Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0271
Franz Gog

Dienstraum, weshalb er die Bitte habe, daß er einstweilen im Amtsgericht Sigmaringen
seinen Verpflichtungen nachgehen dürfe.109

Der »Fall Gog« wurde ständig verwickelter und undurchschaubarer. Auf der Basis
der Quellen kann dafür nur die uneindeutige Haltung der französischen Militärregierung
in Tübingen verantwortlich gemacht werden. Gog erhielt jedenfalls Ende Juli die amtliche
Mitteilung durch den Landrat von Sigmaringen, daß die gegen mich eingeleitete
Maßnahme der vorläufigen Beurlaubung vom Dienst weder auf Befehl oder Anordnung
oder auch nur auf eine Anregung der Militärregierung erfolgt (sei). Die Angelegenheit sei
ganz alleine eine Angelegenheit der zuständigen deutschen Stellen. In einem solchen an
Gebhard Müller gesendeten Brief forderte er daraufhin eine Prüfung, wer überhaupt
dafür verantwortlich sei, daß man ihn suspendiert habe, sowie die Aufhebung der Maßnahmen
gegen ihn.110 Kurz zuvor111 war dem ebenso überraschten wie verärgerten Müller
von Ebert und Zehler eröffnet worden, die Beurlaubung Gogs sei nicht auf Befehl der
Militärregierung erfolgt, sondern eine rein deutsche Sache. Müller räumte zwar ein, daß
ihm nicht direkt ein Befehl dazu gegeben, wohl aber die Beurlaubung in einer Form nahegelegt
worden sei, die einem strikten Befehl mindestens gleichkomme. Im übrigen könne
die Beurlaubung im Hinblick auf Art. 58 u. 60 Abs. 2 der Landesverfassung nur mit einer
Weisung der Militärregierung begründet werden, solange die Disziplinarkammern
nicht eingerichtet seien.

In seinem Antwortbrief112 an Gog stellte er klar, daß er selbst das größte Interesse an
einer Klärung und seinerzeit die Beurlaubung nur mit größtem Widerstreben angeordnet
habe. Von deutscher Seite sei das Ganze nicht ausgegangen. Er habe sich gewehrt, allerdings
vergeblich: die Beurlaubung sei kategorisch gefordert worden. Ich bin nicht gesonnen
, mich nun zum »Sündebock« stempeln zu lassen und werde die Angelegenheit noch in
dieser Woche zur Sprache bringen. Mir ist nichts lieber, als wenn sich die Franzosen nun
selbst verleugnen. Ich befürchte allerdings, daß nur die Verantwortlichkeit verschoben
werden soll. Womit er völlig Recht hatte.

Angesichts der völlig unklaren Haltung der Militärregierung sah sich selbst die würt-
temberg-hohenzollerische Staatsregierung genötigt, einen regelrechten Eiertanz aufzuführen
, als sie über Gogs Verwendung in der politischen Säuberung zu befinden hatte.113
Der Staatspräsident teilte mit, daß Gouverneur Widmer ihm gegenüber erwähnt habe,
Traber habe anscheinend als seinen Stellvertreter Oberamtsrichter Gog vorgesehen. Die
Militärregierung könne sich allerdings mit einer Tätigkeit von Oberamtsrichter Gog in
der politischen Säuberung nicht einverstanden erklären. Wobei erstens festzuhalten
bleibt, daß Traber Gog nicht als seinen Stellvertreter vorgesehen, sondern ihn als solchen
bereits eingestellt hatte, und zweitens, daß die Haltung Widmers von derjenigen seiner
Justizoffiziere abwich. Es ergibt sich eine lebhafte Aussprache über die Möglichkeit,
Oberamtsrichter Gog zwar nicht als Stellvertreter des Staatskommissars, aber doch als
Mitarbeiter bei der politischen Säuberung in einer Stellung zu verwenden, wo er keine
Entscheidung zu fällen habe. Ministerialdirektor Dr. Müller macht geltend, daß die Sektion
-Justice (sie !) der Militärregierung gegen die Verwendung des Oberamtsrichters Gog
keine Einwände erhebe. Letztlich wurde der Beschluß gefaßt, Gog nicht im Staatskommissariat
arbeiten zu lassen, um die Beziehungen des Staatskommissars zur Militärregierung
nicht zu belasten.

109 Staatskommissar Traber (Hechingen, 25. Juli 1947), an Landgerichtspräsident von Normann,
Hechingen, in PFC

110 Franz Gog, Sigmaringen, 28. Juli 1947, an Gebhard Müller, Justizministerium, in PFG.

111 Auszug aus der Niederschrift der Besprechung Ebert-Müller vom 26. Juli 1947, in PFG.

112 Gebhard Müller, Tübingen, 30. Juli 1947, an Franz Gog, in PFG.

113 Auszug aus der Niederschrift der 4. Sitzung des Staatsministeriums Württemberg-Hohenzol-
lern vom 8. August 1947, in PFG.

259


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0271