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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1993/0243
(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.

(3) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie können an allen
Veranstaltungen teilnehmen und haben ein Anrecht auf Lieferung der Zeitschrift für
Hohenzollerische Geschichte.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende unter Einhaltung
einer dreimonatigen Frist erklärt werden.

(5) Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes beschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluß hat der Betroffene das
Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mehr als zwei
Jahresbeiträge trotz zweimaliger vergeblicher Mahnung nicht bezahlt hat.

§ 5 Ehrungen

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben,
können durch die Mitgliederversammlung zum Protektor des Vereins oder zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung (§ 7),

- der Vorstand (§ 8),

- der Beirat (§9).

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder
müssen dazu spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung eingeladen werden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorsitzende
für erforderlich hält; ferner, wenn mindestens 3 % der Mitglieder, zwei
Vorstandsmitglieder oder der Beirat es beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Wahl und Entlastung des Vorstands,

- Wahl zweier Rechnungsprüfer,

- Genehmigung der Jahresrechnung,

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

- Entscheidung über Beschwerden gem. §4 Abs. 5,

- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung,

- Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins nach § 2,

- Auflösung des Vereins nach § 12.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
worden ist und mindestens 3 % der Mitglieder persönlich anwesend, gesetzlich oder
durch schriftliche Vollmacht vertreten seind. Bei Beschlußunfähigkeit ist schriftlich
binnen eines Monats eine zweite Versammlung an den gleichen Ort einzuberufen,
welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder
gefaßt. Es muß geheim abgestimmt werden, wenn mindestens zehn Mitglieder es
verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ände-

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