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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1996/0328
Neues Schrifttum

nen silber-grau gevierten Schild) ein Anknüpfen an das grün-silber geteilte Hohenfelsische Wappen
sei. Der Wappenwechsel dürfte - wie andere Beispiele zeigen - eher auf Erbansprüche gegenüber einer
das gleiche Wappenbild führenden Familie zurückgehen, die man damit sichtbar dokumentieren
wollte (vielleicht gegenüber den Herren von Ellerbach, bei denen im 14. Jahrhundert wie bei den
Jungingern der Name Burkhard vorkommt, was ein Indiz für Verwandtschaftsbeziehungen sein
könnte); möglicherweise war der Wappenwechsel aber auch ein offenes Bekenntnis dafür, daß die
Familie der Klientel der Grafen von Zollern zugerechnet werden wollte. .

Sigmaringen Volker Trugenberger

Holger Buck: Recht und Rechtsleben einer oberschwäbischen Reichsstadt. Das Stadtrecht von
Waldsee. Bergatreute: Verlag Wilfried Eppe 1993. 208 S., zahlr. Abb.

Das im Jahre 1298 zur Stadt erhobene Waldsee wurde 1331 an Habsburg verkauft und gelangte
1386 an die Truchsessen von Waldburg, in deren Händen sich die Pfandschaft bis zur 1680 erfolgten
Auslösung befand. Schriftlich überlieferte Stadtrechte datieren aus der Zeit um 1420 und von 1550.
Eine vergleichende inhaltliche Darstellung dieser Stadtrechte sowie die Verfassungsentwicklung der
Stadt in truchsessischer Zeit stehen im Mittelpunkt der Untersuchung von Holger Buck, die 1992 als
rechtswissenschaftliche Dissertation bei Karl Kroeschell, Freiburg, entstand.

Waldsee war eine Tochterrechtsstadt Ravensburgs. Das älteste, von den Waldseer Bürgern um
1420 selbst gesetzte Stadtrecht, ein »Willkürrecht«, basierte dementsprechend noch in wesentlichen
Teilen auf dem Ravensburger Recht; zudem läßt sich eigenes Waldseer Herkommen und der Einfluß
weiterer Stadtrechte in dieser Rechtsaufzeichnung feststellen. Ganz anders entstanden die Statuten
von 1550: sie stellen einen Vergleich zwischen den Truchsessen und der Stadt dar. Neben diesen
großen Rechtskodifikationen beruhte das Waldseer Recht und die städtische Verfassung auf zahlreichen
Privilegien, auf Verträgen mit Waldburg, die oft unter Einbeziehung Habsburgs abgeschlossen
wurden, auf ungeschriebenem Recht und naturgemäß auf Reichsrecht. Recht und Verfassung waren
dabei nicht statisch fixiert, sondern unterlagen einem teilweise dynamischen Wandel. Dies zeigt sich
gerade bei der städtischen Verfassung, die im ersten Teil der Arbeit untersucht wird. Waldsee konnte
beispielsweise mit Unterstützung Österreichs erreichen, daß der Stadtammann zum rein städtischen
Funktionsträger wurde. Sämtliche wichtigen Verfassungs- und Verwaltungsorgane der Stadt werden
in diesem Abschnitt der Arbeit in ihrer historischen Entwicklung dargestellt: Rat, Bürgermeister,
Gemeinde, Stadtschreiber und die einzelnen Ratsämter. Sodann analysiert der Verfasser die Rechtsstellung
der Bürger und Beisassen, wobei allerdings die rechtliche und soziale Position weiterer Einwohnergruppen
, wie etwa herrschaftliche Beamte, Kleriker oder Handwerksgesellen, von der Betrachtung
ausgeschlossen bleibt.

Im zweiten Hauptteil der Arbeit wird detailliert und kenntnisreich die Gerichtsverfassung und
der Inhalt der Stadtrechte, wozu beispielsweise auch das Gewerberecht gehört, untersucht. Buck
stellt hierbei die normativen Quellen wiederholt und sofern von der Quellenlage her möglich der
Rechtswirklichkeit gegenüber.

Im letzten Abschnitt der Arbeit beschäftigt sich der Autor zusammenfassend mit der Stellung der
Stadt als österreichischer Pfandschaft in den Händen Waldburgs. Als ein wichtiges Ergebnis ist hervorzuheben
, daß die Pfandherrschaft nicht statisch angelegt war, sondern daß sich die Rechtsstellung
der Beteiligten im Laufe der Zeit wesentlich ändern konnte. Habsburg suchte seit dem 16. Jahrhundert
verstärkt seine Rechte zu wahren, indem es beispielsweise die Erbhuldigung von den
Pfandschaftsuntertanen verlangte, die freie Ammannenwahl anordnete, den Instanzenzug bis zum
o. ö. Regiment in Innsbruck durchsetzte oder die Stadt als Landstand zu den schwäbisch-österreichischen
Landtagen einberief. Osterreich dokumentierte damit gegenüber den Pfandinhabern
seine Oberhoheit, und die Truchsessen vermochten deswegen keine umfassende Stadtherrschaft
aufzubauen. Die Stadt hingegen konnte mit österreichischer Unterstützung ihre Freiheiten erhalten
und neue Freiräume erringen, weshalb sich die Untertanen gerne als »threwhertzige, gehorsamiste,
österreichische underthonen« bezeichneten (S. 161). Diese Arbeitsergebnisse korrespondieren mit
den Untersuchungsergebnissen in einem ähnlich gelagerten Fall: Bei den Grafschaften Sigmaringen
und Veringen, die österreichische Lehen waren, demonstrierte Habsburg ebenfalls gerne seine
Oberhoheit gegenüber den Lehensinhabern, den Grafen und Fürsten von Hohenzollern-Sigmarin-

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