlagen werden. 1550 erhält Graf Jos NiclasII. von Zollern, Hauptmann in
Hohenberg, aus Innsbruck den Befehl, den Hechinger Juden die hohenbergische Judenordnung
von 1548 einzuschärfen, die nun jegliche Kontrakte zwischen Juden und hohenbergischen
Untertanen verbietet und bestehende Verträge für wirkungslos erklärt, weil Untertanen
und ihre Familien täglich durch Schuldverschreibungen ins Verderben geführt würden. Auch
eine besondere Judenkleidung und das Erkennungszeichen des gelben Rings werden erneut
vorgeschrieben.105 Das Mandat von 1548 wird allen Juden vnnd Jüdinen in den Graff- vnnd
Herrschafften Zollern vnd Haygerloch, ouch zü Obemow vnnd allennthalben ausserhalb der
Herrschafft Hochenberg seßhafft mitgeteilt, damit sich ewer kainer der vnwissenhait enntt-
schuldigen müge.106 Auf der Rückseite dieses Schreibens ist mit Siegelwachs ein Blatt Papier
befestigt, das den zollerischen Juden ein Muster des gelben Rings liefert, wie sie ihn an ihren
Mänteln zu tragen haben (Durchmesser 11,6 cm).107

101 Müller (wie Anm. 10) S. 39 und 40.

102 Wie Anm. 10.

103 Müller (wie Anm. 10) S. 39.

104 HStASt B 19 Liber 1 fol. 139vf.

105 HStASt B 19 Liber 3 fol. 19vff.

106 HStASt B 37a Bü 125.

107 Nach J. E. Scherer: Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutschösterreichischen Ländern.
Leipzig 1901 S. 618 schreibt der Erlaß Kaiser Ferdinands vom 1.8.1551 einen gelben Ring von 8 cm
Duchmesser vor. Der gelbe Ring war für die Hechinger Juden aber schon in der Judenordnung von 1516

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