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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1990/0191
Der Niedergang der Reichserbtruchsessen von Waldburg-Friedberg-Scheer

folgenden Erläuterungen werden allerdings etwas über die spezielle Fragestellung dieses
Kapitels hinausgehen. Das erscheint jedoch notwendig, um den Aufbau der Rentamtsrechnungen
im Zusammenhang darstellen zu können. Im übrigen dient es auch dazu, die
Grundlagen für die Bearbeitung der nachfolgenden Kapitel zu schaffen.

Zunächst zur Einnahmenseite. An erster Stelle stand stets der sogenannte »Receß«115.
Dabei handelte es sich einfach um den Ubertrag des Aktivrests vom vorangegangenen
Haushaltsjahr. Der nächste Posten waren die »Exstanzien«. Sie wurden etwa seit der Mitte der
Zwanzigerjahre des Jahrhunderts gesondert verbucht. Damit waren noch nicht geleistete
Geldabgaben von Untertanen gemeint, die aber bereits fällig gewesen wären. Des Zusammenhangs
wegen sei hier bereits erwähnt, daß derselbe Begriff auch auf der Ausgabenseite
auftauchte. So wurden die zu Beginn des Rechnungsjahres anliegenden Außenstände mit
denen am Ende gegengerechnet. In der Bilanz kam auf diese Art und Weise nur die Differenz
zum tragen.

Weitere Rubriken werden aus Bearbeitungsgründen hier unter der Bezeichnung »beständige
Gefälle« zusammengefaßt. Dazu rechnen einmal die Martinigefälle "6, die - wie der Name
schon sagt - jeweils zum 11. November eingezogen wurden und eine Reihe kleinerer Abgaben
. Im einzelnen fallen darunter zum Beispiel die Haus-, Heu-, Schmieden-, Boden- und
Olmühlenzinsen sowie das Frongeld als Ersatz für nicht persönlich geleistete Frondienste.
Ferner sind hierin auch der Kleinzehnt, die Weinfuhrsteuern und dergleichen mehr begriffen.
Alle diese Abgaben lagen weitgehend fest. Daher bietet sich die Unterordnung unter den
genannten Sammelbegriff an117.

Demgegenüber stehen die »unbeständigen Gefälle«. Damit werden im weiteren die
Geldeinnahmen angesprochen, welche in der Höhe starken Schwankungen unterlagen und
eher Gebührencharakter hatten. Das betrifft zum Beispiel die Ehrschätze, Einzugs-, Abzugs-,
Konsensgelder, Dispens- und Konzessionsgebühren. Ferner werden Geldstrafen und Konfiskationen
hier eingerechnet. Weitere Einnahmen rührten vom Zoll- und Geleitrecht her.
Darüberhinaus erhob die Herrschaft als besondere Steuer für den Bier- und Weinverkauf das
sogenannte »Umgeld«.

Etwas komplizierter wird es wiederum bei den »Betriebseinnahmen« "8. Darunter werden
für unsere Zwecke alle Einzelbeträge zusammengefaßt, die im weiteren Sinne als Einkünfte
aus der Bewirtschaftung herrschaftseigener Betriebe oder ihrem Wesen nach betrieblicher
Organisationen verstanden werden können. Ausgenommen davon sind die Erträge der
landwirtschaftlichen Eigengüter, welche dem Fruchterlös zugeschlagen wurden. Zu den
Betrieben zählen insbesondere der Bauhof, die Brauerei mit dem herrschaftlichen Gasthaus,
die Viehzucht und Mästung, der Weinbau zu Hedingen und Sipplingen, die Fischerei, der

115 Die besten Erläuterungen zu allen, im folgenden angeführten Fachtermini bietet immer noch:
Zedler: Großes vollständiges Universallexikon. Zu den Nachschlagewerken insgesamt s.: Anm.91.

116 Zu den Martinigefällen an sich rechnete man zum Beispiel Steuern, Weinfuhr-, Frohn- und
Brannrweingelder, sowie Haus-, Heu-, Hofstatt-, Mühlenzins und die sogenannten »Kuchelgefälle«.
Unter den letzteren sind insbesondere das Geflügel und die Eier für die herrschaftliche Küche zu
verstehen. Diese Angaben sind einer Ertragsrechnung entnommen, die als Beilage dem Familienkonfe-
renzprotokoll vom 17. bis 25. Oktober 1764 hinzugefügt wurde. Rep. II, K. II, F. 23, Nr. 12.

117 Inwieweit die Einzelbeträge in den Rentamtsrechnungen selbst zusammengefaßt wurden, richtete
sich nach der unterschiedlichen Praxis der einzelnen Rentmeister. Es zeigt sich jedoch, daß in den späteren
Jahren weiter ausdifferenziert wurde, als zu Beginn des 18. Jahrhunderts. Die vom Verfasser bei den
beständigen und unbeständigen Gefällen gemachten Zuordnungen, entsprechen weitestgehend denen, wie
sie auch in den Rechnungen zu finden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Bezeichnungen der
jeweiligen Spalten sich zuweilen auch änderten. Zu Bearbeitungszwecken war eine gewisse Vereinheitlichung
und Vereinfachung notwendig, um über möglichst breit anwendbare Grundlagen verfügen zu
können.

118 Der Begriff »Betriebseinnahmen« kommt in den Rentamtsrechnungen selbst nicht vor. Er dient hier
lediglich der Einordnung.

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