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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0226
Wilfried Schöntag

Vor allem die Verkäufe zeigen, daß die zollerischen Teilherrschaften Schalksburg
und Mühlheim aus allodialem Besitz, über den nur die Schalksburger verfügen konnten,
aus Passivlehen und gemeinschaftlichem Linienbesitz, den Mannlehen, bestanden.
Je nach Rechtsqualität der Güter wurde eine Totteilung oder Nutzungsteilung vorgenommen
.

Über die Herrschaft Zollern-Hohenzollern hatten nach der Teilung von 1288 alle drei
Brüder, Graf Friedrich der Ritter von Zollern-Hohenzollern, Graf Friedrich von Zol-
lern,Vitztum bzw. Dompropst in Augsburg, und Graf Friedrich von Zollern-Schalks-
burg, die Gewere. Bei allen Rechtsverleihungen oder Verfügungen über Güter traten sie
gemeinsam auf. In den folgenden Generationen wurden die Rechte der Schalksburger
Grafen abgeschwächt und auf die Mannlehen beschränkt.

Warum nach 1288 die hohenzollerische Linie keine Rechte an den Herrschaften
Mühlheim und Schalksburg, ausgenommen die Mannlehen, besaß, die Schalksburger
Grafen dagegen an der hohenzollerischen Herrschaft, kann nicht erklärt werden.
Dem jüngsten Sohn waren mehr Rechte und ein größerer Einfluß zugefallen als dem
Älteren!

1344, zwei Jahre nach Abschluß eines Senioratsvertrags, teilten Graf Friedrich IX.
von Zollern-Hohenzollern gen. Schwarzgraf und sein in den weltlichen Stand zurückgetretenen
Bruder Friedrich von Zollern-Hohenzollern gen. der Straßburger die Herrschaft
Hohenzollern. Eine schwarzgräfliche und eine Straßburger Linie entstanden. Da
fast alle Orte geteilt wurden, ist von einer Nutzungsteilung auszugehen. Die Verwaltung
und die Rechtsgeschäfte wurden gemeinsam vorgenommen. Z.B. schlössen beide Grafen
die Dienstverträge ab und die Dienstleute verpflichteten sich auch beiden. Bei Güterverkäufen
stimmten alle männlichen Familienmitglieder zu, auch die in den geistlichen
Stand eingetretenen.

Anläßlich der Teilung von 1344 wurde die Herrschaft Heimburg ihrem Onkel Graf
Friedrich von Zollern, Domherr in Augsburg, auf Lebenszeit zur Nutzung überlassen.
Der beträchtliche Besitz, zu dem fünf Patronate gehörten, wurde nach dem Tod des alten
Heimburgers 1362 zwischen dem Schwarzgrafen und dem Straßburger geteilt, wobei die
Patronate gemeinsames Eigentum blieben.

Die starke Verschuldung führte im Jahr 1402 zu einer Neuregelung des Erbrechts in
der Straßburger Linie. Die in den geistlichen Stand eingetretenen Brüder und Schwestern
wurden vom Erbrecht zu gleichen Teilen ausgeschlossen und mit einer Leibrente in
Höhe von jährlich 50 Pfund Heller abgefunden. Sie mußten schriftlich auf alle Ansprüche
an das Gut der Eltern verzichten. Diese Änderung war erforderlich geworden,
da die stark zusammengeschmolzenen Güter eine Teilung zu gleichen Teilen unter die
damals lebenden fünf Geschwister nicht mehr zuließen.

Daß die Grafen nicht grundsätzlich gegen Teilungen waren, zeigte sich kurz darauf.
Am 22. September 1402 teilten die Grafen der Straßburger Linie, Graf Friedrich gen. der
Öttinger und sein Bruder Graf Eitelfriedrich, das väterliche Erbe, wobei der Ertrag der
Dörfer zugrunde gelegt wurde. Da der jüngere Eitelfriedrich weniger Güter erhielt, wurde
ihm eine jährliche Ausgleichszahlung von rund 34 Pfund Heller zugewiesen. Die Dörfer
bzw. Anteile an den Dörfern sollten wie allodialer Besitz behandelt werden. Es handelte
sich also um eine Tatteilung. Gemeinsamer Besitz blieb eine Mühle in Zell. Die
Rechte an der Stadt Hechingen und an der Burg Hohenzollern wurden nicht einbezogen,
da über diese in den kurz vorher abgeschlossenen Burgfriedensverträgen entschieden
worden war. Dieser Teilung stimmten alle Geschwister und auch die Mitglieder der
schwarzgräflichen Linie zu. Es gab nun drei hohenzollerische Linien, die die kleine
Herrschaft unter sich aufgeteilt hatten. Die schwarzgräfliche Linie hatte eine Nutzungsteilung
vorgenommen und verwaltete ihren Anteil gemeinsam, während bei der Straßburger
Linie eine Tatteilung vorliegt.

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