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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1993/0242
Satzung des Hohenzollerischen Geschichtsvereins e. V.
vom 1. Dezember 1992

Gegründet am 15. April 1867 als

Verein für Geschichte und Altertumskunde in Hohenzollern

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »Hohenzollerischer Geschichtsverein«. Er hat seinen Sitz
in Sigmaringen und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Nach
der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz »e.V.«.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Erforschung von Geschichte und Landeskunde
zu fördern und das gewonnene Wissen zu verbreiten. Das Interesse gilt den
ehemaligen Hohenzollerischen Landen und den benachbarten Gebieten.

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:

- Pflege des geschichtlichen Bewußtseins,

- Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte und
Landeskunde,

- Förderung der Heimatgeschichte,

- Veröffentlichung von Schriften,

- Unterstützung von Forschungen, welche landesgesichtliches und ortsgeschichtliches
Material sammeln und verarbeiten,

- Vortragsveranstaltungen, Führungen und Studienfahrten zur Vermittlung historischen
und landeskundlichen Wissens,

- Förderung von und Beteiligung an Vorhaben und Einrichtungen, die dem Vereinszweck
dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt mit seiner Zielsetzung und seinen Aufgaben ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne des
Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen etwa auf
Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über
die Aufnahme entscheidet.

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