Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0039
Die Polizeiordnung der Herrschaft Lautlingen aus dem Jahre 1587

Item, auch der also geschwächten Person, wann sie der Gepurt entledigt, die Kindpett
aushalten oder darfür geben 4 fl. und nicht destoweniger das Kind, wann es ihm haimgeben zu
erziehen schuldig sein.

Wann auch ainer aine vor dem Kirch[16]gang also geschwecht oder geschwengert,
ohnangesehen, daß er sie hernacher zue Kürchen führt, soll er auf vierzehen Tag in dem Turn
mit Wasser und Brot gespeist und der Obrigkait zue Straf verfallen seien — 6 fl. 10 B. 10 Kr.

Folgends an ainem Frey tag ohne allen Saitenspiel und Pomp38 sie in ainem Schlayer und
Mantel, wie ain anders Weib, zue Kirchen fiehren.

Ebenmeßig sollen auch die also ringmietige39 und leichtfertige geschwengerte Personen aus
achtag in der Gefengnus mit Wasser und Brot, nach Gestalt der Sachen, enthalten und der
Oberkait zur Straf verfallen sein — 2 fl. 10 Kr.

Item und letztlich, wellicher oder welliche solliche Personen verkuppeln, Underschlauf,
Herberg und Ursach geben, die sollen nach Gefallen der Obrigkait an Gelt oder mit dem
Pranger und Halseisen gestraft werden, [17] alles nach Gestalt der Sachen.

Vom Spielen

Niemand soll falsch oder gefahrlich Spiel, weder mit Würfel noch Karten, brauchen, weiter
dann umb ain Haller Pfenning, bis auf ainen Fünfer und Kreuzer zum höchsten, bei Straf -
2 fl. 10 Kr.

Gleicher Gestalt sollen auch die arglistige Gewett hiemit auch gemaint sein und insonder-
hait, was auf Porg verspielt. Darauf soll auch kain Gericht erkennen noch die Amptleut kain
Bezahlung darumb gestatten.

Wer auch zue weiterem Spiel, dann obsteht, Platz oder Underschlauf gibt, soll gleichmeßig
mit den Spielern gestraft werden.

Von dem Zehenden, pfarrlichen Rechten und vier Opfern

Es soll jeder den großen Zehenden und Landgarb, wie auch den klainen [18] Zehenden von
Hennen, Gefliegel, Ops und anderm Recht, ordenlich geben und damit kainen Betrueg oder
Falsch geprauchen und damit underschlagen noch verhalten, bei Straf — 6 fl. 10 B. 10 Kr.

40 Item ain jeder, der Güeter paut und nutzt, die zuvor wiest gelegen, die gehören dann
ihme in seine Güeter oder nit, ist er nit weniger schuldig, die Landgarb und Zehenden darob
zuegeben und zuerichten, bei Straf - 1 fl. 10 Kr.41.

Item, man soll auch die Landgarb zue Margretenhausen sowohl als zue Lautlingen geben.

42 Item, wellicher auch Rüeben und Flachs in den Neuprüchen baut, darvon geheren der
Obrigkait soviel Landgarb, soviel als dem Pfarrherrn Zehenden43.

Wann aber auf ehehaften Ackern Flachs pauen würdet, darvon gehört der [19] Obrigkait
der Zehenden allain, wo der nit ordenlich geben, Straf - 1 fl. 10 Kr.

Item, ain jedes richtbars Mensch soll zue den vier hochzeitlichen Opfern, wie auch andern
namhaften Festen, in sein Pfarrkirchen gehn, die vier Opfer selbst auf den Altar legen. Wann
aber ains selbst nit erscheinen möcht, durch ain anders dahin schicken, Richtgelt, Seelgerät
und was ainem Pfarrherr von Alters her gepürt hat, ordenlich ohn allen Abgang und
Widersetzung richten und geben, bei Straf - 1 fl. 10 Kr.

38 Durchgestrichen: Pracht.

39 Leichtsinnig.
40-41 Durchgestrichen.

42-43 Zusatz von späterer Hand.

37


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0039