Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1994-95/0297
Carlsplatz und Carlsstraße

Gebäudeensemble, so daß dort eine Fläche mit einer Länge von über 350 Fuß von der
Bebauung ausgeschlossen war.

Das Verdikt deutet darauf hin, daß neben dem Regierungsgebäude Raum geschaffen und
freigehalten wurde, um ein weiteres herrschaftliches Gebäude errichten zu können. Das
Regierungsgebäude sollte Zentrum und herausragender Mittelpunkt eines achsialsymmetrisch
angelegten Gebäudeensembles werden52.

Dieser Weisung war ein Memorandum vorausgegangen, das sich mit der städtebaulichen
Situation der Carlsstraße auseinandersetzte53. Ursache waren, wie latent angesprochen wurde,
wahrscheinlich bürgerliche Bauherren, die gewillt waren, unter Berufung auf den rechtsgültigen
Stadtbauplan und die Gesetzgebung gegenüber den beiden herrschaftlichen Gebäuden
oder südöstlich des Regierungsgebäudes Wohnhäuser errichten zu lassen. Landesregierung
und Geheime Conferenz dürften bereits seit längerer Zeit bestrebt gewesen sein, Gelände
südöstlich des Regierungsgebäudes und auf der gegenüberliegenden Straßenseite privater
Bebauung vorzuenthalten. Die Frage lautete nun, wie diese Absicht der Geheimen Conferenz
mit der Regierungsverfügung vom 15. Februar 1837 in Einklang zu bringen war. Denn in
dieser Verfügung war angeordnet worden, daß der Stadtbauplan genau einzuhalten sei.

Beim Bau der beiden herrschaftlichen Gebäude war die vorgeschriebene Quartiersbebauung
nordöstlich der Carlsstraße bereits nicht mehr berücksichtigt worden. Weder mit der
Gebäudeachse noch mit den Gebäudekanten war versucht worden, auf die dort geplante
Quartierstraße - die Quergasse 2 - einzugehen. Bei symmetrischer Anordnung der Quartiere
und besonders bei symmetrischer Eckbebauung konnte die »Quergasse 2« auch auf dem Areal
südwestlich der Carlsstraße nicht mehr wie geplant realisiert werden. Dieses vom Stadtbauplan
abweichende Vorgehen wurde damit gerechtfertigt, daß ursprünglich vorgesehen war, die
Quartiere mit kleinen Häusern - Wohnhäusern nämlich - zu bebauen, und nicht daran
gedacht worden war, daß zwei große herrschaftliche Häuser in die Straße zu stehen kommen
würden, die derselben zu größeren Zierde gereichen, als ganze Quartiere von kleineren
Bauten. Um den Widerspruch zwischen Planung und Verwirklichung, zwischen Stadtbauplan
und der Lage der beiden herrschaftlichen Gebäude, in der Carlsstraße zu lösen und um Raum
zu schaffen für ein symmetrisches Gebäudeensemble, sollte der Stadtbauplan dementsprechend
abgeändert werden.

In der Sitzung der Geheimen Conferenz vom 8. Nov. 1842 wurde diese Regelung einer
erneuerten Modifikation unterworfen. Denn es war verfügt worden, daß nach der Verlängerung
des Schwarzsehen Hauses (Geb.-Nr. 265) die Baulinien in der Carlsstraße neu gezogen
werden müssen54. Die südöstlich des Regierungsgebäudes liegende Linie sollte dieselbe
räumliche Distanz zum Regierungsgebäude aufweisen wie auf nordwestlicher Seite die
südöstliche Gebäudekante des Schwarzsehen Hauses. Die spiegelsymmetrische Anordnung
der Häuser um das Regierungsgebäude und somit dessen achsiale Stellung sollten gewahrt
bleiben.

Vom 20. September 1841 liegt eine Absichterklärung des Fürsten vor, im Laufe des Jahres
1842 ein herrschaftliches Haus im Style des Hofkammer-Gebäudes und zur Linken des
Regierungsgebäudes gegen Hedingen herstellen zu lassen^. Vier Beamten-Familien sollten
darin untergebracht werden. Ende Oktober des gleichen Jahres wurde die Absichtserklärung
korrigiert und präzisiert. Das neue Gebäude sollte in derselben Größe wie das Hofkammergebäude
errichtet werden und Wohnungen für zwei Beamtenfamilien erhalten.

52 Vgl. StAS, Ho 82, NVA II 6967.

53 WieAnm.52.

54 Ebd. - Nachdem das Haus des Dreher Schmidt teilweise in die Fläche hineingebaut worden war, die
mit dem Bauverbot belegt war, wurde am 14. April 1843 verfügt, daß die Landesregierung auf der Fläche,
die dem Bauverbot unterlag, nur dann eine Baugenehmigung erteilen sollte, wenn ein Haus ganz von
gleicher Größe, Höhe und Bauart als das des Dreher Schmidt dahier gestellt werden soll; vgl. Änm. 52.

55 WieAnm.38.

295


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1994-95/0297