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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1990/0198
Jürgen Richter

aufgrund der Qualität des Aktenbestandes als schwer, für Dürmentingen zuverlässige Aussagen
zu machenl58. Dies gilt wiederum besonders für die Periode unter Graf Joseph Wilhelm.

Dennoch wird man wohl für die Jahre um 1718 von einem durchschnittlichen Ertrag von
etwa 7000 fl ausgehen können159. Für die Zeit um 1752 sind wir aufgrund des Mangels an
zuverlässigen Zahlen des Dürmentinger Rentamts ergänzend auf eine Durchschnittsberechnung
angewiesen. Sie wurde vermutlich um 1760 von einem herrschaftlichen Beamten erstellt.
Ihre Basis bilden die Bilanzen von Georgi 1750 bis Georgi 1759160. Demnach ist für die
Herrschaft Dürmentingen und die Mannsinhabung Bussen zusammen ein Einnahmenvolumen
von rund 9000 fl im Jahr anzusetzen. Unter Graf Leopold August begann die Buchführung
- analog zu der des Rentamts Scheer - wieder übersichtlich und - soweit sich das
beurteilen läßt - vollständig zu werden. So ergibt sich auf der Grundlage der Haushaltsjahre
1756 bis 1762 ein mittlerer Ertrag von ungefähr 11500 fl161.

Somit lassen sich - bei allen Unwägbarkeiten - um 1718 etwa 20000fl, um 1752 etwa
28500 fl und um 1760 etwa 31000 fl Gesamteinnahmen ansetzen. Diese Beträge sollen später
die Basis der Gegenüberstellung mit den regulären Ausgaben sein.

4.3. Die regulären Ausgaben der Grafen von Friedberg-Scheer, wiederum am Beispiel der
Scheerer Rentamtsrechnungen - Bilanz und vorläufige Folgerungen

Analog zu den Einnahmen sollen nunmehr die regulären Ausgaben der Grafen von
Friedberg-Scheer dargestellt werden. Der Einblick in die Strukturen und die Verteilung der
Aufwendungen wird wiederum auf der Grundlage der Scheerer Rentamtsrechnungen, exemplarisch
erfolgen. Danach wollen wir versuchen, unter Einbeziehung der Dürmentinger
Zahlen, Aussagen über die Gesamthöhe der Unkosten zu machen.

Zunächst müssen auch dazu die Summen bereinigt werden. Die Exstanzien sind aus
denselben Gründen wie bei den Einnahmen abzuziehen. Weiter entfallen sämtliche Posten, die
in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem herrschaftlichen Unterhalt stehen. Dazu
zählen Bargeldauszahlungen an den regierenden Grafen, die Deputate und die Gebühren,
ebenso wie die Beträge, welche für den Zukauf von Gütern ausgegeben wurden. Freilich
dienten die letzten beiden Posten nicht der Unterhaltung der gräflichen Familie im eigentlichen
Sinn. Dennoch handelte es sich dabei um Geld, das wegen und zur Absicherung ihrer
Existenz aufgewendet wurde. Es gehört also eher in den Bereich dessen, was - neben anderem
- aus den zur Verfügung stehenden Mitteln - wenn man so will - aus dem Reingewinn
finanziert werden mußte. Dasselbe galt für den Schuldendienst, der in den regulären Ausgaben
ebenfalls nicht zum Tragen kommt.

Auf die ausgeklammerten Posten werden wir, mit Ausnahme der Exstanzien, bei der Suche
nach den Ursachen der Verschuldung zurückkommen. Für die augenblickliche Fragestellung
verbleiben also nurmehr die Verwaltungs- und die Betriebskosten, die Aufwendungen für
wohltätige Zwecke sowie die »Insgemeinen«.

Es ist anzumerken, daß es sich hier sehr problematisch gestaltet, genaue Aussagen zu den
Zahlen zu machen. Wie bereits angedeutet wurde, unterlag der Aufbau der Rentamtsrechnun-

158 S. Anm. 89 und 95. Die großen Bestandslücken und der zum Teil schlechte Zustand, gerade der
Dürmentinger Rentamtsrechnungen, erschweren ein zuverlässiges Urteil.

159 Ausgegangen wurde hier von den noch vorhandenen Rechnungen Dürmentingens für die Jahre
1711/12, 1713/14, 1716 bis 1718, 1724/25, 1726/27. Alle in: Rep.VIII, F. 3, Nr. 2.

160 Beilage zum Protokoll der Familienkonferenz vom 17. bis 25.Oktober 1764. Rep.II, K.II, F.23,
Nr. 12. Die Aufstellung muß vor dem Tod Graf Leopold Augusts (1. Oktober 1764) entstanden sein, da in
der Einleitung davon die Rede ist, daß sie noch drei Jahre der »gegenwärtigen« Regierung enthalten solle,
was nur den Zeitraum von 1756 bis 1759 betreffen kann. Vermutlich wurde sie aus dem gleichen Anlaß
erstellt, wie die Gläubigerliste von 1760. Vgl. dazu Kapitel 3. dieser Arbeit, hier S. 181 f.

161 Rep.VIII, F.3, Nr.3-6.

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