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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0038
Peter Thaddäus Lang

gestraft werden, dritter Warnung, und da der Übertreter [11] darvon nit abstehn und sollichs von
ihme kundpar wurd, soll der oder die rechtlich darumb fürgestellt, malefizisch beclagt und nach
kayserlicher Halsgerichtsordnung an Leib und Leben andern zum Exempel gestraft werden.

Item, wann sollich und dergleichen von den Jungen schweren oder fluechen angezaigt und
kundpar wurd, die sollen mit Gefengnus oder Rueten nach Gestalt Alters und der Sachen
öffentlich gezichtiget und gestraft werden.

Solliche Gottslesterung und Fluechen soll ain jeder Undertan und Hinderseß schuldig sein,
bei seinem Aid anzuzaigen und darneben Bericht geben, wer darumb oder darbei gewesen,
sollich Schweren gehört und vernommen habe. Es möchte sich aber jemand im Fluchen und
Schwören und Gottsiesteren so gefahrlich und frevenlich halten, so [12] mag und wurd dann
gegen derselbigen Leiben, Ehren und Güetern mit ernstlicher und strenger Straf gehandlet und
fürgenommen werden, wie dann zum Tail oben begriffen ist.

Vom Zue- und Volltrinken

Nachdem auch das Zuetrinken und Füllerey ain Ursprung ist vieler Leichtfertigkait und
Laster, daraus auch gemeinlich Gottslesterung, Totschläg, Mord, Unfried, Öffnung der
Heimblichaiten, Krankhait des Leibs und andere Übel erwachsen, deshalb nach Vermög der
hailigen Schrift kain Trunkner das Reich Gottes sehen würd, dessen die Pfarrherrn in ihren
Predigen das Volk mit Fleiß ermahnen sollen, daß sie sich des Lasters enthalten.

Derhalben soll kain Undertan dem andern mit Zutrinken zuesetzen oder der Warter
demselben willfahren, bei [13]Straf - 1 fl. 10 Kr., oder nach Gestalt der Sachen und überflissi-
gen Weinens mit dem Turn drei Tag mit Wasser und Brot enthalten und gestraft werden.

Doch wann sich ainer dies Lasters so oft und unaufherlich befleißen und davon nit abstehn
wurdet, soll der oder die nach Gefallen der Oberkait gestraft werden.

Vom Ehebruch und Hurerey

Alle die, so des Ehebruchs bewiesen, dariber verkundschaft oder erfunden werden, Mannoder
Weibspersonen, deren jedes sollen am Leib und Guet nach Gestalt der Sachen und
Gefallen der Obrigkait gestraft werden.

Auch der Mann, so die Ehe gebrochen, weder zue Gericht, Rat oder andern ehrlichen
Ämptern nit gepraucht, sonder so er deren ains hett oder triege, darvon von [14]Stund an
entsetzt sein, und auch ohne sondere Erlaubnus der Obrigkait zue ehrlichen Gesellschaften
und offnen Zechen nit mehr gelassen werde.

So auch ain lediger Mann oder Gesell mit Eheweibern, auch ledigen Jungfrauen mit
Ehemannen sich im Werk der Unkeuschait verwirken, sollen dieselbigen Ledigen gleich wie
die Eheleut gestraft werden.

Desgleichen auch, wann ain Lediger ain Jungfrauen schwecht under dem Schein und
Verhaißung, daß er sie zue Kirchen fiehren und ehelich machen welle, und aber dessen
nachfolgends hinder sich geht und laugnet, mögen sie dessen nach guet Ansehen der Obrigkait
oder Gefahrlichait der Sachen, daß die anein[15]ander in unnutzen Costen möchten füheren,
für den gaistlichen Richter gewiesen und der, so die Jungfrauen also schwecht, der Obrigkait
zu Straf verfallen sein - 20 fl.

Darzu nicht destominder der geschwechten Person ihr Ehr zue bezahlen schuldig sein, also
ohngefahr soviel darfür zue erstatten, soviel sie sonst Heuratguets ainem zuezebringen
vermögenlich sein möchte.

Wann sie aber am Heuratguet gar nichts vermag, ihr für die Jungfrauschaft bezahlen und
zu erlegen schuldig sein - 20 lb.37 Heller.

37 Pfund. Wechselnde Werte; 1 Pfund Heller = ca. 40 Kreuzer.

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