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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0279
Franz Gog

anschließen, da dieses Geld auf die Unternehmer eine magische Anziehungskraft ausübe
- da kannte Gog offenkundig seine Pappenheimer ...

Der verwaltungsmäßige Aufbau des Staates Württemberg-Hohenzollern war auch
achtzehn Monate nach seiner verfassungsmäßigen Konstituierung noch längst nicht abgeschlossen
. Daher war, wie bereits an einigen Beispielen gezeigt, eine Fülle von Gesetzen
auszuarbeiten und dem Landtag zur Abstimmung vorzulegen, die den Verwaltungsund
Rechts-Ausschuß zum am stärksten beschäftigten Landtags-Gremium machten und
Franz Gog immer wieder als Berichterstatter forderten. Wichtig war etwa die Beratung
des Entwurfs einer Kreisordnung, den er erstmals am 23. November 1948 vor dem Plenum
darlegte.146 Von zentraler Bedeutung war dabei die Stellung des Landrats, dessen
Doppelstellung als Beamter der Staatsverwaltung und der Kreisselbstverwaltung eine
Folge der württembergischen Geschichte sei. Nun sei in allen anderen Zonen die Entwicklung
eingetreten, daß der Landrat und seine Aufgaben »kommunalisiert« werde,
wobei ihm staatliche Verwaltungsaufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen
würden. Das Ergebnis sei nicht als sehr glücklich angesehen worden, bereitete
Gog seinen Vorstoß vor, denn: Das Staatswesen braucht ein Exekutivorgan nicht nur in
der Regierung, sondern auch im Kreis. Die Aufsplitterung der Staatsverwaltung in Sonderverwaltungen
solle verhindert werden. Der Landrat bedürfe juristischer Kenntnisse,
um nicht vom zweiten Beamten abhängig zu sein, forderte der Jurist Gog. Das Plädoyer
für den »staatlichen Landrat« als von der Regierung ernanntem Staatsbeamten war mehrheitsfähig
und nicht nur ein Wunsch der CDU: die neue württemberg-hohenzollerische
Kreisordnung konnte, nachdem der Landtag sie am 16. Dezember angenommen hatte,
noch am 22. Dezember 1948 erlassen werden und stellte die einzige von einem Landtag
beschlossene Kreisordnung in einem der drei südwestdeutschen Nachkriegsstaaten dar.
In Württemberg-Baden war die Kreisordnung vom 7. März 1946 auf amerikanischen Befehl
erlassen worden, in Südbaden galt durchgehend die Verordnung Nr. 60 der Besatzungsmacht
, da man dort eine eigene Kreisordnung offenkundig nicht für notwendig
hielt. Baden-Württemberg erhielt am 10. Oktober 1955 eine neue Landkreisordnung.147

Ausgangs des Jahres 1948 hatte sich Gog als Parlamentarier bereits in beachtlichem
Maße profiliert. Da der Parteienhader im Landtag aufgrund des gespannten Verhältnisses
zwischen Regierung und Besatzungsmacht seit August 1948 weitgehend ruhte, hatte er
sich freilich weniger als Fraktionsvorsitzender der CDU denn als sachkundiger Berichterstatter
und insbesondere in Rechtsfragen erfahrener Parlamentarier ins rechte Licht
setzen können. Auffällig ist sein Bestreben, in den Beratungen zur Gesetzgebungsarbeit
jeweils dem Entwurf der Regierung noch zum »Durchbruch« zu verhelfen, was bedeutete
, ihn selbst dann noch zur Grundlage der Beratung vorzuschlagen, nachdem man die
zweite Beratung bereits abgeschlossen hatte, wie es beispielsweise beim Entwurf eines
Gesetzes über des Staatsgerichtshof der Fall war.148 In puncto Staatsgerichtshof hat er
sich übrigens, wenn man sein Engagement aus dem Verfassungs-Ausschuß von 1947 in
dieser Frage als Vergleich heranzieht, sehr zurückgehalten.

Im neuen Jahr 1949 war Gog zunächst stark an den Plenarberatungen im Zusammenhang
mit dem Entwurf des Betriebsrätegesetzes beteiligt149 und plädierte auch hier vielfach
für die Übernahme des Regierungsentwurfes. Daß er es für richtig hielt, zahlreiche
Anträge des kommunistischen Abgeordneten Ludwig Becker (1892-1974), die auf kon-

146 Beilagen 214,256. VLWH, 45. Sitzung, 23. November 1948, S. 755-758.

147 Vgl. dazu Hans Speidel: Die Landkreise und Gemeinden, in Gögler/Richter (wie Anm.
11), S. 47-80, hier S. 72ff.

148 VLWH, 47. Sitzung, 24. November 1948, S. 801.

149 VLWH, 53. Sitzung, 10. Februar 1949, S. 931-942, u. ebd., 54. Sitzung, 11. Februar 1949, S. 952,
958, 962, 965.

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