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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1990/0240
Neues Schrifttum

politisch-ständischer Gegensatz?) gilt dieser Spätphase. Sie schlägt sowohl die Brücke zum Tagungsort als
auch zum konkreten Alltag es Barockzeitalters. Welche Konflikte gab es im rechtlichen, im Jagd-, im
Forstbereich, in der Konkurrenz der Behörden?

Die drei ersten Beiträge von Wilhelm Gessel, Edith Ennen und Georg Kreuzer gelten der Bischofsstadt
im frühen und hohen Mittelalter. Während Gessel »die spätantike Stadt und ihren Bischof« behandelt und
darlegt, wie dieser nicht nur als Träger der Entwicklung und Ausbreitung des Christentums, sondern als
Inhaber der Obrigkeit seinen jeweiligen Stadtsprengel durch Bautätigkeit, soziale, rechtliche und wirtschaftliche
Leistungen prägt, gibt Frau Ennen einen Uberblick über das Thema »Bischof und mittelalterliche
Stadt«, wobei sie die Entwicklung in Oberitalien, Frankreich und Deutschland verfolgt. Hierbei
untersucht sie vor allem die Rechtsstellung des Bischofs im Verhältnis zum König, den Grafen einerseits
und den Kommunen andererseits. Daß hierbei Köln einen breiten Raum einnimmt, versteht sich bei ihrem
Forschungsgebiet am Rande. Georg Kreuzer schließlich untersucht am Beispiel der Bischofsstädte
Augsburg und Konstanz die Entwicklung der Bischofsstädte zu Bürgerstädten, die Verankerung des
Bischofs in der Stadt, aber auch die Rolle des Bischofs bei der Stadterweiterung.

So vereinigt der Band zweifellos wichtige ausgewählte Kapitel zum Thema, wenn auch - dies klang in
der Diskussion gelegentlich an - etwas mehr über soziale und kulturelle, auch mentalitätsgeschichtliche
Aspekte und Besonderheiten der Bischofsstadt wünschenswert gewesen wäre. Dies hängt aber wohl auch
an der schwierigen Quellenlage.

Stuttgart Bernhard Theil

Dieter Stievermann: Landesherrschaft und Klosterwesen im spätmittelalterlichen Württemberg. Sigmaringen
: Jan Thorbecke 1989. 336 S.

Das Werden des Territorialstaats im Spätmittelalter, seine Verfestigung, die Intensivierung der ihn
bestimmenden Herrschaft läßt sich nicht zuletzt an seinem Verhältnis zu den Klöstern beobachten, deren
Herrschaftsbildung und die daraus folgende An der »Staatlichkeit« im Spätmittelalter noch keineswegs
festgelegt waren. Somit war es eine entscheidende Frage, wie weit es den Territorien gelang, geistliche
Gebiete in ihre Staatsbildung einzubeziehen. Verfügungsgewalt über Kirchengut hatte immer eine
immense Verfestigung und Verdichtung des Territorialstaats zur Folge (Meinrad Schaab: Territorialstaat
und Kirchengut bis zum Dreißigjährigen Krieg. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 138
(1990) S. 241-258, hier S. 256).

Schon seit langem ist auch bekannt, daß gerade für Württemberg die Frage der Einbeziehung
benachbarter Klöster in den Prozeß des Werdens von Staatlichkeit von besonderer Bedeutung ist; hat
doch Württemberg im 16. Jahrhundert so viele Klöster wie kaum ein anderes Territorium seines Rangs in
seinen »Staat« integrieren können. Daß dieser bemerkenswerte Vorgang vielfältige Voraussetzungen im
14. und 15. Jahrhundert hat, liegt auf der Hand und ist etwa in der großen Darstellung von Hashagen über
»Staat und Kirche vor der Reformation« (1931) angesprochen worden. Nicht zuletzt die Klosterreform
des 15. Jahrhunderts wurde bei ihm der Angelpunkt des »vorreformatorischen Laieneinflusses auf die
Kirche«.

Auch in der hier zu besprechenden Arbeit - eine Tübinger Habilitationsschrift - spielt die Klosterreform
eine zentrale Rolle, da sich in ihr »die vielen landes- und vogtherrlichen Einzelkompetenzen mit den
politischen Gegebenheiten der Landesfürsten auf dem Hintergrund der allgemeinen Tendenzen der
Epoche zu einer neuen Qualität von Klosterherrschaft bündelten« (S.293). Im übrigen ist jedoch die
Klosterreform nicht Hauptgegenstand dieses Buches - der Verfasser hat ihr eine eigene eingehende Studie
gewidmet (Die württembergische Klosterreform des 15. Jahrhundens. Ein bedeutendes landeskirchliches
Strukturelement des Spätmittelalters und ein Kontinuitätstrang zum ausgebildeten Landeskirchentum der
Frühneuzeit. In: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 44 (1985) S. 65-104) -, sondern die
Vielfalt und das ganze Ensemble der Möglichkeiten, die in den Beziehungen des Territorialstaats
Wüntemberg zu geistlichen Institutionen sichtbar werden und die mehr oder weniger schließlich für den
Territorialstaat zu nutzen waren. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis Stievermanns, daß sich weltliche
Herrschaft über Klöster allgemein in Schutz und Schirm fassen läßt, wobei der enge rechtliche, an sich
präzisere Begriff der traditionellen Vogtei hier mit einbezogen wird. Zwischen Vogtei im alten Sinn und
Schutzherrschaft allgemeiner Art ist kaum noch ein Unterschied zu erkennen. Bei dieser so gestalteten
Klosterherrschaft waren zunächst durchaus das Reich und die Territorien Konkurrenten, wobei erste-
res vielfach durch seine Städte Klosterherrschaft ausübte; auch der Rat einer Stadt selbst war oftmals

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