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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0299
Franz Gog

Not auch mit dem Umweg über eine stufenweise Lösung. Eduard Leuze stellte sich im
Namen der Liberalen ebenfalls hinter den Beschluß der Regierung Müller. Als der Staatspräsident
am 5. November vor dem Landtag erneut eine Regierungserklärung abgab,
nachdem das Bundesverfassungsgericht das »Blitzgesetz« (I. Neugliederungsgesetz) mit
Urteil vom 23. Oktober 1951 für nichtig erklärt hatte und also die Legislaturperiode des
württemberg-hohenzollerischen ebenso wie jene des südbadischen Landtags im Mai abgelaufen
war, billigte Gog im Namen aller Fraktionen mit Ausnahme der KPD dessen
Maßnahme, per Notverordnung nun doch den Beschluß des Landtags vom März 1951
umzusetzen und zwecks Verfassungsänderung eine Volksabstimmung anzuordnen, die
die Prolongierung des eigentlich nicht mehr bestehenden Landtags ermöglichen sollte.
Gog sprach von einem Staatsnotstand.m Diese wurde durch die Volksabstimmung vom
9. Dezember, die mit der Volksabstimmung über den Südweststaat gekoppelt war, behoben
.

Gog blieb bis zum Ende des Landtags von Württemberg-Hohenzollern, in dessen
letzter Plenarsitzung er eine gelungene Rede192 auf den in diesem Parlament herrschenden
»Geist von Bebenhausen« hielt, den er auch dem Landtag und der Regierung des
neuen Staates wünschte, einer der fleißigsten Abgeordneten, gehörte fast jedem Unterbzw
. Sonderausschuß an (zuletzt dem am 19. Dezember 1951 gebildeten Ausschuß für
die Abgrenzung der Wahlkreise nach § 20 des Bundestagswahlgesetzes) und blieb der
Streiter der hohenzollerischen Belange (so sicherte er etwa gegen Widerstand der SPD
die Existenz des Amtsgerichts Haigerloch193). Beruflich war er in der hohenzollerischen
Gerichtsorganisation sogar weiter aufgestiegen, nachdem die offiziell neugeschaffene
Position eines Direktors beim Landgericht Hechingen mit ihm besetzt worden war.'94 Er
konnte damals freilich nicht wissen, daß er an dem neuen Amt nur sehr kurz Freude haben
sollte, weil seine Wahl in die Verfassunggebende Landesversammlung des Südweststaates
, die am 9. März 1952 erfolgte, dazu führte, daß er in den Ruhestand zu treten hatte
, weil er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes dem Parlament nur unter dieser Bedingung
angehören durfte.195 Seit Mitte Mai 1952 war Gog daher Landgerichtsdirektor a.D.
Daran änderte sich nichts, nachdem die baden-württembergische Landesverfassung in
Kraft getreten war, die in keinem ihrer Artikel eine Einschränkung der Berufsausübung
von Beamten, die Landtagsabgeordnete waren, enthielt. Gog hat sich in den 50er Jahren,
wie aus seinen Personalakten hervorgeht, mehrfach darum bemüht, wieder in den akti-

191 VLWH, 113. Sitzung, 5. November 1951, S. 2250.

192 VLWH, 119. Sitzung, 30. Mai 1952, S. 2363-2364.

193 VLWH, 112. Sitzung, 9. Oktober 1951, S. 2221-2222.

194 Eine Verfügung des Justizministeriums in Tübingen hatte am 24. Januar 1952 Gog als Landgerichtsdirektor
genehmigt. Gebhard Müller, der zugleich Justizminister war, stellte am 14. Februar
1952 die Ernennungsurkunde aus, vgl. PFG. Im Dezember 1951 hatte sich Gog für die Stelle des
Landgerichtsdirektors in Ravensburg und in Hechingen beworben.

195 Aufgrund einer Aktennotiz des Justizministeriums Württemberg-Hohenzollern vom 24. März
1952 war Gog per Erlaß vom 18. Februar an das Amtsgericht Sigmaringen abgeordnet worden. Am
21. März teilte Gog dem Landeswahlleiter mit, er werde das Mandat, das ihm die Wähler am 9. März
erteilt hätten, annehmen. »Nach § 3 Abs. 2 der VO des Ministerrats der Länder Baden, Württemberg
-Baden und Württemberg-Hohenzollern über die Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung
vom 17.1.1952 ... bestimmt sich die Rechtsstellung der in die Verfassunggebende Landesversammlung
gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach dem Gesetz über die Rechtsstellung
der in den ersten deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
vom 11.5.1951, Bundesgesetzblatt S. 297. Nach § 1 dieses Gesetzes treten die in den ersten deutschen
Bundestag gewählten Beamten und Richter mit der Annahme der Wahl in den Ruhestand. Landgerichtsdirektor
Gog ist daher am 21.3.1952 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten«. Die Frage, ob
nach Inkrafttreten der neuen Landesverfassung daran etwas geändert werden müsse, werde einstweilen
zurückgestellt, vgl. PFG.

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