Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
24/25(111/112).1988/89
Seite: 238
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1988-89/0244
Neues Schrifttum

Landschaften des Kreises. Übersichtlich und leicht lesbar werden das Mittelgebirge, die Donauversicke-
rungsstellen, Wälder und Fluren sowie die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt dargestellt.

Ein erklärendes Fachwortverzeichnis und ein Register geben Hilfestellung und erleichtern die schnelle
Orientierung. Das mit zahlreichen Abbildungen ausgestattete Werk bietet dem Kunst- und Geschichtsinter-
essierten eine Fülle von Informationen und kann auch als »Kunst- und Kulturführer« bei Besichtigungen
dienen. Aber auch dem Naturliebhaber und Wanderer ermöglicht es so manche Entdeckung.

Ludwigsburg Nicole Bickhoff-Böttcher

Gerhard Köhler: Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart. München:
C.H.Beck 1988. 384S.

Es liegt sicherlich auch an Fragestellung und Methodik juristischer Disziplinen, daß diese sich fast
ausschließlich einem fachlich vorgebildeten Publikum erschließen. Am ehesten ist es wohl der Rechtsgeschichte
als Teilgebiet sowohl der Rechts- als auch der Geschichtswissenschaft immanent, sich über reine
Abstraktion hinaus auch an konkreten Beispielen zu vermitteln und damit ein Interesse auch über die Schar
der Fachleute hinaus zu wecken. Dies scheint um so bedeutender, als die Interdependenz zwischen der
Rechtsgeschichte und der Politik-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte kaum zu bestreiten ist.

Diese auf dem Hintergrund der Entwicklung des Rechts bis zur Gegenwart und an konkreten Beispielen
zu verdeutlichen, hat sich Köhler zum Ziel gesetzt. Das Bild soll dabei das geschriebene Wort veranschaulichen
und das Wort die Bilder wiederum zu einer systematisch-historischen Einheit verknüpfen. Dieses
Gegenüber von Wort und Bild soll die rechtshistorischen Quellen(auszüge) unmittelbar zur Sprache bringen.

Köhler verfolgt die Ursprünge des Rechts bis in die Antike, ja bis in die indogermanische Zeit zurück. Ein
Schwerpunkt seiner Darstellung liegt indes - bedingt u.a. durch die zunehmende Schriftlichkeit - in
Mittelalter und früher Neuzeit, wo er in seiner Darstellung der Rechtsentwicklung von der Zersplitterung des
mittelalterlichen Rechtskosmos hin zur römisch-rechtlichen Rezeption und Kodifikation ein farbenprächtiges
Bild zu kreieren vermag. Garade hier vermögen sich Wort und Bild vorteilhaft zu ergänzen. Indes kommt
auch der Weg des Rechts bis in die Gegenwart keineswegs zu kurz.

Köhler bemüht sich, innerhalb seiner Hauptabschnitte dem Leser in einer Vielzahl von Kapiteln die
verschiedenen Aspekte seines Gegenstandes nahezubringen. Dieser Versuch birgt Gefahren in sich und
Köhler vermag ihnen nicht immer zu entgehen: die schnelle Abfolge von (durchschnittlich 2-3 Seiten langen)
durchaus unterschiedlich akzentuierten Kapiteln ist zwar einerseits in der Notwendigkeit bedingt, möglichst
viele Aspekte in die Gesamtdarstellung einzubringen, kann aber andererseits einer kursorischen Lektüre auch
eher hemmend entgegenwirken. Die fast stichwortartig, z.T. recht leger formulierten Uberschriften der
einzelnen Kapitel vermögen den Leser dabei u. U. zu irritieren, zumal sie nicht immer schlüssig sind: so wird
z. B. die Überschrift »Volk der Verkäufer« (für Bayern) im nachfolgenden Text selbst als eben nicht zutreffend
bezeichnet (S. 99), stellt sich im Hinblick auf den teilsweise ziemlich abrupten Wechsel der Thematik kurzer
Kapitel die Frage nach der Logik einer solchen Abfolge. Welcher Konnex verknüpft etwa einen historischen
Schnelldurchgang zum Verhältnis von Kaiser und Papst zwischen 1020 und 1453 (S. 100-105) mit einem
folgenden Kapitel über Burg und Stadt inklusive Beschreibung einer Ringwallanlage? Insbesondere die
Kapitel über die allgemeinhistorischen Grundlagen rechtshistorischer Entwicklungen scheinen dabei i. a. zu
stark gerafft und begeben sich dabei in die Gefahr einer verkürzten Kausalität.

Eine andere Gefahr liegt in der Komplexität der dargestellten Teilaspekte. So bietet der Rückgriff auf
originale Quellen zwar einerseits einen konkreten und sinnvollen Anknüpfungspunkt zur Darstellung
rechtshistorischer Phänomene, wirft aber andererseits auch Licht auf die grundsätzliche Problematik eines
Transfers aus der Ideen- und Vorstellungswelt etwa spätmittelalterlicher Quellen in diejenige der Gegenwart
und damit des Lesers. Dieses Defizit konnte Köhler z. T. nur durch Rückgriff auf zusätzliche Details bzw. eine
starke terminologische Dichte ausgleichen. Für den Leser kann dies in dem einen oder anderen Fall in reine
Unverständlichkeit ausarten: Was sind z.B. »assonierende Laissen«? (S. 117).

Der gravierendste Kritikpunkt an Köhlers Publikation muß indes an einem Umstand ansetzen, der um so
bedauerlicher ist, als er ein rein formaler ist und problemlos hätte beseitigt werden können. Die zentrale
Bedeutung der Quellen wird dadurch gewissermaßen konterkariert, daß diese im Textzusammenhang in
keiner Weise (allenfalls durch einen Absatz) abgehoben sind. Dies führt dazu, daß die Grenze zwischen
Quellenzitat und nachfolgendem Text nicht immer unmittelbar einsichtig ist. Durch Kursivität der Quellen
hätte man dem z.B. leicht entgehen können.

Diese Kritikpunkte sollen die Bedeutung der vorliegenden Arbeit indes keineswegs verschleiern. Der

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