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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0227
Die Herrschaftsbildungen der Grafen von Zollern vom 12. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts

3.10 Das Seniorat und die Verleihung der Mannleben durch den Senior

Nachdem die Linienbildung und das Erbrecht zu einer Teilung der Güter und Rechte
geführt hatten, war es bei der Vielzahl der Familienmitglieder erforderlich geworden, einen
zu bestimmen, der in übergreifenden Dingen für alle handelte. Dies war der Senior,
der jeweils älteste Zoller aller Linien. Das Seniorat wechselte im 14. Jahrhundert mehrfach
innerhalb der Linien Zollern-Hohenzollern und Zollern-Schalksburg.

Das Seniorat wurde wahrscheinlich nach der Teilung von 1288 eingeführt. Die Bezeichnung
eines Zollergrafen als Senior oder Altester der Zollern erscheint zunächst, ohne
daß die Rechte umschrieben werden. Auffällig ist, daß in den Quellen der Begriff Familie
oder Sippe fehlt, der der Senior vorstand. Der Senior ist der Älteste »der Zollern«
oder »von Zollern«, der die der Herrschaft Zollern zugehörigen Lehen auszugeben
hat267. Am 27. Juli 1342 schlössen die beiden Schalksburger Grafen und die beiden Grafen
von Zollern-Hohenzollern einen Senioratsvertrag ab, der die Befugnisse des Seniors
regelte und wahrscheinlich die bisherige Rechtslage festschrieb. Der jeweils Älteste der
Linien allein war berechtigt, die zollerischen Mannlehen, die über 60 Pfund Heller wert
waren, zu verleihen268. Mannlehen unter diesem Wert verlieh jeder in seiner Herrschaft,
ohne die anderen zu beteiligen. Ausgenommen von dieser Wertgrenze wurden die Kirchensätze
, dh. die Patronate, die der jeweilige Graf in seiner Herrschaft verlieh. Diese
Regelung wirft ein Licht auf die Bedeutung der Patronatsrechte für die Versorgung der
eigenen Söhne, die in den geistlichen Stand getreten waren, mit Pfarrstellen. Dieses Instrument
wollte man nicht aus der Hand geben.

Führte das Erbrecht zu einer starken Zersplitterung der zollerischen Herrschaft, so
sollte die Einführung des Seniorats diese negative Entwicklung begrenzen. Der Senioratsvertrag
war ein erster Ansatz für eine geregelte linienübergreifende Verwaltung der
gemeinschaftlichen Rechte und Besitzungen. Die Abschichtung der zollerischen Mannlehen
von dem allodialen Eigen der einzelnen Linien bzw. Familienmitglieder oder den
Passivlehen ermöglicht es uns, die Herrschaftsstruktur genauer zu erfassen. Es gab gemeinschaftlichen
Besitz, die Mannlehen, und es gab Linienbesitz. Mannlehen waren an
Vasallen verliehene Lehen (feodum)ltß, im Unterschied zu den bäuerlichen Lehen. Der
Beliehene war der Mann, der dem Lehnsherrn die vasallitischen Pflichten zu erbringen
hatte. Mit dem Lehen war das Mannrecht verbunden, das Recht des Lehnsherren gegenüber
dem Lehnsmann270.

Die Verleihung der Mannlehen gibt uns vor allem eine Antwort auf die Frage nach
dem »Adel im Bereich der Grafschaft Zollern«271 oder nach der »Grafschaft Zollern als
Adelslandschaft«. Hierunter können nicht die adeligen Familien verstanden werden, die
ihren Sitz in der Grafschaft Zollern hatten. Diese »Grafschaft« gab es nicht, sie ist eine
Projektion der im 15. und 16. Jahrhundert neu entstanden Grafschaft Zollern auf die
früheren Jahrhunderte. Als zollerischer Adel können nur die Personen bezeichnet werden
, die durch Rechtsbeziehungen, vor allem über das Dienst- und Lehnrecht, den Grafen
von Zollern zu Diensten und Leistungen verpflichtet waren. Bei diesem Personenkreis
handelte es sich um die aus dem Hofrecht emporgestiegenen Ministerialen, die unter
anderem die Hofämter bekleideten, und die aus der Ministerialität aufgestiegenen

267 ... und lihen an der Herrschaft statt von Zolr... oder ... won wir der eltost von Zolr sigen und je
der eltost herr von Zolr die lehen lihen sol... Mon. Zollerana 1 S. 420 Nr. 512 zu 1408 Okt. 6.

268 Mon. Zollerana IS. 156 Nr. 295.

269 Hermann Fischer, Schwäbisches Wörterbuch 4,1914, Sp. 1450 f.; Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte 3, 1984, Sp. 247 f.

270 In den Lehenbriefen bzw. -reversen wurde das Mannrecht jeweils den Zollern vorbehalten; vgl.
z.B. Mon. Zollerana 1 S. 414 Nr. 508 oder S 436 Nr. 523.

271 Bumiller, Studien (wie Anm. 177) S. 29.

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