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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1994-95/0316
Franz-Severin Gässler

§ 9: In allen Fällen, wo es sich findet, daß ein, ohne vorhergegangene Anzeige und
erlangter Bewilligung unternommener Bau gegen den allgemeinen Bauplan wäre, muß derselbe
auf Kosten des Bauherren wieder abgetragen werden.

§ 10: Neue Gebäude, welche zu der Hauptstraße oder einer Nebengasse aufgeführt werden
wollen, sind mit ihrer Langseite gegen die Straße oder Gasse zu stellen, und müssen je nach der
Lokalität Erstere wenigstens 60, letztere wenigstens 50 Schuh Front und zwei Stock Höhe
haben.

§ 11: Die Brandmauern und das untere Stockwerk müssen stets in Stein erbaut und
erhalten werden.

§ 12: Stall und Scheuern Eingänge sollen so viel möglich auf der Rückseite des Gebäudes
angebracht, auch darf weder ein Kellerhals noch ein anderes dergleichen Nebengebäude auf
die Straße zu angelegt werden.

§ 13: Die Einrichtung der Keller- und Ladentüren, welche auf die Straße gehen, die
Anlegung eines Erker und auf die Straße hinausgießender Dachrinnen, die Aufsetzung von
Wetterdächern sowie die Errichtung von Blitzableitern darf nur unter Erlaubnis der Polizeibehörde
, und nach den, von diesen zu erteilenden Anweisungen vorgenommen werden.

§ 14: Die neu aufzuführenden Häuser müssen wenigstens 15 Schuh von der Straße und auf
allen Seiten von anderen Gebäuden überhaupt zu stehen kommen, und Anbauten, wodurch
ein Gebäude dem andern näher als 15 Schuh gebracht würde, sowie Anbauten überhaupt an
Gebäude, welche schon vorher nicht die gesetzliche Entfernung haben, werden nicht gestattet.

§ 15: Vor einem Gebäude gegen die Straße oder Gasse dürfen keine Düngerlegen,
Schweineställe und dergleichen angebracht und dürfen keine Wagenschuppen, Remisen etc.
gegen die Straße oder Gasse erbaut werden. Die an den Straßen, den Gassen oder an den
Häusern gelegenen Düngerlegen und Schweineställe sind wegzuschaffen und erstere außer die
Stadt zu verlegen.

§ 16: Würden durch Feuer ein oder mehrere Häuser in oder außer der Stadt verzehrt, so
haben sich die Verunglückten bei Wiedererbauung ihrer Wohnungen nach dem allgemeinen
Bauplane zu fügen und den alten Bauplatz zu verlassen, wenn auf demselben nicht wieder
gebaut werden darf. Nach der Bestimmung § 5 fällt der zu verlassende Bauplatz der
Stadtgemeinde als Eigentum zu, wogegen diese dem Bauführer einen anderen Bauplatz soviel
möglich nach seinem Wunsche unentgeltlich anzuweisen hat.

§ 17: Dürfen nach Maßgabe des Bauplans auf den Brandstätten wo vor dem Brande z. B.
fünf Gebäude waren, deren nachher nur mehr noch drei erbaut werden, so sollen diejenigen
Bauführenden den Vorzug verdienen, welche am schönsten und solidesten nach den vorzulegenden
Baurissen die neuen Gebäude aufführen wollen. Diese haben dann denjenigen, welche
ihre alten Baustellen verlassen müssen, andere geeignete Bauplätze anzuschaffen und dabei
ihre Wünsche und Forderungen möglichst zu berücksichtigen.

§ 18: Diejenigen Gebäude, welche in dem Stadtgraben aufgeführt werden wollen, dürfen
statt 15 nur 10 Schuh von der Straße entfernt bleiben.

Fürstliche Regierungs-Verordnung, baupolizeiliche Vorschriften in Beziehung auf Feuersgefahr149
.

Zu möglichster Beseitigung der Feuersgefahr wird mit Höchster Genehmigung verordnet:
§ 1: Bei vorhabender Erbauung neuer Gebäude, bei Herstellung neuer Feuerwesen und
Hauptreparationen an schon bestehenden, ist die Erlaubnis bei dem betreffenden Amte unter
Vorlage einer genauen Zeichnung im hunderttheiligen Maßstabe und mit eingeschriebenen

149 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen von
1833 bis 1837 nach Jahrgängen geordnet. Bd. 4. Sigmaringen 1839. S. 428 ff.

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