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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0297
Franz Gog

guten Argumenten auch behaupten, während Franz Gog in umständlichen Ausführungen
versuchte, die Zweifel zu zerstreuen, womit er aber nur verärgerte Zwischenrufe und
Heiterkeit erntete. Eduard Leuze beantragte namentliche Abstimmung, die mit 30 zu
23 Stimmen bei einer Enthaltung zugunsten des neuen Gesetzes ausging.

Am Nachmittag des gleichen Tages war dann unvorhergesehenerweise ein Antrag aller
Fraktionen zu beraten, der die Regierung aufforderte, ein Gesetz vorzulegen, das die
Legislaturperiode des Landtags bis zur erwarteten staatlichen Neuregelung im Südwesten
verlängern sollte. Offenbar war hier Paul Binder, der sich bei der Abstimmung enthalten
hatte, initiativ geworden und begründete nun auch den Antrag. Zwar hätten verfassungsrechtliche
Notwendigkeiten die Verabschiedung des Wahlgesetzes erzwungen, es
sei aber auch möglich, sich mit verfassungsändernder Zweidrittelmehrheit auf eine Verlängerung
der Legislaturperiode zu verständigen, um Kosten zu sparen und das Volk
nicht öfter als notwendig wählen lassen zu müssen. Die SPD schloß sich dem an, Eduard
Leuze machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend, ebenso Viktor Renner. Franz
Gog erklärte, seine Fraktion habe den Antrag nicht unterschrieben, es gebe aber eine
Minderheit, die für ihn stimmen werde. Der Antrag Binders wurde mit Mehrheit angenommen
. Schon in der nächsten Sitzung am 2. März wurde der verfassungsändernde Gesetzentwurf
, der den Wahlzeitraum des Landtages bis zum 1. April 1952 prolongierte,
mit 23 zu 16 Stimmen bei drei Enthaltungen angenommen. Gog hatte sich nicht mehr an
der Beratung beteiligt und Thomas Schwarz an seiner Stelle den ablehnenden Standpunkt
vor dem Plenum darlegen lassen. Nun zählte er zu den Verlierern, wäre es ihm offenkundig
doch lieber gewesen, 1951 in Württemberg-Hohenzollern nochmals eine Landtagswahl
durchzuführen (von der er sich mit einigem Recht eine Stärkung der Unino aufgrund
eines sie begünstigenden Wahlgesetzes versprach).

Damit war der Eiertanz um die Legislaturperiode aber noch längst nicht beendet.
Denn am 15. März 1951 verabschiedete der Deutshe Bundestag das sogenannte »Blitzgesetz
«, mit dem die Legislaturperiode der Landtage in Südbaden und Württemberg-
Hohenzollern bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen verlängert wurde
.186 Staatspräsident Gebhard Müller erläuterte das Zustandekommen und den Inhalt
dieses Gesetzes am 20. März vor dem Landtag187 und ließ die Abgeordneten wissen, er
sehe dessen eigentliche Bedeutung darin, daß nunmehr der erste und ein ernster und entscheidender
Schritt zum Beginn der Neuregelung des Gebietes der südwestdeutschen
Länder erfolgt ist. Müller beklagte die verzerrenden Kommentare in Presse und Rundfunk
, wohingegen über den eigentlichen Inhalt des Gesetzes kaum gesprochen werde.
Während Gog das Bundesgesetz als eine Maßnahme, die geeignet sei, die Entscheidung
über die Neuregelung der Längergrenzen im südwestdeutschen Raum voranzutreiben,
lobte, lehnte die KPD durch den Abgeordneten Acker, da sie aus grundsätzlichen Erwägungen
gegen den Südweststaat sei, auch die Erklärung des Staatspräsidenten ab.

In der gleichen Sitzung nahm der Innenminister zu einem Schreiben des Staatsministeriums
Stellung, das die Beanstandung des § 11 des neuen Landtagswahlgesetzes durch
die Alliierte Hohe Kommission mitteilte.188 Im Prinzip ging es dabei wesentlich um das
bereits 1948/49 behandelte Thema der Wählbarkeit von Beamten in Parlamente. Die Hohe
Kommission verlangte bei Wahl eines Beamten dessen Eintritt in den Wartestand; er
durfte also seinen Beruf nicht ausüben, solange er dem Parlament angehörte. Renner wies
zwar darauf hin, daß nach den Ausführungen Müllers vermutlich gar nicht mehr gewählt

186 Vgl. Der Kampf um den Südweststaat. Verhandlungen und Beschlüsse der gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes und des Bundesverfassungsgerichtes (Veröffentlichungen des Instituts
für Staatslehre und Politik e. V. in Mainz, Band 1). 1952, S. 49ff.

187 VLWH, 104. Sitzung, 20. März 1951, S. 2036-2040. Gogs Rede S. 2040.

188 Ebd., S. 2050/51.

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