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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1993/0185
Carlsplatz und Carlsstraße in Sigmaringen

Im mittleren Teil, zwischen den Punkten »e« bis »p«, hätte die Möglichkeit bestanden den
alten Fahrweg bestehen zu lassen und damit zwei Quartiere zu gewinnen, die auf allen vier
Seiten bebaubar sind. Die Quergassen »2«, »3« und »4« haben im nordöstlichen Bereich der
»Gasse I« also durchaus realen Charakter.

Unstimmigkeiten bezüglich des orthogonalen Rasters ergeben sich aus den differierenden
Strecken »c«-»f« (443 Fuß) und »d«-»e« (440,5 Fuß). Dies bedeutet, daß entweder die Linie
der »Quergasse 1« vom rechtwinkligen Raster abweicht oder die Linien der Quergassen »2«
bis »5« von der orthogonalen Struktur abweichen. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit kann
davon ausgegangen werden, daß dieses Raster rechtwinklig angelegt wurde, da einfach gesagt,
der rechte Winkel prägnanter ist als die Abweichung davon. So läßt sich der Schluß ziehen,
daß die erste Möglichkeit als die Wahrscheinlichste in Betracht zu ziehen ist, daß nämlich
allein die »Quergasse 1« aus dem orthogonalen Raster ausbricht. Die plausible Begründung für
diese Winkelabweichung läßt sich nicht finden, bevor nicht die Bezüge der Punkte »a«, »b«,
»c« und »d« hinsichtlich ihrer Lage geklärt sind.

Das Wohnhaus Karlstraße 8 (Geb.-Nr. 262), das Regierungsrat Horn erbauen ließ, wie
auch die weiteren Gebäude auf der Südostseite des Carlsplatzes, nämlich die Gebäude Nr. 271
und 277, dürften ohne Belang bezüglich der oben offengebliebenen Frage sein, da sie zu einem
späteren Zeitpunkt erbaut wurden.

Für das Haus Horn läßt sich in bezug auf die Planung ein terminus post quem angeben:
Am 30. Dezember 1836 verfügte die Geheime Conferenz, daß die Bauplätze für Regierungsrat
Horn und Hofkammerrat Buk (Geb.-Nr. 266) kostenlos abzugeben und auszumitteln sind61.
Zwar reicht dieser Termin zeitlich nahe an die Herstellung der Nivellements heran. Für das
Wohnhaus Horn ergeben sich auf den Längendurchschnitten mit Ausnahme des Punktes »c«,
der mit der nordöstlichen Hauskante identisch ist, keinerlei Hinweise. Eher dürfte der
umgekehrte Fall zutreffend sein, daß der Punkt »c« maßgebend war für die Stellung des
Neubaus, zumal im o. g. Conferenz-Protokoll ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der
Bauplatz erst noch auszumitteln ist. Für die beiden südwestlich folgenden Gebäude wird die
zeitliche Distanz zwischen Höhennivellement und Planung bzw. Baubeginn noch größer, so
daß sie keinen Einfluß auf die Lage der Linie ausgeübt haben können.

So bleiben als Ausgangspunkte für die Nivellement-Linie auf der westlichen Seite allein die
damals bestehenden Gebäude in der Antonstraße und in der Straße nach Krauchenwies übrig,
deren Fluchtlinien sich jedoch nicht auf besagter Linie kreuzen (Karte 10). Zeichnerische
Abweichungen der damaligen Kartierung von der heutigen Kartierung sind durchaus möglich,
so daß auf dem damaligen Lageplan des Stadtbauplans sich die Fluchtlinien auf der Nivellement
-Linie gekreuzt haben könnten. Das Nivellement im Gelände hätte dann aber die
Korrektur bringen müssen. Oder wurde die Linie verzogen, um Hindernissen aus dem Wege
zu gehen? Dies wirft die Frage nach dem östlichen Fixpunkt der Linie, nach der Lage des
Punktes »d« auf.

Die Distanz zwischen Punkt »d« und der südwestlichen Gebäudekante des »Schlössle«
beträgt 109,5 Fuß. Die Intervalle sind mit 38 Fuß, 54 Fuß und 17,5 Fuß angegeben. Die Länge
des Palais betrug damals insgesamt 94 Fuß. Der erste Vermessungspunkt nordöstlich von »d«
läßt sich damit erklären, daß er Kreuzungspunkt der Fluchtlinie und des Fahrweges nach
Hedingen war. Für den nächsten Punkt läßt sich ebenfalls eine topographische Gegebenheit
als Begründung heranziehen: Von diesem Punkt aus gegen Südosten fällt das Gelände stärker
ab. Andererseits ergeben die beiden ersten Intervalle zusammen ein Längenmaß von 92 Fuß,
das ungefähr der Länge des »Schlössle« entsprach. War hier Raum vorgesehen worden für ein
Gebäude in der Größendimension des »Schlössle«? Die Distanz von 17,5Fuß könnte dann als
Zwischenraum gedeutet werden. Doch muß auch diese Frage unbeantwortet stehen bleiben.

61 StAS, Dep. 39, Fürst. Hofkammer, Rubr. 17/8, NVA 16685.

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