Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0293
Franz Gog

dem wir die Erfahrung haben machen müssen, daß die 'Württemberger, die nach Hohen-
zollern gekommen sind, noch hohenzollerischer geworden sind als die Hohenzollern
selber. Dieser Hinweis war nun eindeutig auf den gebürtigen Württemberger Gog gemünzt
, dessen Antrag abgelehnt wurde.

Nach kurzer dritter Beratung wurde der Gesetzentwurf fast einstimmig angenommen.
Am 7. September trat es in Kraft.17' Nach § 22 Absatz 1 mußte der Kommunallandtag
erstmals spätestens einen Monat nach Beginn der Gültigkeit des Gesetzes gewählt und
vom Innenministerium spätestens 16 Tage nach dessen Wahl einberufen werden. Der
Kreistag von Sigmaringen wählte am 5. Oktober, der Kreistag von Hechingen am 18. Oktober
die Mitglieder des Kommunallandtages. Entgegen ursprünglichen Festlegungen war
in das Gesetz die Bindung, daß 'A der Mitglieder des Kommunallandtages auch Kreistagsmitglieder
sein mußten, nicht aufgenommen worden. Jeder Kreistag wählte je zehn Mitglieder
in den Kommunallandtag, der also aus zwanzig Mitgliedern bestand und aus seiner
Mitte seinen Vorsitzenden und den Vorsitzenden des Hohenzollerischen Landesausschusses
wählte. Die Landräte gehörten dem Kommunallandtag mit beratender Stimme an,
konnten aber während ihrer Amtszeit ebensowenig in ihn gewählt werden wie die Bürgermeister
von Hechingen und Sigmaringen. Für Sigmaringen gehörten dem ersten Kommunallandtag
neben Gog auch Dr. Herbert Kempf, Emil Straub, Kilian Söllner und der
Leiter des Staasarchivs, Dr. Franz Herberhold, an. Am 21. November 1950 kam der Kommunallandtag
zu seiner konstituierenden Sitzung in Sigmaringen zusammen. Theodor
Eschenburg als Vertreter des Innenministers hielt aus diesem Anlaß einen Vortrag über die
Geschichte der hohenzollerischen Selbstverwaltung, an dessen Ende er betonte, daß das
neue Gremium kein Parlament, kein Nebenparlament und auch kein Oberkreistag sei,
sondern im Rahmen der ihm gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben für die speziellen
hohenzollerischen Einrichtungen, wie die Landesbank, die Landesbahn, das Fürst-Carl-
Krankenhaus, die Feuerversicherungsanstalt, sowie im sozialen, infrastrukturellen, kulturellen
und wirtschaftlichen Bereich, soweit der Hohenzollern insgesamt anging, zuständig
sei. Wenn er diesen Aufgabenkreis voll ausschöpfte, ihn mit Phantasie und Klugheit erfülle
, dann werde er erfolgreiche Arbeit leisten, meinte Eschenburg.176

Franz Gog wurde in dieser Sitzung zum Vorsitzenden des Kommunallandtages und
des Landesausschusses gewählt, war also »Landeshauptmann«, ohne den Titel zu tragen,
der abgeschafft worden war. Bereits imjuni 1950 war beim französischen Gouverneur für
Südwürttemberg und Hohenzollern in Tübingen, Guillaume Widmer, besprochen worden
, wer der zukünftige »Landeshauptmann« werden sollte.177 Zu Widmer waren damals
die Abgeordneten Gog, Hermann und Dreher gekommen. Dabei scheinen diese Abgeordneten
allen Ernstes den Vorschlag unterbreitet zu haben, Paul Schraermeyer178 für

175 Veröffentlicht im Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern, 4. Jahrgang,
Nr. 36, S. 285-287.

176 Der Vortrag Eschenburgs wurde veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Württemberg-
Hohenzollern, 2. Jahrgang, Nr. 1 (vom 18. Januar 1951), S. 1-3.

177 Aktenvermerk vom 27. Juni 1950 über die Besprechung mit Gouverneur Widmer, angefertigt
von Oberregierungsrat Wolf Donndorf (1909-1995), im St AS, erste Seite abgedruckt bei Gerd
Friedrich Nüske: Württemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone in
Deutschland 1945-1952. Bemerkungen zur Politik der Besatzungsmächte in Südwestdeutschland.
In: ZHG 19 (1983), S. 104-194, hier: S. 187.

178 Schraermeyer war am 28. Juni 1947 vom Landgericht Hechingen wegen Vergehens gegen die
Menschlichkeit zu 27 Monaten Haft verurteilt worden. Dieses Urteil wurde am 21. Januar 1948 vom
Oberlandesgericht Tübingen aufgehoben und am 8. August 1948 vom Landgericht Tübingen in einen
Freispruch umgewandelt. Seither war Schraermeyer, der im Zusammenhang mit der Deportation
von Hechinger Juden fraglos zumindest eine schwere moralische Schuld zu tragen hatte, als Vorsitzender
einer Kammer des Reutlinger Versorgungsgerichts tätig. Vgl. Zekorn (wie Anm. 87).

281


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0293